Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1950

Geschäftszahl

2077/49

Rechtssatz

Bei einander widersprechenden Gutachten des behandelnden Privatarztes und des Amtsarztes kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen den Ausschlag geben. Maßgebend ist vielmehr allein der Grad des erkennbaren inneren Wahrheitswertes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1950:1949002077.X02