Verwaltungsgerichtshof
30.01.1950
2077/49
Bei einander widersprechenden Gutachten des behandelnden Privatarztes und des Amtsarztes kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen den Ausschlag geben. Maßgebend ist vielmehr allein der Grad des erkennbaren inneren Wahrheitswertes.
ECLI:AT:VWGH:1950:1949002077.X02