Verwaltungsgerichtshof
30.01.1950
2077/49
Im Verfahren in Kriegsopferfürsorgeangelegenheiten war es auch vor Inkrafttreten des KOVG, Bundesgesetzblatt 197 aus 1949,, Aufgabe der Landesinvalidenämter, alles zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes Erforderliche zu unternehmen, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, und auf diese Grundlage aus dem festgestellten Sachverhalte, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, schlüssige Folgerungen zu ziehen.
ECLI:AT:VWGH:1950:1949002077.X01