Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1950

Geschäftszahl

1456/49

Rechtssatz

Macht der Bfr Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.