Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1950

Geschäftszahl

1288/49

Rechtssatz

Feststellungen, die das Ergebnis einer der belangten Behörde zustehenden, logisch einwandfreien Beweiswürdigung bilden, sind der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof entrückt.