Verwaltungsgerichtshof
08.03.1950
0402/49
Der VwGH tritt im Falle der Säumnisbeschwerde an die Stelle der Behörde, der die Säumnis zur Last gelegt wird. Auch für ihn gilt, da er in der Sache selbst entscheiden soll, das Verbot, nach Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG mit Strafe vorzugehen. Er mußte daher die Berufung abweisen und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einstellen.