Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1952

Geschäftszahl

0033/49

Rechtssatz

Ein nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellter Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist unbeachtlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1952:1949000033.X02