Verwaltungsgerichtshof
23.05.1952
0033/49
Der VwGH kann den von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt nur insoweit überprüfen, als er aktenwidrig angenommen wurde oder ergänzungsbedürftig geblieben ist.
ECLI:AT:VWGH:1952:1949000033.X01