Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1952

Geschäftszahl

0033/49

Rechtssatz

Der VwGH kann den von der Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt nur insoweit überprüfen, als er aktenwidrig angenommen wurde oder ergänzungsbedürftig geblieben ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1952:1949000033.X01