Verwaltungsgerichtshof
11.12.1951
1906/48
Der Vorschrift des Paragraph eins, der Anordnung des Reichsstatthalters in Oberdonau über die Regelung der Polizeistunde/Sperrstunde im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe vom 21.10.1944 wird nicht schon dadurch entsprochen, daß die Eingangstür versperrt und der Rollbalken herabgelassen wird, es muß vielmehr mit Eintritt der Sperrstunde auch der Betrieb im Lokal aufhören.