Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1949

Geschäftszahl

1883/48

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann auf rechtserhebliche Tatsachen, die nach Erlass des angefochtenen Bescheides entstanden sind, nicht Bedacht nehmen; es ist Sache der Partei, auf Grund solcher Tatsachen die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde zu beantragen.