Verwaltungsgerichtshof
21.03.1949
1883/48
Der Verwaltungsgerichtshof kann auf rechtserhebliche Tatsachen, die nach Erlass des angefochtenen Bescheides entstanden sind, nicht Bedacht nehmen; es ist Sache der Partei, auf Grund solcher Tatsachen die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde zu beantragen.