Verwaltungsgerichtshof
10.06.1949
1861/48
Der Verwaltungsgerichtshof ist an die von der belangten Behörde vorgenommene Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes gebunden und kann einer Überprüfung dieses Sachverhaltes nur unter dem Gesichtspunkte der Aktenwidrigkeit oder der Ergänzungsbedürftigkeit vornehmen.