Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1949

Geschäftszahl

1861/48

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist an die von der belangten Behörde vorgenommene Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes gebunden und kann einer Überprüfung dieses Sachverhaltes nur unter dem Gesichtspunkte der Aktenwidrigkeit oder der Ergänzungsbedürftigkeit vornehmen.