Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.10.1948

Geschäftszahl

1149/48

Rechtssatz

Ein verwaltungsbehördlicher Bescheid liegt nur vor, wenn mit rechtsbegründender oder rechtsfeststellender Wirkung in einer der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse der Parteien abgesprochen wird.