Der Kündigungsschutz nach § 25 des Betriebsrätegesetzes gilt nicht für Bedienstete in Betrieben, für die eine Betriebsvertretung gesetzlich nicht vorgesehen ist.Der Kündigungsschutz nach Paragraph 25, des Betriebsrätegesetzes gilt nicht für Bedienstete in Betrieben, für die eine Betriebsvertretung gesetzlich nicht vorgesehen ist.