Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1949

Geschäftszahl

0749/48

Rechtssatz

Ein in der Begründung des angef. Bescheides gelegener Mangel ist bei zutreffen des Spruches der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.