Verwaltungsgerichtshof
27.11.1948
0644/48
Bei mittelbaren Beweisaufnahmen durch einen Amtssachverständigen genügt es außer im Falle einer mündlichen Verhandlung, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.