Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1948

Geschäftszahl

0644/48

Rechtssatz

Bei mittelbaren Beweisaufnahmen durch einen Amtssachverständigen genügt es außer im Falle einer mündlichen Verhandlung, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.