Verwaltungsgerichtshof
09.12.1948
0444/48
Das nachträgliche Bekannt werden des Aufenthaltsortes von Zeugen ist kein Wiederaufnahmegrund, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten.