Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1948

Geschäftszahl

0444/48

Rechtssatz

Das nachträgliche Bekannt werden des Aufenthaltsortes von Zeugen ist kein Wiederaufnahmegrund, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten.