Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.01.1950

Geschäftszahl

0171/48

Rechtssatz

Der VwGH hat es abgelehnt aus der bloßen Tatsache, daß bei der Bundespolizeidirektion Wien (die gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion ist) zwei Behördenstufen zusammengefaßt werden, zu schließen, daß sie auch für den Bereich des Instanzenzuges zu einer Instanz werden und daher der Instanzenzug bis an die Ministerialinstanz auch dann weiterläuft, wenn er nach der Verwaltungsvorschrift in der Landesstufe (Sicherheitsdirektion) endet.