Verwaltungsgerichtshof
06.01.1950
0171/48
Der VwGH hat es abgelehnt aus der bloßen Tatsache, daß bei der Bundespolizeidirektion Wien (die gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion ist) zwei Behördenstufen zusammengefaßt werden, zu schließen, daß sie auch für den Bereich des Instanzenzuges zu einer Instanz werden und daher der Instanzenzug bis an die Ministerialinstanz auch dann weiterläuft, wenn er nach der Verwaltungsvorschrift in der Landesstufe (Sicherheitsdirektion) endet.