Verwaltungsgerichtshof
16.06.1948
0887/47
Die Beschwerde ist nach Paragraph 34, Absatz eins, leg cit wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Gerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Bf durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt werden kann (Hinweis des VS römisch zwei vom 23.4.1948, 156-Pr/48, 887/47 - Anhang Nr 9, Slg. 3 aus 1948,).
Abgehen von Vorjudikatur mit eigenem Beschluss des verstärkten Senates (demonstrative Auflistung):
römisch zwei vom 23.4.1948, 156-Pr/48, (zu 887/47), VwSlg 453 A/1948, Anhang Beschlüsse Verstärkte Senate Nr. 9;
ECLI:AT:VWGH:1948:1947000887.X02