Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1947

Geschäftszahl

0330/47

Rechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde kann nur erhoben werden, wenn dem Bf ein Rechtsanspruch darauf zustand, dass die belangte Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet.