Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1947

Geschäftszahl

0557/46

Rechtssatz

Ist einem Rechtsmittel ein Erfolg beschieden, so ist die Rechtslage keine andere, als wenn der mit dem Rechtsmittel angefochtene Bescheid überhaupt nicht ergangen wäre.