Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1947

Geschäftszahl

0433/46

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer muß den Antrag, eine Verhandlung anzuordnen, schon in der Beschwerde stellen; ein solches Verlangen kann nicht nachgetragen werden. (Hinweis auf E des BGH vom 14.10.1933, Slg. Nr. 15931/F)