Verwaltungsgerichtshof
14.01.1950
0363/46
Wenn sich nicht aus dem Spruch, sondern nur aus den Gründen eines strafgerichtlichen Urteiles ergibt, das Gericht habe an der Illegalität eines Beamten keinen Zweifel gehabt, so ist diese Feststellung für die Dienstbehörde im Entlassungsverfahren nach Paragraph 14, Verbotsgesetz nicht präjudiziell. Diese kann aber die tatsächlichen Ergebnisse der gerichtlichen Beweisaufnahme zur Grundlage der eigenen Beweiswürdigung nehmen.