Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1947

Geschäftszahl

0260/46

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0540/46

Rechtssatz

Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides kann, mangels abweichender besonderer Anordnung in den Verwaltungsvorschriften, immer nun ex nunc erfolgen und darf infolgedessen erst von dem Tage der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Wirksamkeit gesetzt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1947:1946000260.X02