Verwaltungsgerichtshof
23.01.1947
0260/46
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0540/46
Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides kann, mangels abweichender besonderer Anordnung in den Verwaltungsvorschriften, immer nun ex nunc erfolgen und darf infolgedessen erst von dem Tage der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Wirksamkeit gesetzt werden.
ECLI:AT:VWGH:1947:1946000260.X02