Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1932

Geschäftszahl

0418/30

Rechtssatz

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der ungebührlichen Erregung eines störenden Lärmes ist es nicht erforderlich, dass der Tatort ein öffentlicher Ort ist. Es genügt vielmehr, wenn der Lärm von anderen Personen wahrgenommen werden kann.