Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2022

Geschäftszahl

G145/2022

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre; Unzulässigkeit des Antrags mangels Legitimation; keine Verpflichtung zur Impfung sowohl im Antragszeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt auf Grund der COVID-19-Nichtanwendungsverordnung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

römisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag vom 28. April 2022 begehrt der Antragsteller, die §§1 bis 4, 6, 9, 10, 11 und 19 des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022,, (samt Eventualantrag) als verfassungswidrig aufzuheben.

römisch II. Rechtslage

Das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022,, ist in seiner Stammfassung gemäß §20 Abs1 leg cit am 5. Februar 2022 in Kraft getreten und wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2022, mit Geltung ab 18. März 2022 (betreffend §1 Abs2 und 3, §2 Z5, §3 Abs2, 3, 5 und 6, §3a samt Überschrift, §10 Abs2 und 3, §11 Abs1, §15 Abs1, §16 Abs2 Z2, 3 und 6 sowie §20 Abs2, 5 und 6) bzw ab 11. April 2022 (betreffend §2 Z11, §3b samt Überschrift sowie §7 Abs1, 2a, 2b und Abs5) teilweise novelliert.

Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung (im Folgenden: COVID-19-Nichtanwendungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 103 aus 2022,, wurde gemäß §19 Abs2 COVID-19-IG im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates (§18 Abs1 COVID-19-IG) durch den BMSGPK verordnet, dass die §§1, 4, 10 und 11 COVID-19-IG und die §§1 und 4 der COVID-19-IV ab 12. März 2022 bis 31. Mai 2022 "nicht auf Sachverhalte anzuwenden [sind], die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ereignen". Die Verordnung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 198 aus 2022, dahingehend novelliert, dass die Nichtanwendung der obgenannten Bestimmungen sowie der §§3, 3a und 3b COVID-19-IG bis zum 31. August 2022 verlängert wurde.

römisch III. Antragsvorbringen

Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner festgestellten Antikörper, die Vollendung seines 18. Lebensjahres und seinen ausgewiesenen Wohnsitz im Bundesgebiet direkt und aktuell von der Impfpflicht erfasst sei. Weiters könne ihm nicht zugemutet werden, durch Zuwiderhandeln gegen das Gesetz einen Strafbescheid zu provozieren, sohin sei er von der Impfpflicht unmittelbar betroffen.

römisch IV. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

Der Verfassungsgerichtshof geht grundsätzlich davon aus, dass die bekämpften Gesetzesbestimmungen auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung für den Antragsteller noch entsprechend wirksam sein müssen vergleiche VfSlg 12.999/1992, 16.621/2002, 16.799/2003, 17.826/2006, 18.151/2007, 20.397/2020), was in der Regel dann nicht mehr der Fall ist, wenn die bekämpften Bestimmungen bereits außer Kraft getreten oder wesentlich geändert worden sind. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch bereits außer Kraft getretene Regelungen die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berühren vergleiche etwa VfSlg 20.397/2020, 20.399/2020 jeweils mwN).

3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers entfalten die angefochtenen Bestimmungen des COVID-19-IG keinen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre:

3.1. Der Antragsteller übersieht nämlich, dass die Verpflichtung zur Impfung, die insbesondere in §1 und §4 COVID-19-IG normiert ist vergleiche VfGH 29.4.2022, G29/2022), auf Grund der COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 103 aus 2022,, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 28. April 2022 nicht mehr auf den Antragsteller anwendbar war. Es ist sohin schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu verneinen vergleiche VfGH 17.6.2022, G113/2022).

3.2. Da die COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 103 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 198 aus 2022, auch im Entscheidungszeitpunkt des Verfassungsgerichtshofes die Nichtanwendung der Verpflichtung zur Impfung weiterhin (vorerst bis zum 31. August 2022) anordnet, kann auch zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse bejaht werden vergleiche VfGH 17.6.2022, G113/2022).

4. Schon aus diesem Grund ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch noch aus anderen Gründen unzulässig ist.

römisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2022:G145.2022