Verfassungsgerichtshof
23.06.2010
B1048/09
19112
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung einer Beschwerde durch die Datenschutzkommission; Verneinung der Zuständigkeit zu Recht; Behandlung von parlamentarischen Anfragen iSd Geschäftsordnung des Nationalrates sowie Veröffentlichung der Anfragen auf der Parlaments-Homepage kein Verwaltungshandeln sondern Akte der Gesetzgebung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. 1. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 wandte sich der
Beschwerdeführer, (damaliger) stellvertretender Leiter des Abwehramtes, an die Datenschutzkommission (im Folgenden: DSK) iZm der im Jahr 2008 erfolgten Veröffentlichung mehrerer, verschiedene Vorgänge im Abwehramt betreffende parlamentarischer Anfragen eines bestimmten Abgeordneten zum Nationalrat auf der Internetseite des Parlaments (www.parlament.gv.at), in denen der Beschwerdeführer (zunächst) mit vollem Namen genannt worden sei. Diese schriftlichen Anfragen würden Tatsachen und Behauptungen enthalten, die eindeutig erkennbare Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie des Abwehramtes verletzten und weitgehend "objektiv unrichtig" seien. Auf Grund eines an die Präsidentin des Nationalrates herangetragenen Ersuchens des Beschwerdeführers seien die Veröffentlichungen schließlich anonymisiert worden. Im Jahr 2009 seien neuerlich Anfragen desselben Abgeordneten auf der Internetseite iZm dieser Anonymisierung veröffentlicht worden. Da die Publizierungen der parlamentarischen Anfragen als Akte der Gesetzgebung iSd §1 Abs5 Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000) von der Entscheidungsbefugnis der DSK ausgenommen seien, bestehe keine Möglichkeit, den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Geheimhaltung solcher personenbezogener Daten durchzusetzen. Auf Grund dieses Rechtsschutzdefizits beantragte der Beschwerdeführer bei der DSK, "über die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Datenschutz gemäß §1 Abs1 DSG 2000 aufgrund der nicht anonymisierten Veröffentlichung der parlamentarischen Anfragen (...) auf der Internetseite www.parlament.gv.at bescheidmäßig abzusprechen".
2. Mit Bescheid vom 10. Juli 2009 wies die DSK diese - als Beschwerde gegen die Parlamentsdirektion in Wien (gemeint wohl: die Präsidentin des Nationalrates) behandelte - Eingabe wegen Unzuständigkeit zurück, da es sich bei den relevanten Veröffentlichungen um Akte der Gesetzgebung handle, die gemäß §1 Abs5 in Verbindung mit §31 Abs2 DSG 2000 von der Entscheidungsbefugnis der DSK ausgenommen seien.
3. In der dagegen gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Datenschutz und auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
Im Kern bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei bei der Zuordnung der Veröffentlichungen zum Bereich "Gesetzgebung" iSd §1 Abs5 DSG 2000 zu Unrecht ausschließlich von formell-organisatorischen Aspekten ausgegangen, weil diese Zurechnung - dem Willen des Gesetzgebers zufolge - nach funktionalen Gesichtspunkten zu erfolgen habe. Der Präsident des Nationalrates sei gemäß Art30 Abs6 B-VG bei Vollziehung der ihm nach Art30 B-VG zustehenden Verwaltungsangelegenheiten oberstes Verwaltungsorgan, dem gemäß Art30 Abs3 B-VG die Parlamentsdirektion unterstehe, die zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten (u.a.) im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes berufen sei. Parlamentarische Hilfsgeschäfte seien im funktionellen Sinn der Verwaltung zuzuordnen, der Präsident des Nationalrates werde in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten funktionell als Verwaltungsorgan tätig. Die Veröffentlichung parlamentarischer Anfragen sei eine administrative Aufgabe. Auch unterscheide die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-RL) nicht nach Staatsfunktionen. Bei einer funktionalen Auslegung des Begriffs "Organ der Gesetzgebung" sei zu berücksichtigen, dass in der Bundesverfassung selbst vorgesehen sei, wie weit die Staatsfunktion Verwaltung inhaltlich reichen solle, zumal die Bundesverfassung von an andere Staatsfunktionen "angelagerte" Verwaltungsangelegenheiten ausgehe, so hinsichtlich der Parlamentsverwaltung in Art30 Abs3, 4 und 6 B-VG (ferner etwa in Bezug auf die Volksanwaltschaft in Art148h Abs1 und 2 B-VG). Überdies entstehe zufolge der "unrichtige[n] Interpretation von §31 Abs2 DSG 2000" seitens der belangten Behörde ein schwerwiegendes Rechtsschutzdefizit; folge man der Auffassung der DSK, habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, gegen Verletzungen des Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch Veröffentlichungen der vorliegenden Art vorzugehen.
4. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Ablehnung der Beschwerdebehandlung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
5. Die Parlamentsdirektion gab über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme ab, in der insbesondere auf die internen Abläufe bei Veröffentlichung parlamentarischer Anfragen auf der Internetseite und den Umgang mit damit im Zusammenhang stehenden Anträgen bzw. Beschwerden eingegangen wurde.
römisch zwei. Zur Rechtslage:
1. Die maßgeblichen Vorschriften des DSG 2000 Bundesgesetzblatt römisch eins 165 aus 1999, in der Fassung vor der DSG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2009,) lauten auszugsweise:
"Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
1. ...
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
...
Beschwerde an die Datenschutzkommission
§31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß §26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
...
Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art30 B-VG
§56. Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Art30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des §7 Abs2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß §7 Abs2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist."
Nach den Erläut. zur Regierungsvorlage 1613 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zu §31 DSG 2000 (Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 1999,) ist die Zurechnung eines Aktes zur Gerichtsbarkeit bzw. Gesetzgebung "nach funktionalen Gesichtspunkten vorzunehmen".
2. Das mit "Gesetzgebung des Bundes" überschriebene zweite Hauptstück des B-VG behandelt im Abschnitt A. (Art24 bis 33) den Nationalrat sowie im Abschnitt E. (Art50 bis 55) die Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.
Die Art30, 32, 33 und 52 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2007,, lauten auszugsweise:
"Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
"Artikel 32. (1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
"Artikel 33. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei."
"Artikel 52. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
3. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975; im Folgenden: GOG-NR), Bundesgesetzblatt 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 2009,, haben folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Wortlaut:
"III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner
§13. (1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
§14. (1) Der Präsident übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
...
römisch fünf. Gegenstände der Verhandlung
§21. (1) - (2) ...
...
Anfragen und Anfragebeantwortungen;
...
§22. Die im §21 angeführten Gegenstände der Verhandlung mit Ausnahme der Petitionen und Bürgerinitiativen gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art33 B-VG). ...
§23. (1) Nach Einlangen von Vorlagen der Bundesregierung, Gesetzesanträgen des Bundesrates, Volksbegehren, Einsprüchen des Bundesrates, Stenographischen Protokollen über parlamentarische Enqueten, Berichten von Enquete-Kommissionen, Berichten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, Berichten des Rechnungshofes beziehungsweise Bundesrechnungsabschlüssen, Berichten der Volksanwaltschaft sowie schriftlichen Anfragen und schriftlichen Anfragebeantwortungen verfügt der Präsident deren Vervielfältigung sowie Verteilung an die Abgeordneten. ...
...
römisch acht. Tagungen und Sitzungen des Nationalrates
...
§52. (1) Über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.
... werden als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
herausgegeben. Dasselbe gilt für die schriftlichen Anfragen und Anfragebeantwortungen sowie die Berichte der Ausschüsse beziehungsweise Minderheitsberichte.
...
römisch dreizehn. Anfragen
§89. (1) Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, an den Präsidenten des Nationalrates und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten.
§90. Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
§91. (1) Anfragen, die ein Abgeordneter innerhalb einer Tagung an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372 aus 1998,, 15.738 aus 2000,, 16.066 aus 2001,, 16.298 aus 2001, und 16.717 aus 2002,) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482 aus 1999,, 15.858 aus 2000,, 16.079 aus 2001, und 16.737 aus 2002,).
Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde (insbesondere unter Berücksichtigung des Prinzips der Gewaltentrennung) auch nicht entstanden.
2. Die Beschwerde an die DSK richtete sich gegen die Veröffentlichung parlamentarischer Anfragen im Internet.
Hiebei handelte es sich nach dem Beschwerdevorbringen zum einen um schriftliche Anfragen eines bestimmten Abgeordneten zum Nationalrat an (jeweils) ein Mitglied der Bundesregierung gemäß §§90, 91 GOG-NR in Verbindung mit Art52 B-VG), zum anderen um schriftliche Anfragen desselben Abgeordneten an die Präsidentin des Nationalrates gemäß §89 GOG-NR, die jeweils auf der Website des Parlaments von der Parlamentsdirektion veröffentlicht wurden.
3. Die belangte Behörde sah die verfahrensrelevanten Veröffentlichungen als Akte der Gesetzgebung an und erachtete sich daher gemäß §1 Abs5 in Verbindung mit §31 Abs2 DSG 2000 für unzuständig: Zur Staatsfunktion "Gesetzgebung" seien nach Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Band 2, 1998, Rz 26.014, alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen zu verstehen. Zur "Gesetzgebung" würden insbesondere auch jene Tätigkeiten gesetzgebender Organe gehören, die das B-VG unter dem Titel "Mitwirkung an der Vollziehung" regle (Art50 bis 55 B-VG). Dem Bereich der Staatsfunktion Gesetzgebung seien auch die parlamentarischen Hilfsdienste zuzuordnen. Schriftlich eingebrachte Anfragen von Mitgliedern des Nationalrates an einen Bundesminister oder an die Präsidentin des Nationalrates seien zu jenen Angelegenheiten zu zählen, die der Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung zugehören. Es stehe außer Zweifel, dass die Verteilung schriftlicher Anfragen an die Abgeordneten, das Verfassen, Drucken lassen und Herausgeben der Stenographischen Protokolle sowie der Anfragen selbst, ebenso wie das Veröffentlichen dieser Anfragen, parlamentarische Hilfsdienste darstellen.
4. In ihrer Gegenschrift teilte die belangte Behörde den Beschwerdestandpunkt insoweit, als für die Zurechnung eines Handelns zur Verwaltung oder zur Gesetzgebung funktionale Gesichtspunkte ausschlaggebend seien; sie widersprach allerdings der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Zuordnung im konkreten Fall nach formell-organisatorischen Aspekten erfolgt sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Einstufung des Rechnungshofes als (Hilfs)Organ der Gesetzgebung (VfSlg. 15.130 aus 1998,) sowie auf die Bestimmung des Art3 Abs2 erster Gedankenstrich der Datenschutz-RL verwiesen, wonach diese auf die Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung finde, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolge, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, wozu auch Akte eines Organs des nationalen Gesetzgebers zu zählen seien.
5. Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit zu Recht verneint; dies aus folgenden Überlegungen:
5.1. Die DSK ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der im DSG 2000 gewährleisteten Rechte dann berufen, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, es sei denn, dass Akte (eines Organs) der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind (§1 Abs5 in Verbindung mit §31 Abs2 DSG 2000).
5.2. Aus der Systematik des B-VG, das - wie dargelegt - in den Abschnitten A. bis F. des zweiten Hauptstückes die Gesetzgebung des Bundes regelt, wobei der Abschnitt E. die "Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes" behandelt, ergibt sich, dass schriftliche Anfragen eines Abgeordneten zum Nationalrat an einzelne Bundesminister (Art52 B-VG in Verbindung mit §§90, 91 GOG-NR) - ebenso wie jene an die Präsidentin des Nationalrates (§89 GOG-NR) - eine dem Bereich der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen (zur Zurechnung einer zwangsweisen Vorführung vor einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur gesetzgebenden Gewalt vergleiche VfSlg. 18.406 aus 2008,; ferner VfSlg. 13.450 aus 1993,).
Derartige Anfragen sind gemäß §21 Abs3 in Verbindung mit §22 GOG-NR Gegenstände bzw. Bestandteile der Verhandlungen des Nationalrates und genießen als solche sachliche Immunität (Art33 B-VG). Der Präsident des Nationalrates hat die Vervielfältigung sowie Verteilung der schriftlichen Anfragen an die Abgeordneten nach deren Einlangen zu verfügen (§23 Abs1 GOG-NR). Die Vervielfältigung und Verteilung der Vorlagen (darunter auch schriftliche Anfragen) erfolgt gemäß §52 Abs4 GOG-NR idR gleichzeitig mit der Herausgabe als Beilage zu den Stenographischen Protokollen, die der Information der Öffentlichkeit iSv Transparenz und Nachvollziehbarkeit parlamentarischer Vorgänge dient. Gemäß §52 Abs1 GOG-NR sind über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrates (Art32 Abs1 B-VG) Stenographische Protokolle zu verfassen und gedruckt herauszugeben; diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben.
5.3. Strittig ist, ob auch die - im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte - Veröffentlichung einer parlamentarischen Anfrage durch die Parlamentsdirektion auf der Parlaments-Homepage als Akt der Gesetzgebung (wie die parlamentarische Anfrage selbst) oder aber als Verwaltungshandeln zu qualifizieren ist.
5.3.1. Die Website des Parlaments wird von der Parlamentsdirektion betrieben. Auf der Homepage werden seit Beginn der 20. Gesetzgebungsperiode u.a. Verhandlungsgegenstände des Nationalrates und des Bundesrates (darunter eben auch schriftliche Anfragen), Stenographische Protokolle, Ministerialentwürfe, Presseaussendungen und allgemeine Informationen publiziert. Gemäß Art30 Abs3 B-VG untersteht die Parlamentsdirektion dem Präsidenten des Nationalrates und sind ihre Handlungen dem Präsidenten zuzurechnen.
5.3.2. §14 Abs8 GOG-NR legt fest, dass dem Präsidenten des Nationalrates - über Abs7 leg.cit. hinaus - Veröffentlichungen "anheimgestellt" sind. Nach dieser Vorschrift obliegen dem Präsidenten mithin alle Veröffentlichungen, die die Tätigkeit des Nationalrates und seiner Ausschüsse betreffen. Dies gilt nach den Vorschriften des GOG-NR u.a. ausdrücklich für die Herausgabe der Stenographischen Protokolle (§52 GOG-NR), für Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen (§14 Abs6 GOG-NR) und für die Veröffentlichung von Verhandlungsschriften der Ausschüsse iSd §39 Abs3 GOG-NR.
Die Entscheidung über die Publizierung parlamentarischer Anfragen auf der Parlamentswebsite fällt daher in den Kompetenzbereich der Präsidentin des Nationalrates, der die Parlamentsdirektion untersteht.
5.3.3. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, sind zur Gesetzgebung alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen zu rechnen vergleiche erneut VfSlg. 18.406 aus 2008,). Dazu gehören Akte der parlamentarischen Versammlung selbst und von Ausschüssen, aber auch von Organen (zB dem Präsidenten des Nationalrates - vergleiche zB VfSlg. 11.882 aus 1988,) oder von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes vergleiche Adamovich/Funk/Holzinger, aaO, Rz 26.014). Dem Bereich der Staatsfunktion Gesetzgebung sind darüber hinaus Handlungen parlamentarischer Hilfsorgane zuzurechnen vergleiche in Bezug auf den Rechnungshof als parlamentarisches Hilfsorgan - VfSlg. 15.130 aus 1998,, 17.065 aus 2003,).
5.3.4. Soweit eine Datenanwendung im Rahmen der Parlamentsverwaltung gemäß Art30 B-VG erfolgt, ist sie gemäß Art30 Abs3 und 6 B-VG dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnen und wird unter seiner Verantwortung als Auftraggeber vergleiche §56 DSG 2000) gesetzt; solche Datenanwendungen unterliegen der Kontrolle der DSK vergleiche Ausschussbericht zur Stammfassung des DSG 2000, 2028 BlgNR 20. GP, in dem u. a. als Tätigkeiten im Bereich der Parlamentsverwaltung die Literaturdokumentation und das Kanzleiwesen angeführt sind). Hinsichtlich der dem Präsidenten des Nationalrates zukommenden Administrativaufgaben besteht somit eine Zuständigkeit der DSK vergleiche auch Duschanek, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 7. Lfg., 2005, §1 DSG Rz 87; Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht, 2010, Rz 2/77).
Zu Verwaltungsangelegenheiten, die der Präsident des Nationalrates als oberstes Verwaltungsorgan besorgt, zählen also - wie §56 DSG 2000 zeigt - auch datenschutzrechtliche Agenden vergleiche Atzwanger/Zögernitz, Nationalrat-Geschäftsordnung3, 1999, §14 Rz 15), soweit ein Zusammenhang mit den in Art30 B-VG angeführten Administrativangelegenheiten besteht.
5.3.5. Die Veröffentlichung parlamentarischer Anfragen auf der Homepage des Parlaments ist allerdings nicht als derartiges Verwaltungshandeln zu beurteilen, sondern - wie die Parlamentsdirektion zutreffend ausführt - dem Bereich der Gesetzgebung zuzurechnen. Dies ergibt sich insbesondere mit Blick auf die Art30 Abs3 (hinsichtlich der Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben), 32, 33 und 52 B-VG in Verbindung mit den Bestimmungen des GOG-NR (§§14 Abs8, 21 Abs3, 22, 52, 89, 90, 91) sowie unter Berücksichtigung des hinter der Datenanwendung stehenden "Auftraggebers" vergleiche auch VwGH 23.1.2007, 2006/06/0283, und OGH 8.9.2009, 4 Ob 101/09w, je in Bezug auf die Zuständigkeit des OGH zur Veröffentlichung von Entscheidungen im RIS; OGH 16.4.2004, 1 Ob 38/04a, betreffend den TV-Auftritt eines Volksanwaltes). Der Umstand, dass Veröffentlichungen im Internet eine weitaus größere Breitenwirkung haben als andere Publikationsformen, ist für die Beurteilung der Frage der Zuordnung eines Aktes zur Kategorie "Gesetzgebung" oder zu jener der "Vollziehung" ohne Bedeutung.
Die Präsidentin des Nationalrates hat somit hinsichtlich der Veröffentlichung der in Rede stehenden Anfragen auf der Website des Parlaments als Organ der Gesetzgebung im funktionellen Sinn gehandelt vergleiche auch VfGH 7.10.1958, B204,205/58, VfSlg. 11.882 aus 1988, und VwGH 11.11.1998, 98/01/0152).
Ausgehend davon hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß §§1 Abs5 und 31 Abs2 DSG 2000 zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
6. Im Hinblick darauf, dass die Behörde sohin rechtsrichtig entschieden hat, ist es angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der die Zurückweisung tragenden Rechtsvorschriften auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde vergleiche zB VfSlg. 10.374 aus 1985,, 14.810 aus 1997,, 15.312 aus 1998,).
Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.