Verfassungsgerichtshof
29.04.2022
G60/2022 ua
Unzulässigkeit der Individualanträge gegen (Teile einer) Bestimmung des COVID-19-ImpfpflichtG mangels Darlegung und Zuordnung der Bedenken
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung (von Teilen) des §3 Abs3 COVID-19-ImpfpflichtG (COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022,.
Die Anträge enthalten vorwiegend allgemeine Ausführungen in Bezug auf die Einführung der Impfpflicht, die Ausnahmen von der Impfpflicht, verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen sowie damit zusammenhängende Fragen des Rechtsschutzes. Konkrete Bedenken bezüglich der teils angefochtenen Regelung in §3 Abs3 COVID-19-IG fehlen hingegen gänzlich. Das jeweilige Vorbringen der beiden Anträge umfasst zwar Bedenken hinsichtlich der "willkürlichen Heranziehung von Amtsärzten und Epidemieärzten"; dabei beziehen sich die antragstellenden Parteien jedoch nicht auf die aufzuhebenden Gesetzesstellen, sondern auf §13 des vorliegenden Gesetzes. Auch Ausführungen zu den Ausnahmen von der Impfpflicht und der ärztlichen Behandlung beziehen sich nicht konkret auf die angefochtene Norm. Die Anträge haben sich somit im Wesentlichen auf unsubstantiiert gebliebene Behauptungen und pauschal vorgetragene Bedenken gegen die Impfpflicht, die bestehenden Ausnahmegründe sowie die spezifische verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Gesetzes beschränkt. Die vorgetragenen Bedenken beziehen sich dabei überwiegend auf Normen, die die antragstellenden Parteien nicht angefochten haben. Es ist daher nicht klar ersichtlich, inwiefern die angefochtenen Gesetzesstellen die antragstellenden Parteien in den näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzen.
ECLI:AT:VFGH:2022:G60.2022