Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2022

Geschäftszahl

G45/2022

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf gänzliche Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtG mangels Darlegung und Zuordnung der Bedenken; kein Antragsrecht auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß §20a VfGG

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtG (COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022,, zur Gänze.

Der Antrag enthält vorwiegend allgemeine Ausführungen in Bezug auf die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen, etwa im Hinblick auf die Bestimmtheit und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Im Duktus der Bedenken wird keine der angefochtenen Bestimmungen ausdrücklich erwähnt. Vielmehr verweisen die antragstellenden Parteien an unterschiedlichen Stellen ihres Vorbringens nur allgemein auf die "Impfpflicht", das "Gesetz", das "Impfzwanggesetz", das "Impfwirtschaftliche Ermächtigungsgesetz", ohne jedoch zum Ausdruck zu bringen, welche Normen konkret von den vorgebrachten Bedenken betroffen sind. Damit beschränkt sich der Antrag im Wesentlichen auf unsubstantiiert gebliebene Behauptungen und pauschal vorgetragene Bedenken gegen das COVID-19-IG. Dem vorliegenden Antrag ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, mit welcher Verfassungsbestimmung die jeweils bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen. Ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, muss jedoch auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes. Im Übrigen haben die antragstellenden Parteien nicht hinreichend konkret dargetan, inwiefern sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Die pauschal gegen die "Impfpflicht dem Grunde nach" gerichteten Ausführungen, wonach das Gesetz insgesamt unteilbar sei, wenn man die Impfpflicht für weder notwendig noch verhältnismäßig halte, reichen hiefür nicht aus.

Die antragstellenden Parteien stellen auch einen Antrag auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz gemäß §20a VfGG. §20a VfGG beinhaltet - jedenfalls seinem Wortlaut nach - allerdings kein Antragsrecht. Ein entsprechender einstweiliger Rechtsschutz wäre vielmehr - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - vom VfGH von Amts wegen zu verfügen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2022:G45.2022