Verfassungsgerichtshof
29.04.2022
G34/2022
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf gänzliche Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtG mangels Darlegung und Zuordnung der Bedenken; kein Antragsrecht auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß §20a VfGG
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtG (COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022,, zur Gänze.
Der Antrag enthält vorwiegend allgemeine Ausführungen in Bezug auf die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen, insbesondere zur Bestimmtheit, der Gleichheit, der Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Im Duktus der Bedenken wird - abgesehen von konkret vorgetragenen Bedenken hinsichtlich §10 und §11 COVID-19-IG - keine der angefochtenen Bestimmungen ausdrücklich erwähnt. Vielmehr verweist die Antragstellerin an unterschiedlichen Stellen ihres Vorbringens nur allgemein auf die "Impfpflicht", das "Gesetz" oder das "Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19", ohne jedoch zum Ausdruck zu bringen, welche Normen konkret von den vorgebrachten Bedenken betroffen sind. Damit beschränkt sich der Antrag im Wesentlichen auf unsubstantiiert gebliebene Behauptungen und pauschal vorgetragene Bedenken gegen das Gesetz als Ganzes. Dem vorliegenden Antrag ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, mit welcher Verfassungsbestimmung die jeweils bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen. Ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, muss jedoch auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes darlegen.
Die Antragstellerin stellt auch einen Antrag auf Zuerkennung von einstweiligem Rechtsschutz gemäß §20a VfGG. §20a VfGG beinhaltet - jedenfalls seinem Wortlaut nach - allerdings kein Antragsrecht. Ein entsprechender einstweiliger Rechtsschutz wäre vielmehr - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - vom VfGH von Amts wegen zu verfügen.
ECLI:AT:VFGH:2022:G34.2022