35. Verordnung der Landesregierung vom 7. April 2026, mit der für die A12 Inntal Autobahn und die A13 Brenner Autobahn zum Zweck der Durchführung von Fahrbahnsanierungsarbeiten im Bereich der Luegbrücke ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge und ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht erlassen wird
Aufgrund des § 43 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 43, Absatz eins a, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
(1)Absatz eins,Das Fahren
mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und
mit Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 3,5 t beträgt,
ist auf der A12 Inntal Autobahn und der A13 Brenner Autobahn in der Zeit zwischen 4. Mai 2026 und 9. Mai 2026, 12. Oktober 2026 und 16. Oktober 2026 und zwischen 19. Oktober 2026 und 23. Oktober 2026 jeweils von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages in beiden Fahrtrichtungen verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt zwischen der Anschlussstelle Nößlach und der Anschlussstelle Brenner Nord der A13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gilt das Verbot für Fahrten auf der A13 Brenner Autobahn in Fahrtrichtung Norden (Innsbruck) in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages.Abweichend von Absatz eins, gilt das Verbot für Fahrten auf der A13 Brenner Autobahn in Fahrtrichtung Norden (Innsbruck) in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages.
§ 2Paragraph 2
Das Fahren mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht 3,5 t überschreitet, ist auf der A13 Brenner Autobahn zwischen der Anschlussstelle Matrei-Steinach und der Anschlussstelle Brenner Nord in der Zeit zwischen 4. Mai 2026 und 9. Mai 2026, 12. Oktober 2026 und 16. Oktober 2026 und zwischen 19. Oktober 2026 und 23. Oktober 2026 jeweils von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages in beiden Fahrtrichtungen verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt zwischen der Anschlussstelle Nößlach und der Anschlussstelle Brenner Nord der A13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.
§ 3Paragraph 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mattle
Der Landesamtsdirektor:
Forster