Verordnungsblatt für Tirol

Jahrgang 2026

Kundgemacht am 18. August 2026

80.

Verordnung über die befristete Verwendung nichtbiologischer Futtermittel infolge widriger Witterungsverhältnisse in biologischen Betrieben

80. Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. August 2026 über die befristete Verwendung nichtbiologischer Futtermittel infolge widriger Witterungsverhältnisse in biologischen Betrieben

Aufgrund des Paragraph 9, Absatz 6, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes – EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:

Paragraph eins

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit Sitz in Tirol, die dem Kontrollsystem gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates, Amtsblatt 2018 Nummer L 150, Seite 1, unterliegen und in deren Betrieb Raufutter verzehrende Tiere gehalten werden.

Paragraph 2

Anerkennung einer Naturkatastrophe

  1. Absatz eins,Aufgrund außergewöhnlicher Trockenheit und Dürre in der Vegetationsperiode 2026 sowie damit verbundener Ertragsausfälle bei der Erzeugung ökologischer Futtermittel wird für das gesamte Landesgebiet das Vorliegen eines Katastrophenfalles infolge „widriger Witterungsverhältnisse“ im Sinne des Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848, ABl. 2020 Nr. L 428, S.5, anerkannt.
  2. Absatz 2,Aufgrund des Absatz eins, wird abweichend von Anhang römisch zwei Teil römisch zwei Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 die Verwendung nichtbiologischer Futtermittel im unbedingt erforderlichen Ausmaß gemäß Artikel 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 zugelassen.

Paragraph 3

Zulässige nichtbiologische Futtermittel

  1. Absatz eins,Zur Deckung des Futterbedarfs dürfen ausschließlich folgende nichtbiologische Grundfuttermittel verwendet werden:
    1. Litera a
      Heu
    2. Litera b
      Gras- und Feldfuttersilagen
    3. Litera c
      Heulage
    4. Litera d
      Futterstroh
    5. Litera e
      sonstige pflanzliche Grundfuttermittel mit vergleichbarer Futterwirkung und einem für Grundfuttermittel typischen Rohfasergehalt, sofern sie der Deckung des Grundfutterbedarfs dienen.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Maissilage ist ausschließlich für den Bezirk Lienz zulässig.
  3. Absatz 3,Der Erwerb oder die Verwendung von nichtbiologischen Kraftfuttermitteln, Getreide, Eiweißfuttermitteln oder Mischfuttermitteln ist nicht zulässig.

Paragraph 4

Voraussetzungen der Verwendung nichtbiologischer Futtermittel

  1. Absatz eins,Die Verwendung nichtbiologischer Grundfuttermittel nach Paragraph 3, Absatz eins, ist
    1. Litera a
      höchstens bis zu einem Ausmaß von 30 Prozent des Jahresbedarfs der am Betrieb gehaltenen Tiere, berechnet auf Basis der Trockenmasse, sowie
    2. Litera b
      ausschließlich zur Versorgung der im eigenen Betrieb gehaltenen Tiere, soweit der Futterbedarf nicht durch biologisch erzeugte oder verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden kann
    zulässig und darf sich im Zeitraum der Inanspruchnahme der Tierbestand nicht erhöhen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, festgelegte Höchstmenge dient ausschließlich dem Ausgleich des Futtermangels infolge des Ernteausfalles der Erntesaison 2026 und ist für die Versorgung der am Betrieb gehaltenen Tiere bis zum Beginn der Erntesaison 2027 bestimmt. Mehrere Inanspruchnahmen der höchstzugelassenen Menge im festgelegten Zeitraum sind unzulässig.
  3. Absatz 3,Die auf Grundlage dieser Verordnung bezogenen nichtbiologischen Grundfuttermittel sind spätestens bis zum Beginn der Erntesaison 2027 aufzubrauchen und zu verfüttern.

Paragraph 5

Pflichten des Unternehmers

  1. Absatz eins,Die beabsichtigte Verwendung zulässiger nichtbiologischer Futtermittel ist vom Unternehmer vor deren Inanspruchnahme über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) einzumelden.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer hat die Verwendung der nach dieser Verordnung zulässigen Menge sowie zulässigen Futtermittel nachvollziehbar zu dokumentieren und vollständige Aufzeichnungen zu führen über
    1. Litera a
      Art und Menge der bezogenen Futtermittel und gefütterte Tierarten, Tiergruppen oder Tierkategorien
    2. Litera b
      Zeitraum der Verwendung zulässiger nichtbiologischer Futtermittel
    3. Litera c
      Datum des Zukaufs bzw. Bezugs der Futtermittel samt Angabe des Lieferanten.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie Rechnungen sind dem Landeshauptmann als zuständige Behörde und der zuständigen Kontrollstelle auf Verlangen vorzulegen.

Paragraph 6

Pflichten der Biokontrollstelle

  1. Absatz eins,Die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Verordnung ist von der zuständigen Kontrollstelle gemäß Artikel 38, der VO (EU) 2018/848 zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Nichteinhaltung der Voraussetzungen dieser Verordnung führt zu Maßnahmen gemäß dem nationalen Maßnahmenkatalog für die biologische Produktion.

Paragraph 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 1. Juni 2027 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Mattle

Der Landesamtsdirektor:

i.V. Soder