Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Entscheidungsdatum

12.04.2022

Geschäftszahl

LVwG-2022/23/0755-1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.02.2022, Zl ***, betreffend eine Feststellung nach dem COVID-19-Impfpflichtgesetz,

zu Recht:

1.           Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.           Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schriftsatz vom 08.02.2022 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Feststellung der Ausnahme von der Impfpflicht im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, lit 2 COVID-19-Impfpflichtgesetz.

Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen erhob die nunmehr rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Diese Beschwerde ist bereits aus formalen Gründen zurückzuweisen.

Mit Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 4/2022 wurde das COVID-19-Impfpflichtgesetz erlassen.

Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes sah vor, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet sind, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).

Nachfolgend wurde mit der aufgrund des Paragraph 19, Absatz 2, COVID-19-Impfpflichtgesetz im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates erlassenen Verordnung vom 11.03.2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 103 aus 2022,, verordnet, dass die Paragraphen eins,, 4, 10 und 11 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach in Kraft treten dieser Verordnung ereignen.

Somit hat der zuständige Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die gesetzlich bestimmte Impfpflicht befristet bis zum 31.05.2022 ausgesetzt.

Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Außerkraftsetzung hegt das Landesverwaltungsgericht keine Bedenken, zumal der Verfassungsgerichtshof in seiner Judiaktur die Auffassung vertritt, dass das Außerkrafttreten eines Gesetzes vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden darf (VfSlg 2705/1954) und dass dieses Ereignis auch die Erlassung einer bestimmten Verordnung durch die dazu berufene Behörde sein kann vergleiche zB VfSlg 8860/1980 in Verbindung mit 8695/1979). Wohl hat der Gerichtshof in VfSlg 9419/1982 betont, dass der Gesetzgeber die Anordnung des Inkrafttretens eines Gesetzes nicht einfach undeterminiert einem Verwaltungsorgan überlassen darf. Er sieht aber kein Hindernis dagegen, dass das Inkrafttreten - wie dies hier offenkundig der Fall ist - an die gesetzlich angeordnete Erlassung einer ausreichend determinierten, das Gesetz näher konkretisierenden Verordnung geknüpft wird (VfSlg 11632/1988).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht vor dem Hintergrund der Regelungen in Paragraph 19, Absatz eins und 2 COVID-19-IG, daher davon aus, dass ein Aussetzen der Impfpflicht grundsätzlich zulässig ist.

Sinngemäß bedeutet dies aber, dass sofern eine Impfpflicht nicht besteht, es auch keine Ausnahmen davon geben kann.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung bei Fällen, in denen die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, nur gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (VwGh 30.3.2004, 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragsstellers zu beseitigen (VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171).

Der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin lautet explizit auf Feststellung der Ausnahme von der Impfpflicht. Wenn man nunmehr den gesetzlichen und verordneten Vorgaben folgt, besteht jedoch zum aktuellen Zeitpunkt keine Impfpflicht in Österreich und sohin ist auch in Anlehnung an die vorab zitierte Rechtsprechung nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin konkreten subjektiven Rechtsgefährdung ausgesetzt ist.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Revisionsbegründung:

Im vorliegenden Verfahren war keine besondere Rechtsfrage zu beantworten, sondern lediglich festzustellen, dass mangels einer gesetzlichen Verpflichtung es auch keine hierzu korrespondierenden Ausnahmetatbestände geben kann. Bei der Beantwortung dieser Frage handelt es sich auch nicht um eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung. Auch wenn keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Sachverhalt vorliegt, so ist dennoch in Ansehung der vorab zitierten Entscheidungen davon auszugehen, dass eine wesentliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht berührt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.23.0755.1