Landesverwaltungsgericht Steiermark
28.10.2016
LVwG 40.3-1095/2016
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist mangels Versäumung einer Frist unzulässig, wenn gegenüber dem Wiedereinsetzungswerber kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (hier hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass gegenüber dem Wiedereinsetzungswerber keine Zurückweisung an der Grenze erfolgt ist).
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.3.1095.2016