Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Entscheidungsdatum

28.10.2016

Geschäftszahl

LVwG 40.3-1095/2016

Rechtssatz

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist mangels Versäumung einer Frist unzulässig, wenn gegenüber dem Wiedereinsetzungswerber kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (hier hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass gegenüber dem Wiedereinsetzungswerber keine Zurückweisung an der Grenze erfolgt ist).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.3.1095.2016