Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Entscheidungsdatum

09.09.2016

Geschäftszahl

LVwG 20.3-915/2016

Rechtssatz

Die belangte Behörde kann sich zwar auch eines privaten Unternehmens zur Beiziehung von Dolmetschern bedienen, die belangte Behörde trifft aber die Verantwortung, sich der Kenntnisse des jeweils eingesetzten Dolmetschers zu vergewissern und die Dolmetscher zumindest in die fundamentalen Grundlagen ihrer Arbeit einzuweisen. Kommt es auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse von Übersetzungsfehlern oder eigenmächtiger Beurteilungen des Dolmetschers zu fehlerhaften Einschätzungen eines durch den Fremden bei der Befragung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FPG 2005 vorgebrachten Zwecks der beabsichtigten Einreise, trägt hierfür somit die belangte Behörde die Verantwortung und die Zurückweisung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 41, FPG 2005 ist rechtswidrig. Bei einer ordnungsgemäßen Befragung bzw. Übersetzung hätte der Fremde nämlich gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FPG 2005 einen Grund für internationalen Schutz in Österreich glaubhaft machen können, sodass ihm der faktische Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zugekommen wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.3.915.2016