LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 24. November 2025

56. Verordnung:

Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024; Änderung , [CELEX-Nr.: 32023L2413]

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 34, Absatz 3, 35 a, 40, Absatz 4, 41, Absatz 2 und Absatz 4 und 42 Absatz eins, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1989,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44 aus 2025,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des römisch zwei. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024), LGBl. für Wien Nr. 15 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

Begünstigte Personen

Paragraph 5 a,

Förderungen gemäß Paragraph 19 a, dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WWFSG 1989 überschritten wird. Förderungen gemäß Paragraph 20, dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen 125 vH des gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WWFSG 1989 höchstzulässigen Jahreseinkommens übersteigt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird nach dem Wort „relevanten“ die Wortfolge „sowie an im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, geschützten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

Förderung von Dachgeschossausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Förderung von Dachgeschossausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbständiger Wohnungen durch Zubau kann im Zuge von Sockelsanierungen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, WWFSG 1989 oder thermisch-energetischen Sanierungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe von 1.250 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2.000 Quadratmeter beträgt oder in Höhe von 1.050 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2.000 Quadratmeter und 4.500 Quadratmeter beträgt. Werden Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, durchgeführt, kann ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 40 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, oder
    2. Ziffer 2
      in Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025,, unterliegt, im Sinne der Neubauverordnung 2007, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2007, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nur hinsichtlich Art und Höhe der Förderung.
  2. Absatz 2,Für die Abstattung der nach Absatz eins, Ziffer eins, eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, entfällt Absatz 2 und der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, entfällt Absatz 5 und die bisherigen Absatz 6 und Absatz 7, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

Förderung von altersgerechter Adaptierung von Wohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern

Paragraph 19 a,

Bei Durchführung von Maßnahmen, die dem altersgerechten Umbau sowie der altersgerechten Erschließung von Wohnungen, Eigenheimen oder Kleingartenwohnhäusern dienen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 7.500 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss zum Zeitpunkt des Ansuchens das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 22, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 7,, Paragraph 12,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 20, Absatz 2, dienen der Umsetzung des Artikel 15 a, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023.“

Artikel römisch zwei
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige, jedoch noch nicht genehmigte Förderungsansuchen sind weiterhin die Bestimmungen der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024, LGBl. für Wien Nr. 15 aus 2024,, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherte Förderungen im Sinne des Paragraph 56, WWFSG 1989 sind die im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

Der Landeshauptmann:

Ludwig