LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 31. Mai 2022

21. Verordnung:

2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; Änderung

Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, mit der die Verordnung über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung), LGBl. für Wien Nr. 16/2022, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Zeichenfolge „§ 5 Absatz eins, Ziffer eins “, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, entfällt und die Absätze „(3)“ und „(4)“ erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ bzw. „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 und 2 gelten“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 gilt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Zeichenfolge „§ 5 Absatz 3 “, durch die Zeichenfolge „§ 4 Absatz 3 “, ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „§ 5 Absatz 3 “, durch die Zeichenfolge „§ 4 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Zeichenfolge „§ 5 Absatz 4 “, durch die Zeichenfolge „§ 4 Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

Massenbeförderungsmittel und öffentliche Apotheken

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZusätzlich zu den in der 2. COVID-19-BMV getroffenen Maßnahmen ist bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu den in der 2. COVID-19-BMV getroffenen Maßnahmen ist weiters beim Betreten der Kundenbereiche von öffentlichen Apotheken in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten bei unmittelbarem Kundenkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Zeichenfolge „§ 5 Absatz 7 “, durch die Zeichenfolge „§ 4 Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „§ 5 Absatz eins, Ziffer eins “, durch die Zeichenfolge „§ 4 Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, wird nach der Zeichenfolge „BGBl. römisch II Nr. 156/2022“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 201/2022“ angefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „8. Juli“ durch die Wort- und Zeichenfolge „23. August“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 21/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 16/2022 außer Kraft.“

Der Landeshauptmann:

Ludwig