LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 4. März 2022

12. Verordnung:

Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung

Verordnung des Landeshauptmanns von Wien über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAls 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung gilt ein Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 oder 3 der COVID-19-BMV.
  2. Absatz 2Als 2,5G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung gilt ein Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 der COVID-19-BMV, wobei für diesen Nachweis die Abnahme des molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf.
  3. Absatz 3Als 3G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung gilt ein Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 4 oder 5 der COVID-19-BMV, wobei für diesen Nachweis die Abnahme des molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf.
  4. Absatz 4Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2
    (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Gastgewerbe

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe innerhalb von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen sowie innerhalb von Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.

Paragraph 2 a,

 Paragraph 2, Absatz eins, gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Sportstätten

Paragraph 3,

 Der Betreiber von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017 darf Kunden in geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Dies gilt nicht für die Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017.

Kundenbereiche

Paragraph 4,

 Zusätzlich zu Paragraph 3, Absatz 2, der COVID-19-BMV haben Kunden beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht für Kundenbereiche von Betriebsstätten gemäß Paragraph 2 und Sportstätten gemäß Paragraph 3,

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 5,

 Zusätzlich zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der COVID-19-BMV darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen. Dies gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sowie zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.

Bettenführende Kranken- und Kuranstalten

Paragraph 6,

 Zusätzlich zu Paragraph 6, Absatz eins, der COVID-19-BMV darf der Betreiber Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten, für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.

Orte der beruflichen Tätigkeit in bettenführenden Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsZusätzlich zu Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 2, der COVID-19-BMV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber bettenführende Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie über einen 2,5G-Nachweis verfügen.
  2. Absatz 2In Ausnahmefällen kann, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2
    (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 2, der COVID-19-BMV haben alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion.
  5. Absatz 5Absatz eins und 2 gilt sinngemäß auch für das Betreten durch Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, der COVID-19-BMV.

Zusammenkünfte

Paragraph 8,

 Zusätzlich zu Paragraph 7, Absatz eins, der COVID-19-BMV haben Teilnehmer von Zusammenkünften in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Elementare Bildungseinrichtungen

Paragraph 9,

 Das Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme des Personals und der betreuten Kinder nur zulässig, wenn eine Maske getragen wird.

Ausnahmen und Glaubhaftmachung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsParagraph 5, Absatz 8,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins bis 5 sowie Absatz 6, Ziffer 2, der COVID-19-BMV sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph eins, gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, der COVID-19-BMV in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 Absatz eins, Ziffer eins, der COVID-19-BMV und Paragraphen 2,, 3, 5 und 6 dieser Verordnung gilt für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis drei Monate nach Vollendung des 12. Lebensjahres, dass eine Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der COVID-19-BMV besteht. Diese Personen dürfen anstelle eines 2G-Nachweises oder eines 2,5G-Nachweises auch einen 3G-Nachweis vorweisen, wobei die Abnahme eines Antigentests auf SARS-CoV-2 nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf. Ein Corona-Testpass gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, C-SchVO 2021/22 oder ein Nachweis, der die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins a, der C-SchVO 2021/22 erfüllt, gilt, sofern die Testintervalle gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, der C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebten Tag nach der ersten Testung.
  4. Absatz 4Für Personen, die älter als 3 Monate ab Vollendung des 12. Lebensjahres und im schulpflichtigen Alter sind, gilt, dass anstelle eines 2G-Nachweises auch ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
    1. Litera a
      Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
    2. Litera b
      Nachweises einer befugten Stelle oder
    3. Litera c
      Nachweises gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, der C-SchVO 2021/22 (Corona-Testpass)
    vorgewiesen werden kann.

Verweise

Paragraph 11,

 Sämtliche Verweise in dieser Verordnung auf Bundes- und Landesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:

  1. Ziffer eins
    Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 6/2022;
  2. Ziffer 2
    COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV, BGBl. römisch II Nr. 86/2022;
  3. Ziffer 3
    Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 70/2022;
  4. Ziffer 4
    Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,.

Inkrafttreten

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022, LGBl. für Wien Nr. 5/2022 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2022, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

i. römisch fünf. Gaál