Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 34/2021, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „der Gastgewerbe“ die Wort- und Zeichenfolge „, soweit es sich nicht um Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 1a der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung handelt,“ eingefügt.In Paragraph eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „der Gastgewerbe“ die Wort- und Zeichenfolge „, soweit es sich nicht um Betriebsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung handelt,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 lit. c) entfällt die lit. aa); lit. bb) bis dd) erhalten die Bezeichnungen aa) bis cc).In Paragraph eins, Litera c,) entfällt die Litera a, a,); Litera b, b,) bis dd) erhalten die Bezeichnungen aa) bis cc).
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 1 erhält die Bezeichnung § 1 Abs. 1 und es werden folgende Abs. 2 und Abs. 3 angefügt:Der bisherige Paragraph eins, erhält die Bezeichnung Paragraph eins, Absatz eins und es werden folgende Absatz 2 und Absatz 3, angefügt:
„(2)Absatz 2Zusätzlich zu § 4 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung haben Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht für Kundenbereiche in Betriebsstätten von körpernahen Dienstleistungen sowie für Betriebsstätten gemäß § 4 COVID-19-Öffnungsverordnung.Zusätzlich zu Paragraph 4, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung haben Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht für Kundenbereiche in Betriebsstätten von körpernahen Dienstleistungen sowie für Betriebsstätten gemäß Paragraph 4, COVID-19-Öffnungsverordnung.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt auch fürAbsatz 2, gilt auch für
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken, Büchereien und Archive,
Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und Arenen sowie
Einrichtungen zur Religionsausübung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 lit. c) entfällt die lit. aa); lit. bb) bis dd) erhalten die Bezeichnungen aa) bis cc).In Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) entfällt die Litera a, a,); Litera b, b,) bis dd) erhalten die Bezeichnungen aa) bis cc).
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:In Paragraph 2, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Zusätzlich zu § 9 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung haben Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer bei Kundenkontakt in Betriebsstätten gemäß § 1 Abs. 2 in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.Zusätzlich zu Paragraph 9, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung haben Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer bei Kundenkontakt in Betriebsstätten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(5)Absatz 5Abs. 4 gilt auch fürAbsatz 4, gilt auch für
Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
Bibliotheken, Büchereien und Archive,
Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und Arenen sowie
Einrichtungen zur Religionsausübung.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 samt Überschrift sowie Art. II Abs. 2 entfallen.Paragraph 4, samt Überschrift sowie Art. römisch II Absatz 2, entfallen.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Z 9 wird nach der Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 278/2021“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 328/2021“ eingefügt.In Paragraph 7, Ziffer 9, wird nach der Zeichenfolge „BGBl. römisch II Nr. 278/2021“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 328/2021“ eingefügt.
Artikel II
Inkrafttreten
Artikel I tritt mit Ausnahme der Z 2, 4 und 6 mit 22. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Artikel I Z 2 und 4 treten mit 15. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Artikel I Z 6 tritt am 22. Juli 2021 in Kraft.Artikel römisch eins tritt mit Ausnahme der Ziffer 2,, 4 und 6 mit 22. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Artikel römisch eins Ziffer 2 und 4 treten mit 15. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Artikel römisch eins Ziffer 6, tritt am 22. Juli 2021 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig