LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 21. Juli 2021

41. Verordnung:

Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021; Änderung

Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,, wird verordnet:

Die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 33/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 34/2021, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „der Gastgewerbe“ die Wort- und Zeichenfolge „, soweit es sich nicht um Betriebsstätten gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung handelt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Litera c,) entfällt die Litera a, a,); Litera b, b,) bis dd) erhalten die Bezeichnungen aa) bis cc).

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph eins, erhält die Bezeichnung Paragraph eins, Absatz eins und es werden folgende Absatz 2 und Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 2Zusätzlich zu Paragraph 4, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung haben Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht für Kundenbereiche in Betriebsstätten von körpernahen Dienstleistungen sowie für Betriebsstätten gemäß Paragraph 4, COVID-19-Öffnungsverordnung.
  2. Absatz 3Absatz 2, gilt auch für
    1. Ziffer eins
      Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
    2. Ziffer 3
      Bibliotheken, Büchereien und Archive,
    3. Ziffer 4
      Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und Arenen sowie
    4. Ziffer 5
      Einrichtungen zur Religionsausübung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) entfällt die Litera a, a,); Litera b, b,) bis dd) erhalten die Bezeichnungen aa) bis cc).

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Zusätzlich zu Paragraph 9, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung haben Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer bei Kundenkontakt in Betriebsstätten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  2. Absatz 5Absatz 4, gilt auch für
    1. Ziffer eins
      Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
    2. Ziffer 3
      Bibliotheken, Büchereien und Archive,
    3. Ziffer 4
      Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und Arenen sowie
    4. Ziffer 5
      Einrichtungen zur Religionsausübung.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, samt Überschrift sowie Art. römisch II Absatz 2, entfallen.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Ziffer 9, wird nach der Zeichenfolge „BGBl. römisch II Nr. 278/2021“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 328/2021“ eingefügt.

Artikel II

Inkrafttreten

Artikel römisch eins tritt mit Ausnahme der Ziffer 2,, 4 und 6 mit 22. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Artikel römisch eins Ziffer 2 und 4 treten mit 15. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Artikel römisch eins Ziffer 6, tritt am 22. Juli 2021 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig