LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2018

Ausgegeben am 2. März 2018

19. Gesetz:

Wiener Kindergartengesetz – WKGG; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Kindergartengesetz – WKGG geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Wiener Kindergartengesetz – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2013, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Sprachkompetenz in der Erst- und Zweitsprache, durch Fachkräfte, welche über die dafür notwendigen Deutschkenntnisse verfügen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Leiterin oder Leiter: Fachkraft (Ziffer eins bis 4), der die Leitung eines Kindergartens gemäß Paragraph 3 a, obliegt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

Leitung

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsJeder Kindergarten hat über eine Leiterin oder einen Leiter zu verfügen. Als Leiterin oder Leiter kann nur eine Fachkraft nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Bildungsarbeit in einer institutionellen Bildungs- oder Betreuungseinrichtung für Kinder aufweist, wobei Schulunterrichtszeiten ausgenommen sind, und
    2. Ziffer 2
      eine Managementausbildung von mindestens 100 Unterrichtseinheiten absolviert hat, die jedenfalls die Kompetenzen
      1. Litera a
        Qualitätsmanagement;
      2. Litera b
        Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;
      3. Litera c
        Konfliktmanagement;
      4. Litera d
        Beschwerdemanagement;
      5. Litera e
        Kommunikation;
      6. Litera f
        Persönlichkeitskompetenz;
      7. Litera g
        Rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen des Kindergartenbetriebes;
      8. Litera h
        Zusammenarbeit mit Eltern und
      9. Litera i
        Öffentlichkeitsarbeit
      beinhaltet.

    Wenn ausgebildete Leiterinnen oder Leiter nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden.

  2. Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter hat jährlich aus den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Modulen eine Fortbildung oder ein Führungscoaching im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
  3. Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter ist verantwortlich für
    1. Ziffer eins
      die Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts unter Berücksichtigung des Wiener Bildungsplans;
    2. Ziffer 2
      die Sicherung der pädagogischen Qualität im Kindergarten;
    3. Ziffer 3
      die Zusammenarbeit mit Eltern und anderen Bildungspartnerinnen und Bildungspartnern;
    4. Ziffer 4
      Beschwerdemanagement;
    5. Ziffer 5
      die Zusammenarbeit mit der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens;
    6. Ziffer 6
      die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern;
    7. Ziffer 7
      Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;
    8. Ziffer 8
      die Organisation und Verwaltung des täglichen Betriebs;
    9. Ziffer 9
      die Repräsentation des Kindergartens in der Öffentlichkeit.
  4. Absatz 4Für die Wahrnehmung der in Absatz 3, genannten Aufgaben hat die Trägerin oder der Träger des Kindergartens zu gewährleisten, dass der Leiterin oder dem Leiter pro Woche Arbeitsstunden zumindest in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      bei einer Kindergartengruppe 10 Stunden;
    2. Ziffer 2
      bei zwei Kindergartengruppen 15 Stunden;
    3. Ziffer 3
      bei drei Kindergartengruppen 25 Stunden;
    4. Ziffer 4
      bei vier Kindergartengruppen 30 Stunden;
    5. Ziffer 5
      ab fünf Kindergartengruppen 40 Stunden (Vollzeit).
  5. Absatz 5Übernimmt die Trägerin oder der Träger des Kindergartens Teile der in Absatz 3, genannten Aufgaben, so kann das in Absatz 4, genannte Zeitkontingent der Leiterin oder des Leiters um bis zu 30 % unterschritten werden. Ab sieben Gruppen ist jedenfalls eine Leiterin oder ein Leiter im Umfang einer Vollzeitanstellung erforderlich.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf eine transparente Darlegung des pädagogischen Konzeptes.
  2. Absatz 2Innerhalb eines Kindergartenjahres, das sich vom ersten Montag im September bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres erstreckt, ist mindestens ein gemeinsames Gespräch zwischen den Fachkräften des Kindergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).
  3. Absatz 3Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch mit dem pädagogischen Fachpersonal anzubieten. Von der Leiterin oder dem Leiter sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leiterin oder dem Leiter des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Betriebswochen ein Elternabend einzuberufen.
  5. Absatz 5Die Erziehungsberechtigten können bei der Leiterin oder dem Leiter, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leiterin oder dem Leiter eingebracht, so ist diese oder dieser unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leiterin oder der Leiter hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigen über das Ergebnis zu informieren.
  6. Absatz 6Über die Bestimmung der Absatz eins bis 5 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens, jedes die Trägerin oder den Träger des Kindergartens betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens oder der Leiterin oder des Leiters des Kindergartens sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens hat Unterlagen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2,, 6, 7 und 9 zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder der Leiter sowie die Betreuungspersonen haben der Behörde den Verdacht, dass betreute Kinder misshandelt, gequält oder vernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist, unverzüglich zu melden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    ein die geltenden Bildungsstandards berücksichtigendes pädagogisches Konzept, welches jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen hat:
    1. Litera a
      Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Bedingungen (Strukturqualität),
    2. Litera b
      Konzeptionen zum Bild vom Kind sowie zu Anforderungen an die Haltung der Teammitglieder hinsichtlich der Förderung des Bildungs- und Entwicklungsprozesses der Kinder; Beschreibung des pädagogischen Ansatzes (Orientierungsqualität),
    3. Litera c
      Veranschaulichung der Bildungsarbeit im pädagogischen Alltag unter Anwendung der Prinzipien des Wiener Bildungsplans (Prozessqualität),
    4. Litera d
      Darlegung, ob religiöse Erziehung vermittelt wird.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Ziffer 8, wird der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:

  1. Ziffer 9
    Einen Businessplan über mindestens die ersten 3 Betriebsjahre, der folgende Abschnitte enthält:
    1. Litera a
      Zusammenfassung des gesamten Businessplans (Litera b bis Litera l,),
    2. Litera b
      Angaben zum Unternehmen (zB Rechtsform, Organisation, Auszug aus der Ediktsdatei),
    3. Litera c
      Geschäftsmodell (Produkt- und Leistungsprogramm, Zielgruppen, Kundennutzen, Alleinstellungsmerkmale),
    4. Litera d
      Darstellung der Markt- und Wettbewerbsanalyse (Marktanalyse, Branchenanalyse, Ansätze zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen),
    5. Litera e
      Marketingstrategie (Preisgestaltung, Kundenakquise und -bindung, Überlegungen zu einer Unique Selling Proposition),
    6. Litera f
      Kapitalbedarfsplan (Aufstellung des benötigten Kapitalbedarfs, der für die Errichtung und Eröffnung des Kindergartens erforderlich ist),
    7. Litera g
      Finanzierungsplan (Zusammenstellung der finanziellen Mittel, aus denen der ermittelte Kapitalbedarf gedeckt wird),
    8. Litera h
      Umsatzplan (Auflistung der zu erwartenden Umsätze),
    9. Litera i
      Kostenplan (Planung aller zu erwartenden Kosten, die mit dem Betrieb des Kindergartens verbunden sind),
    10. Litera j
      Rentabilitätsplan (Übersicht, ab wann und in welcher Höhe der Kindergarten Gewinne bzw. keine Verluste erwirtschaftet),
    11. Litera k
      Liquiditätsplan (Überblick über die Entwicklung von Zahlungsmitteln zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit) und
    12. Litera l
      Chancen und Risiken für den Kindergarten in der Zukunft.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift angefügt:

Sonderauskünfte

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsDie Behörde ist ermächtigt, für die Eignungsfeststellung und im Rahmen der Aufsicht in begründeten Fällen folgende Auskünfte über Trägerinnen und Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder den Leiter sowie Betreuungspersonen einzuholen und diese Daten zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Auskünfte nach Paragraphen 9 und 9a Absatz 2, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,,
    2. Ziffer 2
      Auskünfte nach Paragraph 55, Absatz 4, Waffengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,,
    3. Ziffer 3
      Auskünfte nach Paragraph 12, Absatz 4, Polizeiliches Staatsschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,,
    4. Ziffer 4
      Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,.
  2. Absatz 2Die Behörde ist ermächtigt, von der zuständigen Behörde für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung alle Informationen einzuholen, welche im Rahmen der Eignungsfeststellung und der Aufsicht von Relevanz sind, um einer Gefährdung des Kindeswohls vorzubeugen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, wird vor dem Einleitungssatz die Absatzbezeichnung (1) eingefügt und werden die bisherigen Ziffer 3 und 4 zu Ziffer 4 und 5; folgende neue Ziffer 3, wird eingefügt:

  1. Ziffer 3
    die pädagogische Bildungsarbeit nicht entsprechend den Paragraphen eins und 2 erfolgt, sofern dieser Mangel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben wird,“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, (neu) wird die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ und der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, (neu) wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    ein Insolvenzverfahren über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens eröffnet wird oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 11, Absatz eins, (neu) werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Beschwerden (Paragraph 15, Absatz 2,) gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 6, widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  2. Absatz 3Wird die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Absatz eins, widerrufen, kann von der in der Verordnung nach Paragraph 9, festgelegten Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe eines anderen Kindergartens vorübergehend abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Betreuung der Kinder notwendig ist und die pädagogische Bildungsarbeit entsprechend Paragraphen eins und 2 gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe ist von der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.“

Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Paragraph 12 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Die Trägerin oder der Träger eines Kindergartens ist verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats jene Daten, welche die Statistik Austria zur Erstellung der jährlichen Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt, zu übermitteln.
  2. Absatz 3Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und
    -übermittlung festlegen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „Anzeigepflichten“ durch die Wortfolge „Anzeige- und Meldepflichten“ ersetzt und der Absatz 3, lautet:

„Die Trägerin oder der Träger begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 400,-- zu bestrafen, wenn sie/er den ihr/ihm in Paragraph 4, auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 16, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die Absolvierung der in Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, normierten Ausbildung für jene Leiterinnen und Leiter, welche sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in einem Anstellungsverhältnis befinden, bis spätestens 1. Jänner 2023 nachzuweisen. Die Absolvierung der Managementausbildung gilt innerhalb dieses Zeitraumes als Fortbildung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2,
  2. Absatz 7Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die in Paragraph 3 a, Absatz 4, normierten Zeitkontingente ab Beginn des Kindergartenjahres 2018/2019 zu gewährleisten.“

Artikel II

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Landesamtsdirektor:

Hechtner