VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2024 | | Ausgegeben am 8. April 2024 |
27. Gesetz: Gesetz über eine Änderung des Zweitwohnungsabgabegesetzes und des
Tourismusgesetzes – Sammelnovelle
XXXI. LT: SA 178/2023, 1. Sitzung 2024römisch 31 . LT: SA 178 aus 2023,, 1. Sitzung 2024
Gesetz
über eine Änderung des Zweitwohnungsabgabegesetzes
und des Tourismusgesetzes – SammelnovelleGesetz, über eine Änderung des Zweitwohnungsabgabegesetzes, und des Tourismusgesetzes – Sammelnovelle
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl.Nr. 59/2023, wird wie folgt geändert:Das Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl.Nr. 59 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 5 wird nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:Im Paragraph 2, Absatz 5, wird nach der Litera a, folgende Litera b, eingefügt:
Zweitwohnungen, in denen nach den gegebenen Umständen pro Jahr mehr als die in der Verordnung festgelegte Anzahl von gästetaxepflichtigen Nächtigungen zu erwarten sind, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 5 wird die bisherige lit. b als lit. c bezeichnet.Im Paragraph 2, Absatz 5, wird die bisherige Litera b, als Litera c, bezeichnet.
3.Novellierungsanordnung 3, Der § 5 Abs. 2 lautet:Der Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat jährlich bis spätestens Ende Februar des Jahres, das dem für die Abgabe maßgeblichen Kalenderjahr vorangeht, auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen, in welche der Kategorien nach Abs. 1 lit. a bis c die einzelnen Gemeinden fallen. Sie hat dabei die ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden aktuellen Zahlen der Bundesanstalt Statistik Austria zugrunde zu legen.“Die Landesregierung hat jährlich bis spätestens Ende Februar des Jahres, das dem für die Abgabe maßgeblichen Kalenderjahr vorangeht, auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen, in welche der Kategorien nach Absatz eins, Litera a bis c die einzelnen Gemeinden fallen. Sie hat dabei die ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden aktuellen Zahlen der Bundesanstalt Statistik Austria zugrunde zu legen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der § 5 Abs. 7 entfällt.Der Paragraph 5, Absatz 7, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 7 entfällt der Abs. 3; die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.Im Paragraph 7, entfällt der Absatz 3,; die bisherigen Absatz 4 bis 6 werden als Absatz 3 bis 5 bezeichnet.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Für die für das Jahr 2024 maßgebliche Kategorisierung der Gemeinden nach § 5 Abs. 1 lit. a bis c gilt § 5 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 27/2024“Für die für das Jahr 2024 maßgebliche Kategorisierung der Gemeinden nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, bis c gilt Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 27/2024“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 24/2002, Nr. 69/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013, Nr. 79/2017, Nr. 12/2021 und Nr. 59/2023, wird wie folgt geändert:Das Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 24 aus 2002,, Nr. 69 aus 2008,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 79 aus 2017,, Nr. 12 aus 2021, und Nr. 59 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 15 Abs. 1 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt:Im Paragraph 15, Absatz eins, wird nach der Litera e, folgende Litera f, eingefügt:
Personen, die in einer Zweitwohnung nächtigen, für die für das betroffene Kalenderjahr eine Zweitwohnungsabgabe nach dem Zweitwohnungsabgabegesetz zu entrichten sein wird;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 Abs. 1 wird die bisherige lit. f als lit. g bezeichnet.Im Paragraph 15, Absatz eins, wird die bisherige Litera f, als Litera g, bezeichnet.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für Nächtigungen durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes)“.Im Paragraph 18, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für Nächtigungen durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes)“ durch die Wortfolge „von Gästen (§ 1 Abs. 3)“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes)“ durch die Wortfolge „von Gästen (Paragraph eins, Absatz 3,)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 22 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Änderungen der §§ 15 und 18 durch LGBl.Nr. 27/2024 treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“Die Änderungen der Paragraphen 15 und 18 durch LGBl.Nr. 27 aus 2024, treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Der Landtagspräsident: Mag. Harald Sonderegger | Der Landeshauptmann: Mag. Markus Wallner |
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