VORARLBERGER

LANDESGESETZBLATT

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 8. April 2024

27. Gesetz: Gesetz über eine Änderung des Zweitwohnungsabgabegesetzes und des
Tourismusgesetzes – Sammelnovelle
 
römisch 31 . LT: SA 178 aus 2023,, 1. Sitzung 2024

Gesetz, über eine Änderung des Zweitwohnungsabgabegesetzes, und des Tourismusgesetzes – Sammelnovelle

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl.Nr. 59 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 5, wird nach der Litera a, folgende Litera b, eingefügt:

  1. Litera b
    Zweitwohnungen, in denen nach den gegebenen Umständen pro Jahr mehr als die in der Verordnung festgelegte Anzahl von gästetaxepflichtigen Nächtigungen zu erwarten sind, oder“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 5, wird die bisherige Litera b, als Litera c, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Landesregierung hat jährlich bis spätestens Ende Februar des Jahres, das dem für die Abgabe maßgeblichen Kalenderjahr vorangeht, auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen, in welche der Kategorien nach Absatz eins, Litera a bis c die einzelnen Gemeinden fallen. Sie hat dabei die ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden aktuellen Zahlen der Bundesanstalt Statistik Austria zugrunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 5, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 7, entfällt der Absatz 3,; die bisherigen Absatz 4 bis 6 werden als Absatz 3 bis 5 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Für die für das Jahr 2024 maßgebliche Kategorisierung der Gemeinden nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, bis c gilt Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 27/2024“

Artikel römisch zwei

Das Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86 aus 1997,, in der Fassung LGBl.Nr. 58 aus 2001,, Nr. 24 aus 2002,, Nr. 69 aus 2008,, Nr. 25 aus 2011,, Nr. 44 aus 2013,, Nr. 79 aus 2017,, Nr. 12 aus 2021, und Nr. 59 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 15, Absatz eins, wird nach der Litera e, folgende Litera f, eingefügt:

  1. Litera f
    Personen, die in einer Zweitwohnung nächtigen, für die für das betroffene Kalenderjahr eine Zweitwohnungsabgabe nach dem Zweitwohnungsabgabegesetz zu entrichten sein wird;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, Absatz eins, wird die bisherige Litera f, als Litera g, bezeichnet.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für Nächtigungen durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes)“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „durch den Wohnungsinhaber und dessen nahe Angehörige (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes)“ durch die Wortfolge „von Gästen (Paragraph eins, Absatz 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Änderungen der Paragraphen 15 und 18 durch LGBl.Nr. 27 aus 2024, treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:

Mag. Harald Sonderegger

Der Landeshauptmann:

Mag. Markus Wallner