22. Gesetz vom 25. März 2026 über die aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/1233 erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 1 Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 2 Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003
Artikel 4 Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 5 Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 6 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 7 Änderung des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 8 Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Artikel 9 Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005
2. Abschnitt
Bildung
Artikel 10 Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
3. Abschnitt
Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 11 Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 12 Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019
Artikel 13 Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Artikel 14 Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
4. Abschnitt
Wirtschaftsrecht
Artikel 15 Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
5. Abschnitt
Sozialrecht
Artikel 16 Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes
Artikel 17 Änderung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 18 Inkrafttreten
1. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 1
Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
§ 37 hat zu lauten:Paragraph 37, hat zu lauten:
„§ 37
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1,Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382, Seite 1,
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 2
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
§ 42 hat zu lauten:Paragraph 42, hat zu lauten:
„§ 42
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1,Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382, Seite 1,
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 3
Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003
Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 75/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Im § 33 werden in der Z 19 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 20 angefügt:Im Paragraph 33, werden in der Ziffer 19, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 20, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 4
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2025, wird wie folgt geändert:Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
§ 76b hat zu lauten:Paragraph 76 b, hat zu lauten:
„§ 76b
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1,Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382, Seite 1,
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 5
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2025, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
§ 87e hat zu lauten:Paragraph 87 e, hat zu lauten:
„§ 87e
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1,Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382, Seite 1,
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 6
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 30 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 30, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,§ 29 gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften des Unionsrechts oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration über die Gleichstellung von Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit entgegenstehen, für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten ergibt, sofern dem nicht Vorschriften des Unionsrechts oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration über die Gleichstellung von Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit entgegenstehen, sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung staatenloser Personen ergibt.“Paragraph 29, gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften des Unionsrechts oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration über die Gleichstellung von Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit entgegenstehen, für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten ergibt, sofern dem nicht Vorschriften des Unionsrechts oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration über die Gleichstellung von Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit entgegenstehen, sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung staatenloser Personen ergibt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 56 werden in der Z 4 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 56, werden in der Ziffer 4, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 7
Änderung des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 werden in der Z 4 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 8, werden in der Ziffer 4, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 8
Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:Paragraph 24, Absatz 2, Litera b, hat zu lauten:
Aufenthalt in einer Krankenanstalt,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 39 werden in der Z 4 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Paragraph 39, werden in der Ziffer 4, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 9
Änderung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005
Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, hat zu lauten:
Aufenthalt in einer Krankenanstalt,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 werden in der Z 2 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 22, werden in der Ziffer 2, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
2. Abschnitt
Bildung
Artikel 10
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
Im § 50 wird die Z 7 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 8, 9 und 10 die Ziffernbezeichnungen „7.“, „8.“ und „9.“; am Ende der nunmehrigen Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:Im Paragraph 50, wird die Ziffer 7, aufgehoben und erhalten die bisherigen Ziffer 8, 9 und 10 die Ziffernbezeichnungen „7.“, „8.“ und „9.“; am Ende der nunmehrigen Ziffer 9, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 10, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
3. Abschnitt
Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 11
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Im § 26 Abs. 1 wird die Z 7 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; am Ende der nunmehrigen Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:Im Paragraph 26, Absatz eins, wird die Ziffer 7, aufgehoben und erhalten die bisherigen Ziffer 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „7.“ und „8.“; am Ende der nunmehrigen Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 12
Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Im § 22 Abs. 1 wird die Z 10 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 11 und 12 die Ziffernbezeichnungen „10.“ und „11.“; am Ende der nunmehrigen Z 11 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 12 angefügt:Im Paragraph 22, Absatz eins, wird die Ziffer 10, aufgehoben und erhalten die bisherigen Ziffer 11 und 12 die Ziffernbezeichnungen „10.“ und „11.“; am Ende der nunmehrigen Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 13
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 44/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2026, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Waldordnung 2005, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
Im § 73 werden in der Z 2 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 73, werden in der Ziffer 2, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 14
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
Im § 109a werden in der Z 4 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 und 6 angefügt:Im Paragraph 109 a, werden in der Ziffer 4, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:
Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1,Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382, Seite 1,
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
4. Abschnitt
Wirtschaftsrecht
Artikel 15
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2026, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Schischulgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
Im § 59 Abs. 3 wird die Z 6 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 7, 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „6.“, „7.“ und „8.“; am Ende der nunmehrigen Z 8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:Im Paragraph 59, Absatz 3, wird die Ziffer 6, aufgehoben und erhalten die bisherigen Ziffer 7, 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „6.“, „7.“ und „8.“; am Ende der nunmehrigen Ziffer 8, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
5. Abschnitt
Sozialrecht
Artikel 16
Änderung des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes
Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 9/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
Im § 60 wird die Z 5 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 6, 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „5.“, „6.“ und „7.“; am Ende der nunmehrigen Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:Im Paragraph 60, wird die Ziffer 5, aufgehoben und erhalten die bisherigen Ziffer 6, 7 und 8 die Ziffernbezeichnungen „5.“, „6.“ und „7.“; am Ende der nunmehrigen Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
Artikel 17
Änderung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes
Das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
Im § 34 wird die Z 6 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 7 bis 11 die Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „10.“; am Ende der nunmehrigen Z 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:Im Paragraph 34, wird die Ziffer 6, aufgehoben und erhalten die bisherigen Ziffer 7 bis 11 die Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „10.“; am Ende der nunmehrigen Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L, 2024/1233, 30.4.2024.“Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.4.2024.“
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster