Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2025

Kundgemacht am 23. Dezember 2025

94.

Änderung der Verordnung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

94. Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2025, mit der die Verordnung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 74 f, 74 g und 74 h des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2025,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Landesregierung über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2007,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 193 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Litera c, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 104/2019“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 160/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, hat zu lauten:

§ 2

Hauptverkehrsstraßen, Ballungsraum

  1. Absatz eins,Als Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen werden folgende Straßenabschnitte festgestellt:

Bezeichnung

von km

bis km

Bereich

B 100

98,7

142,68

Knoten mit L 27 in Dölsach bis Staatsgrenze zu Italien

B 108

gesamter Verlauf

 

B 161

19,2

36,71

Jochberg bis Knoten mit B 178 in St. Johann in Tirol

B 164

65,33

75,62

Knoten mit L 2 in Fieberbrunn bis Knoten mit B 178 in St. Johann in Tirol

B 169

0,0

31,17

Knoten mit B 171 in Strass im Zillertal bis Knoten mit L 6 in Mayrhofen

B 170

gesamter Verlauf

 

B 171

gesamter Verlauf

 

B 171a

gesamter Verlauf

 

B 171b

gesamter Verlauf

 

B 172

4,77

22,4

Knoten mit B 176 in Kössen bis Knoten mit L 209 in Niederndorf

B 173

gesamter Verlauf

 

B 174

gesamter Verlauf

 

B 175

0,0

9,6

Knoten mit B 171 in Kufstein bis Knoten mit B 172 in Niederndorf

B 177

gesamter Verlauf

 

 

B 178

0,0

44,87

Anschlussstelle A 12 in Wörgl bis Knoten mit L 2 in Waidring

B 179

gesamter Verlauf

 

B 180

0,0

24,44

Anschlussstelle A 12 bei Landecker Tunnel bis Knoten mit B 184 in Pfunds

B 181

0,0

24,9

Knoten mit B 171 in Strass im Zillertal bis Knoten mit L 221 in Achenkirch

B 182

gesamter Verlauf

 

B 183

0,0

9,13

Knoten mit B 182 in Schönberg im Stubaital bis Industriezone in Fulpmes

B 186

0,0

22,61

Knoten mit B 171 in Haiming bis Knoten mit L 239 und L 340 in Längenfeld

B 189

gesamter Verlauf

 

B 197

0,0

4,45

Knoten mit S 16 in St. Anton am Arlberg bis Kreisverkehr in St. Anton am Arlberg

B 198

72,33

76,94

Flugplatz Höfen bis Knoten mit B 179 in Reutte

L 9

0,0

0,57

Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Knoten mit L 32 in Innsbruck

L11

0,0

3,75

Knoten mit B 171 in Innsbruck bis Knoten mit L 12 in Innsbruck

L 12

0,0

3,51

Knoten mit L 11 in Innsbruck bis Knoten mit L 304 in Götzens

L 13

0,0

2,9

Knoten mit B 171 in Zirl bis Knoten mit L 394 in Kematen

L 77

gesamter Verlauf

 

L 222

0,0

1,8

Knoten mit B 171 in Schwaz bis Kreisverkehr in Vomp

L 236

gesamter Verlauf

 

Folgende Straßenabschnitte verlaufen innerhalb des Ballungsraumes:

Bezeichnung

von km

bis km

Bereich

B 171

71,6

84,98

Ballungsraumgrenze in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Rum

B 171b

gesamter Verlauf

 

B 174

gesamter Verlauf

 

B 182

0,0

3,02

Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Innsbruck

L 9

0,0

0,57

Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Knoten mit L 32 in Innsbruck

L 11

0,0

3,75

Knoten mit B 171 in Innsbruck bis Knoten mit L 12 in Innsbruck

L 12

0,0

2,5

Knoten mit L 11 in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Völs

Egger-Lienz-Straße

Straßenzug Museumstraße – Amraser Straße

Straßenzug Andechsstraße – Prinz-Eugen-Straße – Erzherzog-Eugen-Straße

Straßenzug Langer Weg – Grenobler Brücke

Straßenzug Höttinger Au – Mariahilfstraße – Innstraße – Hoher Weg

Straßenzug Brunecker Straße – Südtiroler Platz – Sterzinger Straße – Südbahnstraße

  1. Absatz 2,Als Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern wird das Gebiet der Stadt Innsbruck einschließlich der Gemeinden Völs und Rum bis zu einer Seehöhe von 800 m ausgewiesen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4 a, wird das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 310/2021“ durch das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 294/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, hat zu lauten:

§ 5

Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten

  1. Absatz eins,Die Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten hat in der Gauß-Krüger-Projektion Meridian 28 oder 31 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2023,, ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Bei der Darstellung strategischer Umgebungslärmkarten ist wie folgt vorzugehen:
    1. Litera a
      Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Sofern die Ausbreitungsbedingungen dies zulassen (freie Schallausbreitung), kann der Raster auf 10 m x 10 m erweitert werden. Der Rasterursprung hat im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28 oder 31) zu liegen.
    2. Litera b
      Bauliche Anlagen sind als Hindernisse im Schallausbreitungsweg mit ihren abschirmenden sowie reflektierenden Eigenschaften in der Berechnung zu berücksichtigen. Bei Gebäuden ist mit einem Reflexionskoeffizienten von 0,8 zu rechnen. Als Gebäudehöhe ist, sofern nicht genauere Daten vorhanden sind, die jeweilige Traufenhöhe heranzuziehen.
    3. Litera c
      Die Ermittlung der Lärmindizes an der Fassade hat nach Pkt. 5.3 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 zu erfolgen.
    4. Litera d
      Die Dämpfungseigenschaft des Bodens kann gemäß Pkt. 6 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 generalisiert werden.
    5. Litera e
      Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten sind für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindex in 5 dB-Stufen auf den Rasterlinien zu ermitteln. Die Linien der Lärmindizes in 5 dB-Stufen sind durch Verbindung dieser Punkte unter Anwendung eines geeigneten mathematischen Glättungsverfahrens zu ermitteln und sind in der strategischen Umgebungslärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. Die Verbindung der Punkte hat nicht linear zu erfolgen, sondern interpolierend mit stetigem Tangentenverlauf. Zur Interpolation ist ein Polynom 3. Grades zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Bei Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten in elektronischer Form ist eine Farbskala mit den Pegelbereichen nach Absatz 2 und ein Längenmaßstab jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.
  6. Absatz 6,Bei einem Ausdruck der strategischen Umgebungslärmkarte ist die Farbdarstellung gemäß Anlage 1 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 10, Litera n, wird die Wortfolge „von nicht mehr als fünf Seiten“ aufgehoben.

Artikel römisch zwei

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Mattle

Der Landesamtsdirektor:

Forster