72. Gesetz vom 8. Oktober 2025, mit dem das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, die Tiroler Bauordnung 2022, das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 und das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert werden (Zweites Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel IArtikel römisch eins | Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 |
Artikel IIArtikel römisch zwei | Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 |
Artikel IIIArtikel römisch drei | Änderung der Tiroler Bauordnung 2022 |
Artikel IVArtikel römisch vier | Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 |
Artikel VArtikel römisch fünf | Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 |
Artikel VIArtikel römisch sechs | Inkrafttreten, Schlussbestimmung |
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Artikel IArtikel römisch eins
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 4 lit. a hat zu lauten:Paragraph eins, Absatz 4, Litera a, hat zu lauten:
eine Engpassleistung von höchstens 50 kW, im Fall von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von höchstens 100 kW, erzeugen oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie bezeichnet einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet, der bzw. das nach den energieraumplanungsrechtlichen oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als nach Art. 15c Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde.“Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie bezeichnet einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet, der bzw. das nach den energieraumplanungsrechtlichen oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als nach Artikel 15 c, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 11c wird das Wort „Energiespeicheranlage“ durch das Wort „Energiespeicher“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 11 c, wird das Wort „Energiespeicheranlage“ durch das Wort „Energiespeicher“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 72 hat zu lauten:Paragraph 4, Absatz 72, hat zu lauten:
(72)Absatz 72,Übertragungsnetzbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber sind die Austrian Power Grid AG, die TINETZ-Tiroler Netze GmbH, das Übertragungsnetz der Tiroler Übertragungsnetz GmbH und die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger.
5.Novellierungsanordnung 5, Im 2. Teil hat die Überschrift des 1. Abschnitts zu lauten:
„Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Anlagen, Energieraumplanung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energie“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 5 Abs. 1 lit. i hat die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ zu entfallen.Im Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, hat die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ zu entfallen.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 5 werden folgende Bestimmungen als §§ 5a und 5b eingefügt:Nach Paragraph 5, werden folgende Bestimmungen als Paragraphen 5 a und 5 b eingefügt:
„§ 5a
Energieraumplanung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energie, Erhebung der Potenziale und geeigneter Grundflächen
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat eine Energieraumplanung mit dem Ziel eines beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energie durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung die Potenziale und verfügbaren Grundflächen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeicher erforderlich sind, zu erheben. Bei dieser Erhebung ist insbesondere auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen:
die Sicherstellung des nationalen Beitrags zum Gesamtziel der Europäischen Union für erneuerbare Energie nach § 5 Abs. 1 lit. f,die Sicherstellung des nationalen Beitrags zum Gesamtziel der Europäischen Union für erneuerbare Energie nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera f,,
die Berücksichtigung des bereits realisierten Ausbaupotenzials von in Betrieb befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie,
die Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und das Potenzial der verschiedenen Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf den Grundflächen,
die prognostizierte Energienachfrage unter Berücksichtigung der potenziellen Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration,
die Verfügbarkeit der Energieinfrastruktur, einschließlich der Netze, der Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente oder das Potenzial zur Schaffung oder zum weiteren Ausbau einer solchen Netz- und Speicherinfrastruktur,
die Möglichkeit der Mehrfachnutzung der Gebiete für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energie und sonstige Zwecke und
die Sicherstellung der Vereinbarkeit der Landflächen mit bereits rechtmäßig bestehenden Nutzungen dieser Gebiete.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung überprüft regelmäßig, längstens jedoch im Rahmen der Aktualisierung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich nach der Verordnung (EU) 2018/1999, die nach Abs. 1 erhobenen Grundflächen und aktualisiert diese erforderlichenfalls, insbesondere, wenn dies zur Sicherstellung einer angemessenen Mitwirkung des Landes Tirol an der Erreichung des nationalen Beitrags zum Gesamtziel der Europäischen Union für erneuerbare Energie nach § 5 Abs. 1 lit. f erforderlich ist.Die Landesregierung überprüft regelmäßig, längstens jedoch im Rahmen der Aktualisierung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich nach der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,, die nach Absatz eins, erhobenen Grundflächen und aktualisiert diese erforderlichenfalls, insbesondere, wenn dies zur Sicherstellung einer angemessenen Mitwirkung des Landes Tirol an der Erreichung des nationalen Beitrags zum Gesamtziel der Europäischen Union für erneuerbare Energie nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, erforderlich ist.
§ 5bParagraph 5 b
Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat auf Grundlage der Ergebnisse der Erhebungen nach § 5a mit Verordnung ausreichend homogene Grundflächen auszuweisen, die sich jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie in besonderem Maße für die Erzeugung erneuerbarer Energie eignen und für diesen Zweck vorgehalten werden (Beschleunigungsgebiete). Die vorgesehenen Nutzungen erneuerbarer Energie dürfen in Anbetracht der Besonderheiten der Gebiete keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen.Die Landesregierung hat auf Grundlage der Ergebnisse der Erhebungen nach Paragraph 5 a, mit Verordnung ausreichend homogene Grundflächen auszuweisen, die sich jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie in besonderem Maße für die Erzeugung erneuerbarer Energie eignen und für diesen Zweck vorgehalten werden (Beschleunigungsgebiete). Die vorgesehenen Nutzungen erneuerbarer Energie dürfen in Anbetracht der Besonderheiten der Gebiete keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen.
(2)Absatz 2,Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen nach Abs. 1 sindBei der Bewertung der Umweltauswirkungen nach Absatz eins, sind
alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze, wie z. B. die vom Land Tirol nach § 1 Abs. 4 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durchgeführten naturkundefachlichen Erhebungen, zu nutzen, um jene Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten sind, undalle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze, wie z. B. die vom Land Tirol nach Paragraph eins, Absatz 4, Litera a, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 durchgeführten naturkundefachlichen Erhebungen, zu nutzen, um jene Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten sind, und
die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten nach der Richtlinie 92/43/EWG als auch in Bezug auf nach der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Vögel und Gebiete und die vorgesehenen Regeln für Minderungsmaßnahmen nach Abs. 5 entsprechend zu berücksichtigen.die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten nach der Richtlinie 92/43/EWG als auch in Bezug auf nach der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Vögel und Gebiete und die vorgesehenen Regeln für Minderungsmaßnahmen nach Absatz 5, entsprechend zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Erzeugungsanlagen, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs, Abwasserreinigungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auszuwählen.
(4)Absatz 4,Von der Ausweisung als Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen sind Natura 2000-Gebiete und Gebiete, die zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, wie insbesondere Schutzgebiete nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten ermittelt wurden, mit Ausnahme künstlicher und bebauter Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden.
(5)Absatz 5,Verordnungen nach Abs. 1 haben geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen zu enthalten, die bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind, um negative AuswirkungenVerordnungen nach Absatz eins, haben geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen zu enthalten, die bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind, um negative Auswirkungen
im Sinn des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG auf Natura 2000-Gebiete,im Sinn des Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 92/43/EWG auf Natura 2000-Gebiete,
im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG auf Tierarten nach Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG und im Sinn des § 24 Abs. 3 TNSchG 2005 auf die durch Verordnung nach dieser Bestimmung geschützten weiteren Tierarten,im Sinn des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 92/43/EWG auf Tierarten nach Anhang römisch vier Litera a, der Richtlinie 92/43/EWG und im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, TNSchG 2005 auf die durch Verordnung nach dieser Bestimmung geschützten weiteren Tierarten,
im Sinn des Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EWG auf die im Gebiet der Europäischen Union natürlich vorkommenden Vogelarten undim Sinn des Artikel 5, der Richtlinie 2009/147/EWG auf die im Gebiet der Europäischen Union natürlich vorkommenden Vogelarten und
im Sinn des Art. 4 Abs. 1 lit. a Z i und ii der Richtlinie 2000/60/EG auf Umweltziele für Oberflächenwasserkörperim Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Z i und ii der Richtlinie 2000/60/EG auf Umweltziele für Oberflächenwasserkörper
zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. Sind nach der Bewertung nach Abs. 1 und 2 keinerlei Umweltauswirkungen bei Errichtung und Betrieb zu erwarten, so kann von der Festlegung von Regeln für Minderungsmaßnahmen in bestimmten Beschleunigungsgebieten abgesehen werden.zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. Sind nach der Bewertung nach Absatz eins und 2 keinerlei Umweltauswirkungen bei Errichtung und Betrieb zu erwarten, so kann von der Festlegung von Regeln für Minderungsmaßnahmen in bestimmten Beschleunigungsgebieten abgesehen werden.
(6)Absatz 6,Die Minderungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sowie geeignet sein und zeitnah umgesetzt werden, um die Verpflichtungen nach den in Abs. 5 lit. a bis d angeführten Bestimmungen einzuhalten. Die Minderungsmaßnahmen sind auf die besonderen Anforderungen der jeweiligen Technologie für erneuerbare Energie, die örtlichen Gegebenheiten und die ermittelten Umweltauswirkungen auszurichten, ferner können geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung der Minderungsmaßnahmen festgelegt werden.Die Minderungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sowie geeignet sein und zeitnah umgesetzt werden, um die Verpflichtungen nach den in Absatz 5, Litera a bis d angeführten Bestimmungen einzuhalten. Die Minderungsmaßnahmen sind auf die besonderen Anforderungen der jeweiligen Technologie für erneuerbare Energie, die örtlichen Gegebenheiten und die ermittelten Umweltauswirkungen auszurichten, ferner können geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung der Minderungsmaßnahmen festgelegt werden.
(7)Absatz 7,Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten können für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum auch neuartige, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit noch nicht umfassend geprüfte Minderungsmaßnahmen festgelegt werden, wobei in diesem Fall in der Verordnung zusätzlich auch Regelungen für die genaue Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen und die bei festgestellter Unwirksamkeit der Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen sofort zu setzenden geeigneten Schritte zu treffen sind.
(8)Absatz 8,Verordnungen nach Abs. 1 umfassen die Darlegung der Beschleunigungsgebiete und Regeln für Minderungsmaßnahmen nach Abs. 5 und 6. Den Verordnungen sind Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen und eine Begründung der Ausweisung im Hinblick auf die Vorgaben nach Abs. 2 und 3 zu enthalten haben. In der Begründung ist insbesondere darzulegen, welche vorgesehenen Minderungsmaßnahmen welche Umweltauswirkungen vermeiden oder vermindern sollen und welche Maßnahmenwirkung erwartet wird. Zudem ist darzulegen, welche Bewertung bei ihrer Ermittlung nach den in Abs. 2 und 3 angeführten Kriterien sowie der Festlegung von Minderungsmaßnahmen nach Abs. 5 vorgenommen wurde.Verordnungen nach Absatz eins, umfassen die Darlegung der Beschleunigungsgebiete und Regeln für Minderungsmaßnahmen nach Absatz 5 und 6, Den Verordnungen sind Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen und eine Begründung der Ausweisung im Hinblick auf die Vorgaben nach Absatz 2 und 3 zu enthalten haben. In der Begründung ist insbesondere darzulegen, welche vorgesehenen Minderungsmaßnahmen welche Umweltauswirkungen vermeiden oder vermindern sollen und welche Maßnahmenwirkung erwartet wird. Zudem ist darzulegen, welche Bewertung bei ihrer Ermittlung nach den in Absatz 2 und 3 angeführten Kriterien sowie der Festlegung von Minderungsmaßnahmen nach Absatz 5, vorgenommen wurde.
(9)Absatz 9,Die Landesregierung hat Entwürfe für Verordnungen nach Abs. 1 einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, zu unterziehen; dies hat in einem mit dem Verfahren zur Erlassung der Verordnung zu erfolgen. Dazu sind der Entwurf einer solchen Verordnung und der zugehörige Umweltbericht in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich die darin vorgesehenen Beschleunigungsgebiete erstrecken, und im Amt der Tiroler Landesregierung während einer Frist von mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist auf den Internetseiten der betroffenen Gemeinden und auf der Internetseite des Landes Tirol bekanntzumachen. In der Kundmachung und der Bekanntmachung ist die Auflegungsfrist anzugeben und darauf hinzuweisen, dass jedermann befugt ist, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist zum Entwurf und zum Umweltbericht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfes und des Umweltberichtes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Bekanntmachung im Internet und an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung zu übermitteln. Der für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Bundesminister, die Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Beschleunigungsgebiete erstrecken sollen, der Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer für Tirol, die Landwirtschaftskammer für Tirol, die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, der Naturschutzbeirat nach § 35 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt nach § 36 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, das Militärkommando Tirol, anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und die jeweils betroffenen Verteilernetzbetreiber sind über die Auflage des Entwurfs und des Umweltberichtes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Spätestens zeitgleich mit der Verständigung dieser Stellen sind der Entwurf und der Umweltbericht den öffentlichen Umweltstellen zu übermitteln. Im Fall erheblicher Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete ist von der Landesregierung vor Erlassung der Verordnung außerdem eine Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 13 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vorzunehmen.Die Landesregierung hat Entwürfe für Verordnungen nach Absatz eins, einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005,, zu unterziehen; dies hat in einem mit dem Verfahren zur Erlassung der Verordnung zu erfolgen. Dazu sind der Entwurf einer solchen Verordnung und der zugehörige Umweltbericht in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich die darin vorgesehenen Beschleunigungsgebiete erstrecken, und im Amt der Tiroler Landesregierung während einer Frist von mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist auf den Internetseiten der betroffenen Gemeinden und auf der Internetseite des Landes Tirol bekanntzumachen. In der Kundmachung und der Bekanntmachung ist die Auflegungsfrist anzugeben und darauf hinzuweisen, dass jedermann befugt ist, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist zum Entwurf und zum Umweltbericht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfes und des Umweltberichtes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Bekanntmachung im Internet und an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung zu übermitteln. Der für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Bundesminister, die Planungsverbände nach Paragraph 23, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Beschleunigungsgebiete erstrecken sollen, der Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer für Tirol, die Landwirtschaftskammer für Tirol, die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, der Naturschutzbeirat nach Paragraph 35, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt nach Paragraph 36, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, das Militärkommando Tirol, anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und die jeweils betroffenen Verteilernetzbetreiber sind über die Auflage des Entwurfs und des Umweltberichtes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Spätestens zeitgleich mit der Verständigung dieser Stellen sind der Entwurf und der Umweltbericht den öffentlichen Umweltstellen zu übermitteln. Im Fall erheblicher Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete ist von der Landesregierung vor Erlassung der Verordnung außerdem eine Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 13, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vorzunehmen.
(10)Absatz 10,Die Landesregierung hat im Verlauf des Verfahrens nach Abs. 9 eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu Entwürfen von Verordnungen nach Abs. 1 einzuholen. Den Mitgliedern des Raumordnungsbeirates ist auf Verlangen Einsicht in alle die Entwürfe betreffenden Unterlagen einschließlich allfälliger bereits vorliegender Stellungnahmen zu gewähren.Die Landesregierung hat im Verlauf des Verfahrens nach Absatz 9, eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates nach Paragraph 18, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu Entwürfen von Verordnungen nach Absatz eins, einzuholen. Den Mitgliedern des Raumordnungsbeirates ist auf Verlangen Einsicht in alle die Entwürfe betreffenden Unterlagen einschließlich allfälliger bereits vorliegender Stellungnahmen zu gewähren.
(11)Absatz 11,Für das Verfahren zur Änderung von Verordnungen nach Abs. 1 gelten die Abs. 9 und 10 sinngemäß.Für das Verfahren zur Änderung von Verordnungen nach Absatz eins, gelten die Absatz 9 und 10 sinngemäß.
(12)Absatz 12,Verordnungen nach Abs. 1 sind in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch im Rahmen der Aktualisierung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich nach der Verordnung (EU) 2018/1999 auf ihre Zielerreichung zu überprüfen. Wenn binnen fünf Jahren nach Erlassung der Verordnung in einem darin ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet kein Vorhaben, für das das Gebiet ausgewiesen wurde, beantragt oder für ein beantragtes Vorhaben eine dafür nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt wurde, ist die Verordnung in diesem Umfang aufzuheben.“Verordnungen nach Absatz eins, sind in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch im Rahmen der Aktualisierung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich nach der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, auf ihre Zielerreichung zu überprüfen. Wenn binnen fünf Jahren nach Erlassung der Verordnung in einem darin ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet kein Vorhaben, für das das Gebiet ausgewiesen wurde, beantragt oder für ein beantragtes Vorhaben eine dafür nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt wurde, ist die Verordnung in diesem Umfang aufzuheben.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, hat zu lauten:
Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW, im Fall von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mehr als 100 kW, bis jeweils höchstens 250 kW,“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des § 7a hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 7 a, hat zu lauten:
„Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 7a entfällt Abs. 7; der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Im Paragraph 7 a, entfällt Absatz 7,; der bisherige Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 7a wird folgende Bestimmung als § 7b eingefügt:Nach Paragraph 7 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 7 b, eingefügt:
„§ 7b
Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten
(1)Absatz eins,Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten nach § 5b oder nach bundesrechtlichen Vorschriften finden die Bestimmungen des § 7a Abs. 1, 2 und 7 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten nach Paragraph 5 b, oder nach bundesrechtlichen Vorschriften finden die Bestimmungen des Paragraph 7 a, Absatz eins, 2 und 7 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.Die Behörde hat Bescheide nach Absatz eins, auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
(3)Absatz 3,§ 9a ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 9 a, ist sinngemäß anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 34 Abs. 13 wird das Zitat „LGBl. Nr. 89“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 89/2005“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 13, wird das Zitat „LGBl. Nr. 89“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 89/2005“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 85 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 85, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2024,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,,
Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17/2025,Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,,
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2017,Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025,Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 196/2023,Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2023,,
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18/2025,Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2025,,
Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025,Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 150/2024,Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,,
Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2024,Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,,
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025,Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
Ökostromgesetz – ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2009,Ökostromgesetz – ÖSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,,
Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 198/2023,Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,,
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 150/2021,Starkstromwegegesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), BGBl. III Nr. 119/2000, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2022,Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2022,,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2025,Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,,
Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 133/2024.“Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 lit. b wird das Zitat „(§ 2 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006)“ durch das Zitat „(§ 2 Abs. 4 bis 8 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes 2025, LGBl. Nr. 22/2025)“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, wird das Zitat „(Paragraph 2, Absatz 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,)“ durch das Zitat „(Paragraph 2, Absatz 4 bis 8 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2025,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 3, § 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 45 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze“ jeweils durch die Wortfolge „oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 6,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz 7, wird die Wort- und Zeichenfolge „, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze“ jeweils durch die Wortfolge „oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 10 Z 1 hat zu lauten:Paragraph 3, Absatz 10, Ziffer eins, hat zu lauten:
„Beschleunigungsgebiete“ mit Verordnung nach § 5b Abs. 1 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach bundesrechtlichen Vorschriften ausgewiesene Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie im Sinn des Art. 15c Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen,“„Beschleunigungsgebiete“ mit Verordnung nach Paragraph 5 b, Absatz eins, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach bundesrechtlichen Vorschriften ausgewiesene Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie im Sinn des Artikel 15 c, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 Abs. 10 wird nach der Z 2 folgende Bestimmung als Z 3 eingefügt, die bisherigen Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ und „5“:Im Paragraph 3, Absatz 10, wird nach der Ziffer 2, folgende Bestimmung als Ziffer 3, eingefügt, die bisherigen Ziffer 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4“ und „5“:
„Erneuerbaren Projekte“ die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, einschließlich Anlagen, die verschiedene Arten von Technologie für erneuerbare Energie kombinieren, und des Repowering von Anlagen für die jeweilige Technologie, und Energiespeicher am selben Standort sowie von Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlich sind,“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ durch das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022,“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2, wird das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,,“ durch das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 lit. d wird die Wortfolge „Seehöhe von 1.700 Metern“ durch die Wortfolge „Seehöhe von 1.800 Metern“ ersetzt.Im Paragraph 6, Litera d, wird die Wortfolge „Seehöhe von 1.700 Metern“ durch die Wortfolge „Seehöhe von 1.800 Metern“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 11 Abs. 2 lit. d wird das Wort „verbundenen“ durch das Wort „verbundene“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, wird das Wort „verbundenen“ durch das Wort „verbundene“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 14 Abs. 4 haben der zweite und dritte Satz zu lauten:Im Paragraph 14, Absatz 4, haben der zweite und dritte Satz zu lauten:
„Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers, Planungsträgers oder einer anerkannten Umweltorganisation im Sinn des § 3 Abs. 11 binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, haben jedenfalls der Projektwerber oder Planungsträger und die antragstellende anerkannte Umweltorganisation.“„Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers, Planungsträgers oder einer anerkannten Umweltorganisation im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist; diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, haben jedenfalls der Projektwerber oder Planungsträger und die antragstellende anerkannte Umweltorganisation.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 14 wird nach Abs. 4 folgende Bestimmung als Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 14, wird nach Absatz 4, folgende Bestimmung als Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Erneuerbaren Projekte bedürfen keiner Verträglichkeitsprüfung nach Abs. 4, wenn in einer Entscheidung nach § 43b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass das ProjektErneuerbaren Projekte bedürfen keiner Verträglichkeitsprüfung nach Absatz 4,, wenn in einer Entscheidung nach Paragraph 43 b, Absatz 2, rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Projekt
in einem für Projekte der betreffenden Art ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet umgesetzt wird,
die in dem Beschleunigungsgebiet für Projekte der betreffenden Art zum Schutz von Natura 2000-Gebieten festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen erfüllt und
keine unvorhergesehenen Umweltauswirkungen im Sinn des § 43b Abs. 2 lit. c auf Natura 2000-Gebiete haben wird oder diese durch die in der Verordnung zur Ausweisung des Beschleunigungsgebietes bereits festgelegten oder vom Antragsteller ergänzend vorgesehenen Maßnahmen gemindert werden können.“keine unvorhergesehenen Umweltauswirkungen im Sinn des Paragraph 43 b, Absatz 2, Litera c, auf Natura 2000-Gebiete haben wird oder diese durch die in der Verordnung zur Ausweisung des Beschleunigungsgebietes bereits festgelegten oder vom Antragsteller ergänzend vorgesehenen Maßnahmen gemindert werden können.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 14 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze“ durch die Wortfolge „oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze“ durch die Wortfolge „oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 14 Abs. 6 wird das Zitat „§ 29 Abs. 5 bis 13“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 5 und 6 bis 13“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 6, wird das Zitat „§ 29 Absatz 5 bis 13 durch das Zitat „§ 29 Absatz 5 und 6 bis 13 ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 14 Abs. 12 wird das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2016“ durch das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2022“ und das Zitat „§ 71 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 12, wird das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2016“ durch das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2022“ und das Zitat „§ 71 Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 68 Absatz 10, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 15 Abs. 6 und im § 22 Abs. 3 wird das Zitat „§ 29 Abs. 5 bis 11“ jeweils durch das Zitat „§ 29 Abs. 5 und 6 bis 11“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 6 und im Paragraph 22, Absatz 3, wird das Zitat „§ 29 Absatz 5 bis 11 jeweils durch das Zitat „§ 29 Absatz 5 und 6 bis 11 ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 17 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „untersagen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei im Falle der Untersagung der Verwendung einer Anlage auch geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen werden können, wie etwa eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen,“ eingefügt.Im Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, wird nach dem Wort „untersagen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei im Falle der Untersagung der Verwendung einer Anlage auch geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen werden können, wie etwa eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen,“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 19 Abs. 2 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 19, Absatz 2, werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfonds (§ 20) zur Erfüllung seiner Aufgaben zuzuweisen.“„Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfonds (Paragraph 20,) zur Erfüllung seiner Aufgaben zuzuweisen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 19 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 2 lit. a und b“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 3 lit. a und b“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 2 Litera a und b“ durch das Zitat „§ 20 Absatz 3, Litera a und b“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Der § 20 hat zu lauten:Der Paragraph 20, hat zu lauten:
„§ 20
Tiroler Naturschutzfonds
(1)Absatz eins,Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 wird der Tiroler Naturschutzfonds als Verwaltungsfonds eingerichtet.Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, wird der Tiroler Naturschutzfonds als Verwaltungsfonds eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe (§ 19),aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe (Paragraph 19,),
aus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften und von den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen,
durch im Landesvoranschlag für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds zur Verfügung gestellte Landesmittel,
aus den Ersatzzahlungen nach § 29a Abs. 1 undaus den Ersatzzahlungen nach Paragraph 29 a, Absatz eins, und
durch sonstige Zuwendungen.
(3)Absatz 3,Die Mittel des Fonds sind zu verwenden:
zur Förderung oder Deckung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;zur Förderung oder Deckung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2;
zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des § 19 Abs. 3 oder durch Vorhaben, für die eine Ersatzzahlung nach § 29a Abs. 1 geleistet wurde, bewirkt werden;zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, oder durch Vorhaben, für die eine Ersatzzahlung nach Paragraph 29 a, Absatz eins, geleistet wurde, bewirkt werden;
zur Förderung oder Deckung der Kosten von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes;
zur Förderung oder Deckung der Kosten für Maßnahmen des Klimaschutzes.
(4)Absatz 4,Mittel des Fonds, die im jeweiligen Finanzjahr nicht für Zwecke nach Abs. 3 verwendet werden, sind einer Rücklage zuzuführen. Diese wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Rücklage ist vor allem für die Finanzierung von Maßnahmen nach Abs. 3 zu verwenden, die nicht im selben Finanzjahr, in dem mit der Umsetzung begonnen wird, abgeschlossen werden können, sofern die im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der jährlichen Aufwendungen für diese nicht ausreichen.Mittel des Fonds, die im jeweiligen Finanzjahr nicht für Zwecke nach Absatz 3, verwendet werden, sind einer Rücklage zuzuführen. Diese wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Rücklage ist vor allem für die Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz 3, zu verwenden, die nicht im selben Finanzjahr, in dem mit der Umsetzung begonnen wird, abgeschlossen werden können, sofern die im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der jährlichen Aufwendungen für diese nicht ausreichen.
(5)Absatz 5,Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat Richtlinien für die Verwendung der Mittel des Fonds zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
das Ausmaß der Förderung,
das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,
die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung und
den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.
(7)Absatz 7,Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 6 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Abs. 3 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Naturschutzfonds zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat zur Kenntnis zu bringen.Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Absatz 6 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Absatz 3, Litera c, zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Naturschutzfonds zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat zur Kenntnis zu bringen.
(8)Absatz 8,Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 23 Abs. 6 lit. b wird das Zitat „Abs.4 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. b“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 6, Litera b, wird das Zitat „Abs.4 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. b“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 24 Abs. 4 lit. a Z 2 und Abs. 4 lit. c hat jeweils die Wortfolge „im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie“ zu entfallen.Im Paragraph 24, Absatz 4, Litera a, Ziffer 2 und Absatz 4, Litera c, hat jeweils die Wortfolge „im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, RED III-Richtlinie“ zu entfallen.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 24 Abs. 4 lit. b wird das Zitat „Abs. 2 lit c“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. c“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 4, Litera b, wird das Zitat „Abs. 2 lit c“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. c“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 24 Abs. 4 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt; die bisherigen lit. e und f erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“ und „g)“:Im Paragraph 24, Absatz 4, wird folgende Bestimmung als Litera e, eingefügt; die bisherigen Litera e und f erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“ und „g)“:
gegen das Tötungsverbot und Fangverbot nach Abs. 2 lit. a, das Störungsverbot nach Abs. 2 lit. b, das Entnahmeverbot nach Abs. 2 lit. c und das Verbot des Beschädigens oder Zerstörens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Abs. 2 lit. d nicht vor, wenn der Eingriff im Zusammenhang mit einem Erneuerbaren Projekt erfolgt und mit Entscheidung nach § 43b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass diesesgegen das Tötungsverbot und Fangverbot nach Absatz 2, Litera a,, das Störungsverbot nach Absatz 2, Litera b,, das Entnahmeverbot nach Absatz 2, Litera c und das Verbot des Beschädigens oder Zerstörens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Absatz 2, Litera d, nicht vor, wenn der Eingriff im Zusammenhang mit einem Erneuerbaren Projekt erfolgt und mit Entscheidung nach Paragraph 43 b, Absatz 2, rechtskräftig festgestellt wurde, dass dieses
in einem für Projekte der betreffenden Art ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet umgesetzt wird und
die in dem Beschleunigungsgebiet für Projekte der betreffenden Art zum Schutz der Tierart festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen erfüllt,“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 24 Abs. 4 letzter Satz wird das Zitat „lit. a, b, c, d, e Z 2 und 3 und f Z 2“ durch das Zitat „lit. a, b, c, d, e, f Z 2 und 3 und g Z 2“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz wird das Zitat „lit. a, b, c, d, e Ziffer 2 und 3 und f Ziffer 2, durch das Zitat „lit. a, b, c, d, e, f Ziffer 2 und 3 und g Ziffer 2, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 24 Abs. 6 werden in der lit. e das Zitat „Abs. 4 lit. e“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. f“, in der lit. f das Zitat „Abs. 4 lit. f“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. g“ und im letzten Teilsatz das Zitat „lit. e und f“ durch das Zitat „lit. f und g“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 6, werden in der Litera e, das Zitat „Abs. 4 lit. e“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. f“, in der Litera f, das Zitat „Abs. 4 lit. f“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. g“ und im letzten Teilsatz das Zitat „lit. e und f“ durch das Zitat „lit. f und g“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 25 Abs. 1 lit. g werden die Worte „erkennbaren Teilen“ durch die Worte „erkennbare Teile“ und die Worte „gewonnenen Erzeugnissen“ durch die Worte „gewonnene Erzeugnisse“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz eins, Litera g, werden die Worte „erkennbaren Teilen“ durch die Worte „erkennbare Teile“ und die Worte „gewonnenen Erzeugnissen“ durch die Worte „gewonnene Erzeugnisse“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 25 Abs. 2 lit. a Z 2 und Abs. 2 lit. d hat jeweils die Wortfolge „im Sinn des Art. 15c Abs. 1 der RED III-Richtlinie“ zu entfallen.Im Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2 und Absatz 2, Litera d, hat jeweils die Wortfolge „im Sinn des Artikel 15 c, Absatz eins, der RED III-Richtlinie“ zu entfallen.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 25 Abs. 2 lit. c werden die Worte „weiter Bestand“ durch die Worte „weiterer Bestand“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, werden die Worte „weiter Bestand“ durch die Worte „weiterer Bestand“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 25 Abs. 2 lit. d wird das Zitat „lit. d“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. d“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 2, Litera d, wird das Zitat „lit. d“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. d“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 25 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt; die bisherige lit. e erhält die Buchstabenbezeichnung „f)“:Im Paragraph 25, Absatz 2, wird folgende Bestimmung als Litera e, eingefügt; die bisherige Litera e, erhält die Buchstabenbezeichnung „f)“:
gegen das Tötungsverbot und Fangverbot nach Abs. 1 lit. a, das Verbot der Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern nach Abs. 1 lit. b, das Sammelverbot nach Abs. 1 lit. c, das Störungsverbot nach Abs. 1 lit. d, das Haltungsverbot nach Abs. 1 lit. e und das Verbot der Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, nach Abs. 1 lit. f nicht vor, wenn der Eingriff im Zusammenhang mit einem Erneuerbaren Projekt erfolgt und mit Entscheidung nach § 43b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass diesesgegen das Tötungsverbot und Fangverbot nach Absatz eins, Litera a,, das Verbot der Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern nach Absatz eins, Litera b,, das Sammelverbot nach Absatz eins, Litera c,, das Störungsverbot nach Absatz eins, Litera d,, das Haltungsverbot nach Absatz eins, Litera e und das Verbot der Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, nach Absatz eins, Litera f, nicht vor, wenn der Eingriff im Zusammenhang mit einem Erneuerbaren Projekt erfolgt und mit Entscheidung nach Paragraph 43 b, Absatz 2, rechtskräftig festgestellt wurde, dass dieses
in einem für Projekte der betreffenden Art ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet umgesetzt wird und
die in dem Beschleunigungsgebiet für Projekte der betreffenden Art zum Schutz der Vogelart festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen erfüllt,“
29.Novellierungsanordnung 29, Im nunmehrigen § 25 Abs. 2 lit. f wird das Zitat „lit. g“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. g“ ersetzt und werden in der Z 1 die Worte „gewonnen Erzeugnissen“ durch die Worte „gewonnene Erzeugnisse“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 25, Absatz 2, Litera f, wird das Zitat „lit. g“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. g“ ersetzt und werden in der Ziffer eins, die Worte „gewonnen Erzeugnissen“ durch die Worte „gewonnene Erzeugnisse“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 25 Abs. 3 lit. g wird das Wort „Gründe“ durch das Wort „Gründen“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 3, Litera g, wird das Wort „Gründe“ durch das Wort „Gründen“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 25 Abs. 3 wird im letzten Satz das Zitat „LGBl. Nr. 41“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 41/2004“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 3, wird im letzten Satz das Zitat „LGBl. Nr. 41“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 41/2004“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 25 Abs. 5 lit. d wird das Zitat „Abs. 2 lit. e“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. f“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 5, Litera d, wird das Zitat „Abs. 2 lit. e“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. f“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 25a Abs. 1 werden die Worte „erforderlich Mindestmaß“ durch die Worte „erforderliche Mindestmaß“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz eins, werden die Worte „erforderlich Mindestmaß“ durch die Worte „erforderliche Mindestmaß“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 25a Abs. 3 wird das Wort „geeignete“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz 3, wird das Wort „geeignete“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 28a Abs. 3 wird im dritten Satz nach dem Wort „nachzuweisen“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge angefügt „das nicht älter als drei Monate sein darf“; die Abs. 9 und 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.Im Paragraph 28 a, Absatz 3, wird im dritten Satz nach dem Wort „nachzuweisen“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge angefügt „das nicht älter als drei Monate sein darf“; die Absatz 9 und 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 29 Abs. 2b wird nach dem Wort „Kapazität“ der Klammerausdruck „(Engpassleistung)“ eingefügt und das Zitat „Abs. 2 lit. c Z 2“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz 2 b, wird nach dem Wort „Kapazität“ der Klammerausdruck „(Engpassleistung)“ eingefügt und das Zitat „Abs. 2 Litera c, Ziffer 2, durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer 2, ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 29 wird folgende Bestimmungen als Abs. 5a eingefügt:Im Paragraph 29, wird folgende Bestimmungen als Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 4 lit. e und § 25 Abs. 2 lit. e in der Entscheidung nach § 43b Abs. 2 festgestellt wird, dass das Projekt erheblich nachteilige Auswirkungen auf die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierarten oder auf die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten hat, die bei der im Zuge der Ausweisung des Beschleunigungsgebietes durchgeführten Umweltprüfung (§ 5b Abs. 9 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012) und der allenfalls durchgeführten Verträglichkeitsprüfung (§ 14 Abs. 13) nicht ermittelt wurden, ist in der Bewilligung die Durchführung verhältnismäßiger und geeigneter Maßnahmen vorzuschreiben, durch die Auswirkungen verhindert oder, wenn dies nicht möglich ist, erheblich verringert werden.“Wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 24, Absatz 4, Litera e und Paragraph 25, Absatz 2, Litera e, in der Entscheidung nach Paragraph 43 b, Absatz 2, festgestellt wird, dass das Projekt erheblich nachteilige Auswirkungen auf die im Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten oder durch Verordnung nach Paragraph 24, Absatz 3, geschützten Tierarten oder auf die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten hat, die bei der im Zuge der Ausweisung des Beschleunigungsgebietes durchgeführten Umweltprüfung (Paragraph 5 b, Absatz 9, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012) und der allenfalls durchgeführten Verträglichkeitsprüfung (Paragraph 14, Absatz 13,) nicht ermittelt wurden, ist in der Bewilligung die Durchführung verhältnismäßiger und geeigneter Maßnahmen vorzuschreiben, durch die Auswirkungen verhindert oder, wenn dies nicht möglich ist, erheblich verringert werden.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 29 Abs. 7 hat zu lauten:Paragraph 29, Absatz 7, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,Auflagen nach Abs. 5 sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach Bescheiderlassung ergibt, dass sie für die Erreichung des damit verfolgten Zweckes nicht mehr erforderlich sind oder dieser Zweck auch mit für den Inhaber der Bewilligung weniger belastenden Auflagen erreicht werden kann.“Auflagen nach Absatz 5, sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach Bescheiderlassung ergibt, dass sie für die Erreichung des damit verfolgten Zweckes nicht mehr erforderlich sind oder dieser Zweck auch mit für den Inhaber der Bewilligung weniger belastenden Auflagen erreicht werden kann.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 29 Abs. 9 hat die lit. d zu lauten:Im Paragraph 29, Absatz 9, hat die Litera d, zu lauten:
das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtkraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof sind in die Fristen nicht einzurechnen. Die Fristen sind auf Antrag im erforderlichen Ausmaß zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der Einhaltung der Fristen ohne sein Verschulden verhindert worden ist oder ihn daran nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und wenn sich die naturschutzrechtlichen Vorschriften in der Zwischenzeit nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden könnte, wobei die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine mehrmalige Verlängerung der Fristen möglich. Durch die rechtzeitige Einbringung des Antrages wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt;“
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(1)Absatz eins,Bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 lit. a ist insoweit nicht von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen als Elemente des Naturhaushaltes auszugehen, als die Beeinträchtigungen durch vom Antragsteller vorgesehene Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder, insofern dies nicht möglich ist, ersetzt (Ersatzmaßnahmen) werden. Sofern es sich um Vorhaben handelt, die anderen öffentlichen Interessen im Sinn des § 29 Abs. 1 lit. b oder § 29 Abs. 2 Z 2 dienen, kann der Antragsteller anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen auch die Leistung einer Ersatzzahlung anbieten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der erforderlichen Ersatzmaßnahmen, einschließlich der durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie der Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach der Dauer und der Schwere des Eingriffs.Bei Entscheidungen nach Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, ist insoweit nicht von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen als Elemente des Naturhaushaltes auszugehen, als die Beeinträchtigungen durch vom Antragsteller vorgesehene Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes ausgeglichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder, insofern dies nicht möglich ist, ersetzt (Ersatzmaßnahmen) werden. Sofern es sich um Vorhaben handelt, die anderen öffentlichen Interessen im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, dienen, kann der Antragsteller anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen auch die Leistung einer Ersatzzahlung anbieten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der erforderlichen Ersatzmaßnahmen, einschließlich der durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie der Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach der Dauer und der Schwere des Eingriffs.
(2)Absatz 2,Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ausgeglichen, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet wird, Beeinträchtigungen der Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden.
(3)Absatz 3,Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ersetzt, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht im selben oder einem angrenzenden politischen Bezirk Tirols neu gestaltet wird, Beeinträchtigungen der Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes innerhalb des Landesgebietes im selben oder einem angrenzenden forstlichen Wuchsgebiet in gleichwertiger Weise hergestellt werden.
(4)Absatz 4,Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes, die vom Antragsteller oder von einem Dritten im Hinblick auf künftige Vorhaben durchgeführt wurden (vorgezogene Kompensationsmaßnahmen), sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
sie die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 erfüllen,sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, oder 3 erfüllen,
sie ohne rechtliche Verpflichtung und nicht länger als sechs Jahre vor der Antragstellung durchgeführt wurden,
dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt, die der Behörde eine Beurteilung des Kompensationswertes der Flächen ermöglicht, und
die Inanspruchnahme der Flächen für Zwecke des Naturschutzes rechtlich gesichert ist.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen nach Abs. 1 und Abs. 4 erlassen und dabei insbesondere festlegen:Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen nach Absatz eins und Absatz 4, erlassen und dabei insbesondere festlegen:
Kriterien für die Bewertung des Landschaftsbildes, der Lebensräume heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen im Einwirkungsbereich von Vorhaben und im Bereich von Ausgleichs- und Ersatzflächen,
Grundsätze hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, einschließlich der Methode für deren Berechnung,
Anforderungen an die Dokumentation des Ausgangszustandes von Flächen, auf denen vorgezogene Kompensationsmaßnahmen gesetzt werden sollen, und Regelungen über die Erfassung solcher Maßnahmen in Ökokonten, Flächenpools oder auf andere Weise, und
die Höhe von Ersatzzahlungen und das Verfahren zu ihrer Bestimmung.
(6)Absatz 6,In der Bewilligung ist die Umsetzung der beantragten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, einschließlich des Zeitraums, in dem diese zu unterhalten sind, sowie erforderlichenfalls Auflagen zur Sicherstellung der Wirkungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen hat anstelle der Vorschreibung der Umsetzung im Spruch eine Klarstellung zu erfolgen, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen getroffen wurde, und ist ein Unterhaltungszeitraum nur dann festzulegen, sofern dies zur Sicherstellung der Wirkungen der Maßnahmen erforderlich ist. Sofern der Antragsteller nach Abs. 1 zweiter Satz anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen die Leistung einer Ersatzzahlung anbietet, sind in der Bewilligung stattdessen die Höhe und die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzzahlung festzulegen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf jedenfalls erst nach Eingang der Ersatzzahlung begonnen werden, wobei § 29 Abs. 9 lit. d dadurch nicht berührt wird.In der Bewilligung ist die Umsetzung der beantragten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, einschließlich des Zeitraums, in dem diese zu unterhalten sind, sowie erforderlichenfalls Auflagen zur Sicherstellung der Wirkungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Bei vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen hat anstelle der Vorschreibung der Umsetzung im Spruch eine Klarstellung zu erfolgen, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen getroffen wurde, und ist ein Unterhaltungszeitraum nur dann festzulegen, sofern dies zur Sicherstellung der Wirkungen der Maßnahmen erforderlich ist. Sofern der Antragsteller nach Absatz eins, zweiter Satz anstelle der Durchführung von Ersatzmaßnahmen die Leistung einer Ersatzzahlung anbietet, sind in der Bewilligung stattdessen die Höhe und die Verpflichtung zur Leistung der Ersatzzahlung festzulegen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf jedenfalls erst nach Eingang der Ersatzzahlung begonnen werden, wobei Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, dadurch nicht berührt wird.
(7)Absatz 7,Können die nach Abs. 6 vorgeschriebenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht umgesetzt werden, sind auf dessen Antrag andere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, sofern diese den Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 entsprechen. Bei Vorliegen der in Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen kann stattdessen auch die Leistung einer Ersatzzahlung vorgeschrieben werden. Diesfalls finden Abs. 6 dritter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.“Können die nach Absatz 6, vorgeschriebenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht umgesetzt werden, sind auf dessen Antrag andere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorzuschreiben, sofern diese den Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 entsprechen. Bei Vorliegen der in Absatz eins, zweiter Satz genannten Voraussetzungen kann stattdessen auch die Leistung einer Ersatzzahlung vorgeschrieben werden. Diesfalls finden Absatz 6, dritter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.“
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 30 Abs. 2 wird das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ und das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 2, wird das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ und das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 30 Abs. 4 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:Im Paragraph 30, Absatz 4, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera d, angefügt:
die Abs. 2 und 2a auf eine Verordnung nach § 29a Abs. 5.“die Absatz 2 und 2 a auf eine Verordnung nach Paragraph 29 a, Absatz 5,
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 38 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze“ durch die Wortfolge „oder der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze“ durch die Wortfolge „oder der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 39 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze“ durch die Wortfolge „und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze“ durch die Wortfolge „und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 43 Abs. 2 lit. a wird die Wort- und Zeichenfolge „, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen“ durch die Wortfolge „und nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, wird die Wort- und Zeichenfolge „, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen“ durch die Wortfolge „und nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 43 Abs. 2 werden am Ende der lit. a das Wort „und“ gestrichen und am Ende der lit. b der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:Im Paragraph 43, Absatz 2, werden am Ende der Litera a, das Wort „und“ gestrichen und am Ende der Litera b, der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als Litera c, angefügt:
aus denen die Maßnahmen erkennbar sind, durch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen ausgeglichen und/oder ersetzt werden sollen, einschließlich der für die Berechnung der Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen erforderlichen Informationen; dieses Unterlagenerfordernis gilt nur dann, wenn der Antragsteller die Begünstigung nach § 29a Abs. 1 in Anspruch nehmen will.“aus denen die Maßnahmen erkennbar sind, durch die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen und der Vorkommen von Lebensraumtypen ausgeglichen und/oder ersetzt werden sollen, einschließlich der für die Berechnung der Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen erforderlichen Informationen; dieses Unterlagenerfordernis gilt nur dann, wenn der Antragsteller die Begünstigung nach Paragraph 29 a, Absatz eins, in Anspruch nehmen will.“
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 43 Abs. 6 wird das Zitat „(§ 29 Abs. 2 lit. c Z 2)“ durch das Zitat „(§ 29 Abs. 2 Z 2)“ ersetztIm Paragraph 43, Absatz 6, wird das Zitat „(Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,)“ durch das Zitat „(Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2,)“ ersetzt
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 43 Abs. 9 hat der letzte Satz zu lauten:Im Paragraph 43, Absatz 9, hat der letzte Satz zu lauten:
„Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach lit. a Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“„Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach Litera a, Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 43 Abs. 10 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 43, Absatz 10, hat der zweite Satz zu lauten:
„Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt, sofern er nicht aufgrund einer Parteistellung nach § 14 Abs. 4 dritter Satz ohnehin zugestellt wurde.“„Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt, sofern er nicht aufgrund einer Parteistellung nach Paragraph 14, Absatz 4, dritter Satz ohnehin zugestellt wurde.“
50.Novellierungsanordnung 50, Die Überschrift des § 43a hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 43 a, hat zu lauten:
„Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten“
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 43a Abs. 1 wird die Wortfolge „Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie“ durch die Wortfolge „Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur Speicherung von Wärme sowie für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderliche Anlagen“ ersetzt.Im Paragraph 43 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie“ durch die Wortfolge „Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur Speicherung von Wärme sowie für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderliche Anlagen“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 43a Abs. 9 lit. a und b werden die Worte „Netzstabilität, - zuverlässigkeit und –sicherheit“ jeweils durch die Worte „Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit“ ersetzt.Im Paragraph 43 a, Absatz 9, Litera a und b werden die Worte „Netzstabilität, - zuverlässigkeit und –sicherheit“ jeweils durch die Worte „Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 43a Abs. 9 lit. c wird das Wort „nichtgerichtlichen“ durch das Wort „nichtgerichtliche“ ersetzt.Im Paragraph 43 a, Absatz 9, Litera c, wird das Wort „nichtgerichtlichen“ durch das Wort „nichtgerichtliche“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, Im § 43a Abs. 11 wird das Wort „Detailliierungsgrades“ durch das Wort „Detaillierungsgrades“ ersetzt.Im Paragraph 43 a, Absatz 11, wird das Wort „Detailliierungsgrades“ durch das Wort „Detaillierungsgrades“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, Im § 43a Abs. 13 hat die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ zu entfallen.Im Paragraph 43 a, Absatz 13, hat die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ zu entfallen.
56.Novellierungsanordnung 56, Nach § 43a wird folgende Bestimmung als § 43b eingefügt:Nach Paragraph 43 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 43 b, eingefügt:
„§ 43b
Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten
(1)Absatz eins,Für Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur Speicherung von Wärme sowie die für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlichen Anlagen in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 43a Abs. 1, 2 und 9 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Unbeschadet der Abs. 2 bis 5 hat die Behörde über Ansuchen für die Erteilung der Bewilligung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.Für Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur Speicherung von Wärme sowie die für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlichen Anlagen in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des Paragraph 43 a, Absatz eins, 2 und 9 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Unbeschadet der Absatz 2 bis 5 hat die Behörde über Ansuchen für die Erteilung der Bewilligung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Behörde muss auf Antrag oder kann von Amts wegen für Erneuerbaren Projekte ein Screening durchführen. Dabei ist mit Bescheid festzustellen, ob das Projekt
in einem für Projekte der betreffenden Art ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet umgesetzt wird,
die in dem Beschleunigungsgebiet für Projekte der betreffenden Art festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen erfüllt und
aufgrund der ökologischen Sensibilität des Projektgebietes erheblich nachteilige Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete, die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierarten oder die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten haben wird, die bei der Umweltprüfung nach § 5b Abs. 9 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 und bei einer für die Verordnung durchgeführten Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 13 nicht ermittelt wurden (unvorhergesehene Umweltauswirkungen), bejahendenfalls, ob diese Auswirkungen durch die für das Beschleunigungsgebiet festgelegten oder vom Projektwerber ergänzend vorgesehenen Maßnahmen gemindert werden können.aufgrund der ökologischen Sensibilität des Projektgebietes erheblich nachteilige Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete, die im Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten oder durch Verordnung nach Paragraph 24, Absatz 3, geschützten Tierarten oder die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten haben wird, die bei der Umweltprüfung nach Paragraph 5 b, Absatz 9, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 und bei einer für die Verordnung durchgeführten Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 13, nicht ermittelt wurden (unvorhergesehene Umweltauswirkungen), bejahendenfalls, ob diese Auswirkungen durch die für das Beschleunigungsgebiet festgelegten oder vom Projektwerber ergänzend vorgesehenen Maßnahmen gemindert werden können.
(3)Absatz 3,Für die Prüfung nach Abs. 2 lit. c gilt, dassFür die Prüfung nach Absatz 2, Litera c, gilt, dass
sie hinsichtlich Umfang und Prüftiefe auf ein Grobprüfung zu beschränken ist und die Feststellung des Eintretens unvorhergesehener Umweltauswirkungen nur erfolgen darf, wenn das Eintreten aufgrund eindeutiger Beweise mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und die Auswirkungen durch Erfüllung der in der nach § 5b Abs. 1 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 oder bundesrechtlichen Vorschriften erlassenen Verordnung festgelegten Minderungsmaßnahmen oder durch Erfüllung von im Projekt vorgesehenen weiteren Minderungsmaßnahmen nicht vermieden oder erheblich abgemindert werden können,sie hinsichtlich Umfang und Prüftiefe auf ein Grobprüfung zu beschränken ist und die Feststellung des Eintretens unvorhergesehener Umweltauswirkungen nur erfolgen darf, wenn das Eintreten aufgrund eindeutiger Beweise mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und die Auswirkungen durch Erfüllung der in der nach Paragraph 5 b, Absatz eins, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 oder bundesrechtlichen Vorschriften erlassenen Verordnung festgelegten Minderungsmaßnahmen oder durch Erfüllung von im Projekt vorgesehenen weiteren Minderungsmaßnahmen nicht vermieden oder erheblich abgemindert werden können,
beim Repowering von Anlagen nur jene Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die sich durch die betreffende Änderung der bestehenden Anlagen ergeben, und
beim Repowering bestehender Photovoltaikanlagen jedenfalls dann nicht vom Eintritt unvorhergesehener Umweltauswirkungen auszugehen ist, wenn dadurch keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden und die betreffende Änderung jenen Umweltschutzmaßnahmen entspricht, die für die bestehende Anlage im Projekt vorgesehen oder von der Behörde bei der Genehmigung aufgetragen wurden.
(4)Absatz 4,Dem Antrag nach Abs. 2 sind anzuschließen:Dem Antrag nach Absatz 2, sind anzuschließen:
Angaben zu Art, Lage und Umfang des Projekts,
Angaben über die Einhaltung der in dem Beschleunigungsgebiet festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen,
eine Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf Natura 2000-Gebiete, die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten und durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierarten und die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten sowie Angaben zu etwaigen zusätzlichen Minderungsmaßnahmen und deren Wirkung,eine Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf Natura 2000-Gebiete, die im Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten und durch Verordnung nach Paragraph 24, Absatz 3, geschützten Tierarten und die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten sowie Angaben zu etwaigen zusätzlichen Minderungsmaßnahmen und deren Wirkung,
auf Verlangen der Behörde zusätzliche zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 erforderliche Informationen.auf Verlangen der Behörde zusätzliche zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erforderliche Informationen.
(5)Absatz 5,Der Bescheid nach Abs. 2 ist innerhalb von 45 Tagen, bei Anlagen mit einer Engpassleistung unter 150 kW und bei Ansuchen auf Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen eines vollständigen Antrages nach Abs. 4 zu erlassen.Der Bescheid nach Absatz 2, ist innerhalb von 45 Tagen, bei Anlagen mit einer Engpassleistung unter 150 kW und bei Ansuchen auf Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen eines vollständigen Antrages nach Absatz 4, zu erlassen.
(6)Absatz 6,Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 2 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber anerkannten Umweltorganisationen nach § 3 Abs. 11 als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Bescheide nach Absatz 2, auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber anerkannten Umweltorganisationen nach Paragraph 3, Absatz 11, als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7)Absatz 7,In Verfahren nach Abs. 2 haben neben dem Projektwerber die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt, gegen Bescheide nach Abs. 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.In Verfahren nach Absatz 2, haben neben dem Projektwerber die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG. Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, sind berechtigt, gegen Bescheide nach Absatz 2, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(8)Absatz 8,§ 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 9 a, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.“
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 44 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 44, Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten:
„Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Tiroler Naturschutzfonds für verfallen zu erklären.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 44 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 44, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 eine Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes als Eignungsvoraussetzung verfügt, mit deren Zustimmung als Aufsichtsorgan (ökologische Bauaufsicht) zu bestellen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Als Aufsichtsorgan kann auch eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Diese hat der Behörde eine oder mehrere natürliche Personen zu benennen, die die Aufgaben für sie wahrnehmen. Die benannten natürlichen Personen müssen jeweils die Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach § 17 Abs. 1 oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern.“Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 4 eine Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes als Eignungsvoraussetzung verfügt, mit deren Zustimmung als Aufsichtsorgan (ökologische Bauaufsicht) zu bestellen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Als Aufsichtsorgan kann auch eine juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Diese hat der Behörde eine oder mehrere natürliche Personen zu benennen, die die Aufgaben für sie wahrnehmen. Die benannten natürlichen Personen müssen jeweils die Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern.“
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 45 Abs. 1 lit. j wird das Zitat „§ 28a Abs. 1 oder 9“ durch das Zitat „§ 28a Abs. 1 oder 8“ ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz eins, Litera j, wird das Zitat „§ 28a Absatz eins, oder 9“ durch das Zitat „§ 28a Absatz eins, oder 8“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, § 45 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:Paragraph 45, Absatz 2, Litera a, hat zu lauten:
vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach § 14 Abs. 6 oder vorgeschriebene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 29a Abs. 6 nicht oder nicht vollständig durchführt;“vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 6, oder vorgeschriebene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Paragraph 29 a, Absatz 6, nicht oder nicht vollständig durchführt;“
61.Novellierungsanordnung 61, Im § 45 Abs. 2 werden am Ende der lit. g der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die lit. h aufgehoben.Im Paragraph 45, Absatz 2, werden am Ende der Litera g, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Litera h, aufgehoben.
62.Novellierungsanordnung 62, § 46 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 46, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2024,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,,
Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2025,Schifffahrtsgesetz – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2025,Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,,
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018,Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,,
Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025.“Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,.“
63.Novellierungsanordnung 63, § 48 Abs. 1 und die Anlage zu dieser Bestimmung werden aufgehoben; die bisherigen Abs. 2 bis 15 des § 48 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(14)“.Paragraph 48, Absatz eins und die Anlage zu dieser Bestimmung werden aufgehoben; die bisherigen Absatz 2 bis 15 des Paragraph 48, erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(14)“.
64.Novellierungsanordnung 64, Im nunmehrigen § 48 Abs. 14 werden die Zitate „dieses Gesetzes“ jeweils durch das Zitat „des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024“ und die Worte „begonnen wurden“ durch die Worte „begonnen wurde“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 48, Absatz 14, werden die Zitate „dieses Gesetzes“ jeweils durch das Zitat „des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024“ und die Worte „begonnen wurden“ durch die Worte „begonnen wurde“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, Im § 48 werden folgende Bestimmungen als Abs. 15 und 16 angefügt:Im Paragraph 48, werden folgende Bestimmungen als Absatz 15 und 16 angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 43 Abs. 13 findet, sofern die darin genannte Frist bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 163/2019 bereits abgelaufen war, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rechtskraft mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2025 eintritt, sofern die Parteien und Beschwerdeberechtigten ihre Parteistellung bzw. ihr Beschwerderecht bis dahin nicht geltend gemacht haben. Ein bereits erfolgter Eintritt der Rechtskraft nach dieser Bestimmung, nach den Abs. 11 und 12 oder nach § 41 Abs. 4 zweiter Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2004, wird dadurch nicht berührt.Paragraph 43, Absatz 13, findet, sofern die darin genannte Frist bei Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bereits abgelaufen war, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Rechtskraft mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025, eintritt, sofern die Parteien und Beschwerdeberechtigten ihre Parteistellung bzw. ihr Beschwerderecht bis dahin nicht geltend gemacht haben. Ein bereits erfolgter Eintritt der Rechtskraft nach dieser Bestimmung, nach den Absatz 11 und 12 oder nach Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2004,, wird dadurch nicht berührt.
(16)Absatz 16,Wird nach Abs. 15 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, ist § 17 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht anzuwenden. Bei der Entscheidung über die Beschwerde sind die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden, es sei denn, dass unionsrechtliche Bestimmungen dies ausschließen oder die geltende Rechtslage für den Bewilligungsinhaber günstiger ist.“Wird nach Absatz 15, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, ist Paragraph 17, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht anzuwenden. Bei der Entscheidung über die Beschwerde sind die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden, es sei denn, dass unionsrechtliche Bestimmungen dies ausschließen oder die geltende Rechtslage für den Bewilligungsinhaber günstiger ist.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung der Tiroler Bauordnung 2022
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lit. c hat zu lauten:Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, hat zu lauten:
Wasserkraftanlagen einschließlich der wasserbautechnischen Anlagenteile,
sonstige Stromerzeugungsanlagen, soweit sie nach § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligungspflichtig sind und elektrische Leitungsanlagen, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,sonstige Stromerzeugungsanlagen, soweit sie nach Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligungspflichtig sind und elektrische Leitungsanlagen, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,
bauliche Anlagen für Energiespeicheranlagen, soweit sie nach § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bewilligungspflichtig sind, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,bauliche Anlagen für Energiespeicheranlagen, soweit sie nach Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bewilligungspflichtig sind, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,
bauliche Anlagen für Energiespeicher am selben Standort, soweit die Stromerzeugungsanlage nach § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bewilligungspflichtig ist, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,bauliche Anlagen für Energiespeicher am selben Standort, soweit die Stromerzeugungsanlage nach Paragraph 6, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bewilligungspflichtig ist, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,
Telekommunikationsanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und der nach § 60 anzeigepflichtigen Antennentragmasten;“Telekommunikationsanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und der nach Paragraph 60, anzeigepflichtigen Antennentragmasten;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 lit. p zu lauten:Paragraph eins, Absatz 3, Litera p, zu lauten:
Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Montage- und Fertigungshallen, Gerüste, Krane und dergleichen;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 werden folgende Bestimmungen als Abs. 44 und Abs. 45 angefügt:Im Paragraph 2, werden folgende Bestimmungen als Absatz 44 und Absatz 45, angefügt:
„(44)Absatz 44,Beschleunigungsgebiet bezeichnet ein mit Verordnung nach § 5b Abs. 1 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 oder nach bundesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenes Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie im Sinn des Art. 15c Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.Beschleunigungsgebiet bezeichnet ein mit Verordnung nach Paragraph 5 b, Absatz eins, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 oder nach bundesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenes Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie im Sinn des Artikel 15 c, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(45)Absatz 45,Energiespeicher am selben Standort bezeichnet eine Kombination aus Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 erhalten die Abs. 44 und 45 die Absatzbezeichnungen „(43)“ und „(44)“.Im Paragraph 2, erhalten die Absatz 44 und 45 die Absatzbezeichnungen „(43)“ und „(44)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 16 Abs. 4 werden am Ende des letzten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:Im Paragraph 16, Absatz 4, werden am Ende des letzten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt sinngemäß für sonstige Änderungen von Grundstücksgrenzen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 20 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ und das Wort „absehen“ durch das Wort „abzusehen“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ und das Wort „absehen“ durch das Wort „abzusehen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 20 Abs. 5 wird das Wort „kultureller“ durch das Wort „landeskultureller“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 5, wird das Wort „kultureller“ durch das Wort „landeskultureller“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 32 Abs. 6 lit. l wird das Wort „Verkaufsfläche“ durch das Wort „Kundenfläche“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 6, Litera l, wird das Wort „Verkaufsfläche“ durch das Wort „Kundenfläche“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 32 Abs. 13 wird im zweiten Satz die Wortfolge „hat dies zwingend zu erfolgen,“ durch die Wortfolge „sind die Umrisse der Gebäude zwingend in der Natur oder, soweit dies nicht möglich ist, auf andere geeignete Weise darzustellen,“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 13, wird im zweiten Satz die Wortfolge „hat dies zwingend zu erfolgen,“ durch die Wortfolge „sind die Umrisse der Gebäude zwingend in der Natur oder, soweit dies nicht möglich ist, auf andere geeignete Weise darzustellen,“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 35 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „jeweils einmal um höchstens zwei Jahre“ durch die Wortfolge „jeweils einmal um zwei Jahre“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „jeweils einmal um höchstens zwei Jahre“ durch die Wortfolge „jeweils einmal um zwei Jahre“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 36 hat zu lauten:Paragraph 36, hat zu lauten:
„§ 36
Rechtmäßigkeit des Bestandes
(1)Absatz eins,Die Behörde hat hinsichtlich bestehender baulicher Anlagen, für die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet oder geändert worden ist.
(2)Absatz 2,Eine lagemäßige Abweichung von Gebäuden gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm ist jedenfalls rechtmäßig:
bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, undbei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, und
bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, sofern deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1989, oder nach der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1997,, erteilt worden ist, sofern deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Abs. 2 gelten bestehende bauliche Anlagen, die abweichend von einer erteilten Baubewilligung ausgeführt oder baulich geändert wurden, nach Maßgabe der lit. a, b und c als rechtmäßig, wenn die Abweichungen vom Baukonsens seit mindestens 35 Jahren bestehen und dieseUnbeschadet des Absatz 2, gelten bestehende bauliche Anlagen, die abweichend von einer erteilten Baubewilligung ausgeführt oder baulich geändert wurden, nach Maßgabe der Litera a, b und c als rechtmäßig, wenn die Abweichungen vom Baukonsens seit mindestens 35 Jahren bestehen und diese
vor dem 31. Jänner 1976 erfolgt sind oder
zwischen dem 31. Jänner 1976 und dem 1. März 1989 erfolgt sind, sofern die Abweichungen vom Baukonsens zu diesem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen wären oder
zwischen dem 1. März 1989 und dem 1. März 1998 erfolgt sind, sofern die Abweichungen vom Baukonsens zu diesem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen wären und die Abstände der baulichen Anlage gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.
(4)Absatz 4,Das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses nach Abs. 1 oder eines rechtmäßigen Bestands nach Abs. 2 oder Abs. 3 ist auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 und 3 ist die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Ausführung oder der baulichen Änderung der baulichen Anlage maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden. Anlässlich der Feststellung des Vorliegens eines vermuteten Baukonsenses oder der Rechtmäßigkeit des Bestandes ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.Das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses nach Absatz eins, oder eines rechtmäßigen Bestands nach Absatz 2, oder Absatz 3, ist auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Bei der Feststellung der Rechtmäßigkeit nach Absatz 2 und 3 ist die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Ausführung oder der baulichen Änderung der baulichen Anlage maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden. Anlässlich der Feststellung des Vorliegens eines vermuteten Baukonsenses oder der Rechtmäßigkeit des Bestandes ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(5)Absatz 5,Dem Antrag sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall des Abs. 2 sind die lagemäßigen Abweichungen im Lageplan darzustellen. Im Fall des Abs. 3 sind die Abweichungen vom Baukonsens in den Bestandsplänen darzustellen. Der Nachweis in welchem Zeitraum die bauliche Anlage errichtet bzw. ausgeführt oder die bauliche Änderung durchgeführt wurde ist vom Eigentümer durch Rechnungen, Fotos oder andere Belege glaubhaft zu machen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.Dem Antrag sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach Paragraph 31, Absatz 2,, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall des Absatz 2, sind die lagemäßigen Abweichungen im Lageplan darzustellen. Im Fall des Absatz 3, sind die Abweichungen vom Baukonsens in den Bestandsplänen darzustellen. Der Nachweis in welchem Zeitraum die bauliche Anlage errichtet bzw. ausgeführt oder die bauliche Änderung durchgeführt wurde ist vom Eigentümer durch Rechnungen, Fotos oder andere Belege glaubhaft zu machen. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 29 a, sinngemäß.
(6)Absatz 6,Wird ein Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, hat die Behörde dem Eigentümer die Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach Abs. 5 binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.Wird ein Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, hat die Behörde dem Eigentümer die Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 5, binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(7)Absatz 7,Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bestandes einer bestehenden baulichen Anlage ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten ist oder die Rechtmäßigkeit des Bestandes nicht festgestellt werden kann, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.
(8)Absatz 8,Im Feststellungsverfahren haben die Nachbarn (§ 33) hinsichtlich der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 Parteistellung, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Im Feststellungsverfahren haben die Nachbarn (Paragraph 33,) hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz eins, 2, oder 3 Parteistellung, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(9)Absatz 9,Für die Dauer eines Feststellungsverfahrens ist § 46 mit Ausnahme von Abs. 6 letzter Satz sowie § 67 mit Ausnahme von Abs. 1 lit. o Z 2 nicht anzuwenden. §§ 34, 47 und 48 sind sinngemäß anzuwenden.“Für die Dauer eines Feststellungsverfahrens ist Paragraph 46, mit Ausnahme von Absatz 6, letzter Satz sowie Paragraph 67, mit Ausnahme von Absatz eins, Litera o, Ziffer 2, nicht anzuwenden. Paragraphen 34, 47 und 48 sind sinngemäß anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des § 52a hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 52 a, hat zu lauten:
„Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 52a Abs. 1 wird in der lit. c das Zitat „§ 52b Abs. 1“ durch das Zitat „§ 52c Abs. 1“ und in der lit. e das Zitat „§ 52b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 52c Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 52 a, Absatz eins, wird in der Litera c, das Zitat „§ 52b Absatz eins, durch das Zitat „§ 52c Absatz eins und in der Litera e, das Zitat „§ 52b Absatz 2, durch das Zitat „§ 52c Absatz 2, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 52a Abs. 4 wird das Zitat „§ 52b Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 52c Abs. 1 und 2“ ersetzt.Im Paragraph 52 a, Absatz 4, wird das Zitat „§ 52b Absatz eins und 2 durch das Zitat „§ 52c Absatz eins und 2 ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 52a Abs. 5 wird das Zitat „§ 52b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, b“ durch das Zitat „§ 52c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und b“ ersetzt.Im Paragraph 52 a, Absatz 5, wird das Zitat „§ 52b Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a,, b“ durch das Zitat „§ 52c Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a und b“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 52a wird folgende Bestimmung als § 52b eingefügt, die bisherigen §§ 52b und 52c erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 52c“ und „§ 52d“:Nach Paragraph 52 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 52 b, eingefügt, die bisherigen Paragraphen 52 b und 52 c erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 52c“ und „§ 52d“:
„§ 52b
Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten
(1)Absatz eins,Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 52a Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des Paragraph 52 a, Absatz eins, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2)Absatz 2,§ 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9 a, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.“Die Behörde hat Bescheide nach Absatz eins, an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im nunmehrigen § 52d Abs. 3 und 4 wird das Zitat „§ 52b Abs. 3“ jeweils durch das Zitat „§ 52c Abs. 3“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 52 d, Absatz 3 und 4 wird das Zitat „§ 52b Absatz 3, jeweils durch das Zitat „§ 52c Absatz 3, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 54 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 17/2025,“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025,,“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 67 Abs. 2 lit. l wird das Zitat „§ 52b Abs. 6“ durch das Zitat „§ 52c Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 2, Litera l, wird das Zitat „§ 52b Absatz 6, durch das Zitat „§ 52c Absatz 6, ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 71 wird der Abs. 13 aufgehoben; die bisherigen Abs. 14 und 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(13)“ und „(14)“.Im Paragraph 71, wird der Absatz 13, aufgehoben; die bisherigen Absatz 14 und 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(13)“ und „(14)“.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 71 entfällt im nunmehrigen Abs. 14 die Wort- und Zeichenfolge „, die aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 187/2014 erteilt wurde,“.Im Paragraph 71, entfällt im nunmehrigen Absatz 14, die Wort- und Zeichenfolge „, die aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014, erteilt wurde,“.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 71 wird nach dem nunmehrigen Abs. 14 folgende Bestimmung als Abs. 15 eingefügt:Im Paragraph 71, wird nach dem nunmehrigen Absatz 14, folgende Bestimmung als Absatz 15, eingefügt:
„(15)Absatz 15,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung der Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 6 bereits anhängige Bauverfahren sind nach der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung geltenden Rechtslage fortzuführen, sofern die Änderung der Verordnung die Vorschreibung einer größeren Anzahl von Stellplätzen im Bauverfahren zur Folge haben würde.“Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung der Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 8, Absatz 6, bereits anhängige Bauverfahren sind nach der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung geltenden Rechtslage fortzuführen, sofern die Änderung der Verordnung die Vorschreibung einer größeren Anzahl von Stellplätzen im Bauverfahren zur Folge haben würde.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 71 wird folgende Bestimmung als Abs. 22 angefügt:Im Paragraph 71, wird folgende Bestimmung als Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,Auf unterirdische bauliche Anlagen, die nach anderen Vorschriften bewilligt und errichtet wurden und die nunmehr diesem Gesetz unterliegen, sind die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnitts sowie § 34 Abs. 3 lit. a nicht anzuwenden. Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz in Verbindung mit § 34 Abs. 4 lit. c besteht nicht. § 29 Abs. 2 lit. c gilt mit der Maßgabe, dass das Verzeichnis zusätzlich die über dem Bauplatz gelegenen Grundstücke zu umfassen hat.“Auf unterirdische bauliche Anlagen, die nach anderen Vorschriften bewilligt und errichtet wurden und die nunmehr diesem Gesetz unterliegen, sind die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnitts sowie Paragraph 34, Absatz 3, Litera a, nicht anzuwenden. Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach Paragraph 2, Absatz 12, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, Litera c, besteht nicht. Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, gilt mit der Maßgabe, dass das Verzeichnis zusätzlich die über dem Bauplatz gelegenen Grundstücke zu umfassen hat.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Abs. 2 lit. c wird die Wort- und Zeichenfolge „Energieerzeugungs- und Energieversorgungsanlagen,“ aufgehoben.Im Paragraph 7, Absatz 2, Litera c, wird die Wort- und Zeichenfolge „Energieerzeugungs- und Energieversorgungsanlagen,“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 2 lit. c hat zu lauten:Paragraph 27, Absatz 2, Litera c, hat zu lauten:
die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Seveso-Betrieben und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte sowie auf Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 31c Abs. 3 lit. a entfällt am Ende des Satzes das Wort „sowie“.Im Paragraph 31 c, Absatz 3, Litera a, entfällt am Ende des Satzes das Wort „sowie“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 31c Abs. 3 lit. b wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:Im Paragraph 31 c, Absatz 3, Litera b, wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Bestimmung als Litera c, angefügt:
Ersatzvornahmen im Rahmen des § 77 Abs. 1.“Ersatzvornahmen im Rahmen des Paragraph 77, Absatz eins,
5.Novellierungsanordnung 5, § 37 Abs. 6 hat zu lauten:Paragraph 37, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Bei der Widmung von Grundflächen als Bauland mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebiet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese einen angemessenen Schutzabstand zu Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie und zu Bergbaugebieten für den obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aufweisen. Weiters ist auf sonstige Bergbaugebiete Bedacht zu nehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 41 Abs. 2 lit. l hat zu lauten:Paragraph 41, Absatz 2, Litera l, hat zu lauten:
freistehende Solarenergieanlagen mit höchstens 100 m² Fläche und bauliche Anlagen für Energiespeicheranlagen,“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 52a Abs. 6 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:Im Paragraph 52 a, Absatz 6, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dem Angebot zum Kauf ist das Angebot der Einräumung eines Baurechts gleichzuhalten.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 52a Abs. 7 wird im ersten Satz das Wort „Kaufangebotes“ jeweils durch das Wort „Angebots“ ersetzt.Im Paragraph 52 a, Absatz 7, wird im ersten Satz das Wort „Kaufangebotes“ jeweils durch das Wort „Angebots“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 57 Abs. 4 wird der dritte Satz aufgehoben.Im Paragraph 57, Absatz 4, wird der dritte Satz aufgehoben.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 66 werden die Abs. 5 und 6 aufgehoben; der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.Im Paragraph 66, werden die Absatz 5 und 6 aufgehoben; der bisherige Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 73 Abs. 4 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Paragraph 73, Absatz 4, wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 83 Abs. 5 bis 9 hat zu lauten:Paragraph 83, Absatz 5 bis 9 hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Die Umlegungsbehörde hat das Umlegungsverfahren durch Verordnung einzuleiten. In der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist das Umlegungsgebiet durch die Festlegung der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile zu bestimmen. Die Verordnung hat den Hinweis zu enthalten, dass außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken von den Berechtigten innerhalb einer datumsmäßig festzulegenden Frist von vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung bei der Umlegungsbehörde geltend gemacht werden können. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
(6)Absatz 6,Vor der Erlassung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist die Gemeinde außer im Fall, dass die Einleitung des Umlegungsverfahrens von ihr beantragt wurde, zu hören. Das Umlegungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn ein den Abs. 1 bis 4 entsprechender Antrag vorliegt. Weiters muss die Abgrenzung des Umlegungsgebietes gewährleisten, dass der Zweck des Umlegungsverfahrens voraussichtlich erreicht werden kann und dass keine Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären und die einer gesonderten Umlegung nicht mehr unterzogen werden könnten.Vor der Erlassung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist die Gemeinde außer im Fall, dass die Einleitung des Umlegungsverfahrens von ihr beantragt wurde, zu hören. Das Umlegungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn ein den Absatz eins bis 4 entsprechender Antrag vorliegt. Weiters muss die Abgrenzung des Umlegungsgebietes gewährleisten, dass der Zweck des Umlegungsverfahrens voraussichtlich erreicht werden kann und dass keine Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären und die einer gesonderten Umlegung nicht mehr unterzogen werden könnten.
(7)Absatz 7,Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen.
(8)Absatz 8,Das Grundbuchsgericht hat aufgrund der Mitteilung nach Abs. 7 die Einleitung des Umlegungsverfahrens bei den umzulegenden Grundstücken anzumerken. Die Anmerkung bewirkt, dass jedermann die Ergebnisse des Umlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. Das Grundbuchsgericht hat weiters alle Grundbuchseintragungen hinsichtlich dieser Grundstücke der Umlegungsbehörde mitzuteilen.Das Grundbuchsgericht hat aufgrund der Mitteilung nach Absatz 7, die Einleitung des Umlegungsverfahrens bei den umzulegenden Grundstücken anzumerken. Die Anmerkung bewirkt, dass jedermann die Ergebnisse des Umlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. Das Grundbuchsgericht hat weiters alle Grundbuchseintragungen hinsichtlich dieser Grundstücke der Umlegungsbehörde mitzuteilen.
(9)Absatz 9,Die Agrarbehörde hat aufgrund der Mitteilung nach Abs. 7 der Umlegungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchen der umzulegenden Grundstücke agrarische Rechte bestehen.“Die Agrarbehörde hat aufgrund der Mitteilung nach Absatz 7, der Umlegungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchen der umzulegenden Grundstücke agrarische Rechte bestehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 84 Abs. 1 lit. e wird das Zitat „§ 28 Abs. 3 lit. c bzw. g der Tiroler Bauordnung 2022“ durch das Zitat „§ 28 Abs. 3 lit. c bzw. f der Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.“Im Paragraph 84, Absatz eins, Litera e, wird das Zitat „§ 28 Absatz 3, Litera c, bzw. g der Tiroler Bauordnung 2022“ durch das Zitat „§ 28 Absatz 3, Litera c, bzw. f der Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 86 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 86, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Verordnungen nach Abs. 1 sind unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Für Verordnungen nach Abs. 1 lit. a gilt § 83 Abs. 5 dritter und vierter Satz, 8 und 9 sinngemäß. Aufgrund der Mitteilung von Verordnungen nach Abs. 1 lit. b hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung nach § 83 Abs. 8 erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen.“Verordnungen nach Absatz eins, sind unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Für Verordnungen nach Absatz eins, Litera a, gilt Paragraph 83, Absatz 5, dritter und vierter Satz, 8 und 9 sinngemäß. Aufgrund der Mitteilung von Verordnungen nach Absatz eins, Litera b, hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung nach Paragraph 83, Absatz 8, erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 98 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 98, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Die Verordnung über die Einstellung des Umlegungsverfahrens ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die Anmerkung nach § 83 Abs. 8 erster Satz zu löschen.“Die Verordnung über die Einstellung des Umlegungsverfahrens ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die Anmerkung nach Paragraph 83, Absatz 8, erster Satz zu löschen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift des § 117 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 117, hat zu lauten:
„Fortschreibung und Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 117 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 117, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene örtliche Raumordnungskonzepte bzw. Fortschreibungen oder Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen, wenn die aufgehobene Verordnung vor dem 1. Juli 2025 oder unter Anwendung von Abs. 2 oder 3 nach diesem Zeitpunkt an der Amtstafel kundgemacht wurden. Dabei sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Aufhebung ersichtlich zu machen.“Vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene örtliche Raumordnungskonzepte bzw. Fortschreibungen oder Änderungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen, wenn die aufgehobene Verordnung vor dem 1. Juli 2025 oder unter Anwendung von Absatz 2, oder 3 nach diesem Zeitpunkt an der Amtstafel kundgemacht wurden. Dabei sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Aufhebung ersichtlich zu machen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 121 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 121, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Verordnungen über die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 2025 kundgemacht wurden, sind während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Wird ein solcher Bebauungsplan aufgehoben, so ist er weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen. Ebenso ist in den Fällen des § 57 Abs. 4 das Außerkrafttreten von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 2025 kundgemacht wurden, am betreffenden Bebauungsplan ersichtlich zu machen.“Verordnungen über die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 2025 kundgemacht wurden, sind während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Wird ein solcher Bebauungsplan aufgehoben, so ist er weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen. Ebenso ist in den Fällen des Paragraph 57, Absatz 4, das Außerkrafttreten von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 2025 kundgemacht wurden, am betreffenden Bebauungsplan ersichtlich zu machen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 125 hat zu lauten:Paragraph 125, hat zu lauten:
„§ 125
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 89 Abs. 2, § 95 Abs. 2, 3 und 4 und § 100 lit. d, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz 2, 3 und 4 und Paragraph 100, Litera d,, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 5 lit. b hat die Z 1 zu lauten:Im Paragraph 2, Absatz 5, Litera b, hat die Ziffer eins, zu lauten:
Erwerb der Facharbeiterqualifikation nach § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 42/2024;“Erwerb der Facharbeiterqualifikation nach Paragraph 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 Abs. 2 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt; die bisherige lit. b erhält die Buchstabenbezeichnung „c)“:Im Paragraph 11, Absatz 2, wird folgende Bestimmung als Litera b, eingefügt; die bisherige Litera b, erhält die Buchstabenbezeichnung „c)“:
wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung erfolgt, innerhalb von 20 Jahren,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 11 Abs. 2 wird das Zitat „lit. a und b“ durch das Zitat „lit. a, b und c“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 2, wird das Zitat „lit. a und b“ durch das Zitat „lit. a, b und c“ ersetzt.
Artikel VIArtikel römisch sechs
Inkrafttreten, Schlussbestimmung
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Art. II Z 15, 16, 17 und 57 und der Abs. 4 dieses Artikels treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Artikel römisch zwei, Ziffer 15, 16, 17 und 57 und der Absatz 4, dieses Artikels treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3)Absatz 3,Art. III Z 4 tritt mit 12. Februar 2026 in Kraft.Artikel römisch drei, Ziffer 4, tritt mit 12. Februar 2026 in Kraft.
(4)Absatz 4,Der Rücklage des Naturschutzfonds nach § 20 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2025, ist mit Einrichtung des Fonds im Finanzjahr 2026 ein Betrag von 500.000,- Euro und im Finanzjahr 2027 zusätzlich zu den im vorangegangenen Finanzjahr nicht für Zwecke nach § 20 Abs. 3 verwendeten Fondsmitteln ein weiterer Betrag von 500.000,- Euro zuzuführen.Der Rücklage des Naturschutzfonds nach Paragraph 20, Absatz 4, des Tiroler Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2025,, ist mit Einrichtung des Fonds im Finanzjahr 2026 ein Betrag von 500.000,- Euro und im Finanzjahr 2027 zusätzlich zu den im vorangegangenen Finanzjahr nicht für Zwecke nach Paragraph 20, Absatz 3, verwendeten Fondsmitteln ein weiterer Betrag von 500.000,- Euro zuzuführen.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster