Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2025

Kundgemacht am 10. Juni 2025

47.

Basismietwerteverordnung

47. Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 2025 über die Festlegung der Basismietwerte – Basismietwerteverordnung

Aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,, wird verordnet:

Paragraph eins

Basismietwerte und Schwellenwerte

  1. Absatz eins,Die Basismietwerte und die Schwellenwerte nach Absatz 2, werden
    1. Litera a
      für die Stadt Innsbruck laut Anlage 1,
    2. Litera b
      für die Gemeinden des Bezirkes Imst laut Anlage 2,
    3. Litera c
      für die Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land laut Anlage 3,
    4. Litera d
      für die Gemeinden des Bezirkes Kitzbühel laut Anlage 4,
    5. Litera e
      für die Gemeinden des Bezirkes Kufstein laut Anlage 5,
    6. Litera f
      für die Gemeinden des Bezirkes Landeck laut Anlage 6,
    7. Litera g
      für die Gemeinden des Bezirkes Lienz laut Anlage 7,
    8. Litera h
      für die Gemeinden des Bezirkes Reutte laut Anlage 8,
    9. Litera i
      für die Gemeinden des Bezirkes Schwaz laut Anlage 9,
    festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe darf
    1. Litera a
      für Wohnungen mit einer Nutzfläche von weniger als 40 m² den Betrag in den Kategorien „Kategorie kleine Wohnung“ bzw. „Kategorie kleine Wohnung neuwertig“ nicht überschreiten und
    2. Litera b
      für Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² den Betrag in den Kategorien „Kategorie große Wohnung“ bzw. „Kategorie große Wohnung neuwertig“ nicht unterschreiten.
    Wird die monatliche Abgabe nach Paragraph 9, Absatz 4, des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes mit weniger als 30 v.H. festgelegt, so sind die Schwellenwerte laut Anlagen entsprechend zu aliquotieren.

Paragraph 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Mattle

Der Landesamtsdirektor:

Forster

Anlagen