47. Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 2025 über die Festlegung der Basismietwerte – Basismietwerteverordnung
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2025, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Basismietwerte und Schwellenwerte
(1)Absatz eins,Die Basismietwerte und die Schwellenwerte nach Abs. 2 werdenDie Basismietwerte und die Schwellenwerte nach Absatz 2, werden
für die Stadt Innsbruck laut Anlage 1,
für die Gemeinden des Bezirkes Imst laut Anlage 2,
für die Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land laut Anlage 3,
für die Gemeinden des Bezirkes Kitzbühel laut Anlage 4,
für die Gemeinden des Bezirkes Kufstein laut Anlage 5,
für die Gemeinden des Bezirkes Landeck laut Anlage 6,
für die Gemeinden des Bezirkes Lienz laut Anlage 7,
für die Gemeinden des Bezirkes Reutte laut Anlage 8,
für die Gemeinden des Bezirkes Schwaz laut Anlage 9,
festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe darf
für Wohnungen mit einer Nutzfläche von weniger als 40 m² den Betrag in den Kategorien „Kategorie kleine Wohnung“ bzw. „Kategorie kleine Wohnung neuwertig“ nicht überschreiten und
für Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² den Betrag in den Kategorien „Kategorie große Wohnung“ bzw. „Kategorie große Wohnung neuwertig“ nicht unterschreiten.
Wird die monatliche Abgabe nach § 9 Abs. 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes mit weniger als 30 v.H. festgelegt, so sind die Schwellenwerte laut Anlagen entsprechend zu aliquotieren.Wird die monatliche Abgabe nach Paragraph 9, Absatz 4, des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes mit weniger als 30 v.H. festgelegt, so sind die Schwellenwerte laut Anlagen entsprechend zu aliquotieren.
§ 2Paragraph 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mattle
Der Landesamtsdirektor:
Forster
Anlagen