35. Gesetz vom 7. Mai 2025 über die aufgrund der Einführung einer allgemeinen Informationsfreiheit erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung (Tiroler Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt
Organisationsrecht, Wahlrecht, Gemeinderecht
Artikel 1 Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse
Artikel 3 Änderung des Tiroler Landesrechnungshofgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt
Artikel 5 Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Artikel 7 Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 8 Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Artikel 9 Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 10 Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Artikel 11 Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes 2021
Artikel 12 Änderung des Tiroler Notifikationsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetzes
2. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 14 Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 15 Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Artikel 17 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 18 Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Artikel 19 Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Artikel 20 Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Artikel 21 Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 2022
Artikel 22 Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Artikel 23 Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 24 Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Artikel 25 Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
3. Abschnitt
Innere Verwaltung
Artikel 27 Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Artikel 28 Änderung des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes 2025
Artikel 29 Änderung des Tiroler Fördertransparenzgesetzes
Artikel 30 Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
4. Abschnitt
Kulturrecht, Jugend
Artikel 31 Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010
Artikel 32 Änderung des Tiroler Archivgesetzes
Artikel 33 Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 34 Änderung des Tiroler Jugendgesetzes
5. Abschnitt
Umweltrecht
Artikel 35 Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 36 Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 37 Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
6. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 38 Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Artikel 39 Änderung des Tiroler Pflanzengesundheitsgesetzes
Artikel 40 Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 41 Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 42 Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Artikel 43 Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
7. Abschnitt
Wirtschaftsrecht
Artikel 44 Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Artikel 45 Änderung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes
Artikel 46 Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
8. Abschnitt
Raumordnung, Stadt- und Ortsbildschutz
Artikel 47 Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
Artikel 48 Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
9. Abschnitt
Sozial- und Gesundheitsrecht
Artikel 49 Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Artikel 50 Änderung des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes
Artikel 51 Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Artikel 52 Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Artikel 53 Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 54 Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Artikel 55 Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Artikel 56 Änderung des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes
Artikel 57 Änderung des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung
Artikel 58 Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Artikel 59 Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 60 Inkrafttreten
1. Abschnitt
Organisationsrecht, Wahlrecht, Gemeinderecht
Artikel 1
Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021
Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 160/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 3, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.“Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der in Absatz 2, genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 3 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.Im Paragraph 7, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 3 Absatz 2 bis 5 durch das Zitat „§ 3 Absatz 2 bis 6 ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „unter der Adresse „www.tirol.gv.at/Bote““ durch die Wortfolge „unter der Adresse „www.tirol.gv.at/bote““ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „unter der Adresse „www.tirol.gv.at/Bote““ durch die Wortfolge „unter der Adresse „www.tirol.gv.at/bote““ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse
Das Gesetz über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Untersuchungsausschüsse, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph 8, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf eine dienstrechtliche Geheimhaltungspflicht berufen. Hält es die Dienstbehörde auf Grund der Verständigung nach § 7 Abs. 3 für erforderlich, dass ein öffentlich Bediensteter über bestimmte Tatsachen die Geheimhaltung wahrt, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Verfahrensleiter anordnen, dass der öffentlich Bedienstete wegen der Wichtigkeit seiner Aussage dennoch aussagen muss.“Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf eine dienstrechtliche Geheimhaltungspflicht berufen. Hält es die Dienstbehörde auf Grund der Verständigung nach Paragraph 7, Absatz 3, für erforderlich, dass ein öffentlich Bediensteter über bestimmte Tatsachen die Geheimhaltung wahrt, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Verfahrensleiter anordnen, dass der öffentlich Bedienstete wegen der Wichtigkeit seiner Aussage dennoch aussagen muss.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9 Abs. 1 wird in der lit. c das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz eins, wird in der Litera c, das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Tiroler Landesrechnungshofgesetzes
Das Tiroler Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 18/2003, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 32/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landesrechnungshofgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 2 wird in der lit. d das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2, wird in der Litera d, das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 4 hat der dritte Satz zu lauten:Im Paragraph 5, Absatz 4, hat der dritte Satz zu lauten:
„Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“„Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Landesrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6a hat zu lauten:Paragraph 6 a, hat zu lauten:
„§ 6a
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz eins,Der Landesrechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.Der Landesrechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
(2)Absatz 2,Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist. Welche Daten der Verantwortliche nach Abs. 1 verarbeiten darf, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderlich ist. Welche Daten der Verantwortliche nach Absatz eins, verarbeiten darf, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträger gelten.
(3)Absatz 3,In Bezug auf die von den der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern erlangten Informationen nach § 5 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2024, bei der jeweiligen Stelle nach § 5 Abs. 1 geltend zu machen. Diese hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf die von den der Prüfungszuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern erlangten Informationen nach Paragraph 5, Absatz 2, sind die Rechte der betroffenen Personen nach den Artikel 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, bei der jeweiligen Stelle nach Paragraph 5, Absatz eins, geltend zu machen. Diese hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Bei Ausübung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Bei Ausübung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Artikel 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Die nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht nach Artikel 14, Absatz 2, Litera f, der Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.
Das Recht auf Auskunft (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes) findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die vom jeweiligen Antragsteller übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung; keine Anwendung findet das Recht auf Auskunft hinsichtlich der Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Prüf- und Kontrollaufgaben.Das Recht auf Auskunft (Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes) findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof im Hinblick auf die vom jeweiligen Antragsteller übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung; keine Anwendung findet das Recht auf Auskunft hinsichtlich der Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Prüf- und Kontrollaufgaben.
Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.Das Recht auf Berichtigung (Artikel 16, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
Das Recht auf Löschung (Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes) findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung.Das Recht auf Löschung (Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes) findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung.
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Artikel 19, der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.
Das Widerspruchsrecht (Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt.Das Widerspruchsrecht (Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofes beschränkt.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 4 lit. c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes geeignet und erforderlich ist.“Die in Absatz 4, Litera c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofes geeignet und erforderlich ist.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt
Das Gesetz über den Tiroler Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 66/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Tiroler Landesvolksanwalt, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 2, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Landesvolksanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenüber dem Landesvolksanwalt besteht keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht über ausschließlich aus der Tätigkeit des Organs bekannt gewordene Tatsachen. Der Landesvolksanwalt unterliegt einer solchen Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht im gleichen Umfang wie das Organ, an das er bei der Besorgung seiner Aufgaben herangetreten ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 hat zu lauten:Paragraph 11, hat zu lauten:
„§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz eins,Der Landesvolksanwalt ist hinsichtlich seiner Aufgaben und der Aufgaben des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.Der Landesvolksanwalt ist hinsichtlich seiner Aufgaben und der Aufgaben des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
(2)Absatz 2,Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit den Aufgaben des Landesvolksanwaltes und des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt, insbesondere der Beratungstätigkeit, der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden, der Information über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden, dem Aufzeigen von Missständen und der Abgabe von Empfehlungen zu deren Beseitigung, erforderlich sind:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit den Aufgaben des Landesvolksanwaltes und des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt, insbesondere der Beratungstätigkeit, der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden, der Information über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden, dem Aufzeigen von Missständen und der Abgabe von Empfehlungen zu deren Beseitigung, erforderlich sind:
von Personen, die eine Beratung durch den Landesvolksanwalt in Anspruch nehmen sowie von Beschwerdeführern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Vertretungsverhältnis, gegebenenfalls Daten zur Ausbildung, Daten zum Beruf, Sozialversicherungsnummer, Daten über den Gesundheitszustand sowie gegebenenfalls weitere besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Religionsbekenntnis, Daten über Bankverbindungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,von Personen, die eine Beratung durch den Landesvolksanwalt in Anspruch nehmen sowie von Beschwerdeführern und ihren Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Vertretungsverhältnis, gegebenenfalls Daten zur Ausbildung, Daten zum Beruf, Sozialversicherungsnummer, Daten über den Gesundheitszustand sowie gegebenenfalls weitere besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung, Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Religionsbekenntnis, Daten über Bankverbindungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden bzw. von sonstigen Einrichtungen, die Verwaltungsaufgaben im Sinn des § 2 Abs. 1 besorgen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen des Landes und der Gemeinden bzw. von sonstigen Einrichtungen, die Verwaltungsaufgaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, besorgen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
von Sachverständigen und Systempartnern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung,
von Mitarbeitern von Systempartnern im Rahmen der allgemeinen und individuellen Interessensvertretung: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesvolksanwaltes und des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf die Daten nach Abs. 2, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, anDer nach Absatz eins, Verantwortliche darf die Daten nach Absatz 2,, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, an
die von einer Beschwerde bzw. einer Empfehlung betroffene Stelle,
zuständige gleichartige Einrichtungen des Bundes oder eines anderen Landes,
Schieds- und Schlichtungsstellen, andere Beratungs- und Ombudsstellen sowie karitative Einrichtungen,
zuständige Behörden und Systempartner,
übermitteln.
(4)Absatz 4,In Bezug auf dem Landesvolksanwalt zugeleitete personenbezogene Daten, insbesondere solche in Auskünften, Stellungnahmen oder Unterlagen von Organen nach § 2 Abs. 4, sind die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2024, bei der jeweiligen zuleitenden Stelle oder Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle oder Person hat den Landesvolksanwalt unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung durch den Landesvolksanwalt zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf dem Landesvolksanwalt zugeleitete personenbezogene Daten, insbesondere solche in Auskünften, Stellungnahmen oder Unterlagen von Organen nach Paragraph 2, Absatz 4,, sind die Rechte der betroffenen Personen nach Artikel 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, bei der jeweiligen zuleitenden Stelle oder Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle oder Person hat den Landesvolksanwalt unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung durch den Landesvolksanwalt zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Für Akten in Verfahren vor dem Landesvolksanwalt nach Art. 59 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie für sonstige Dokumente im Prüf- und Kontrollbereich des Landesvolksanwaltes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Für Akten in Verfahren vor dem Landesvolksanwalt nach Artikel 59, Absatz 2, der Tiroler Landesordnung 1989 sowie für sonstige Dokumente im Prüf- und Kontrollbereich des Landesvolksanwaltes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Artikel 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Die nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten nach Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
Das Recht auf Auskunft (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes) findet in Bezug auf Verfahren nach § 2 auf die vom Beschwerdeführer übermittelten, ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten Anwendung; keine Anwendung findet das Recht auf Auskunft hinsichtlich der Rechte nach Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung.Das Recht auf Auskunft (Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes) findet in Bezug auf Verfahren nach Paragraph 2, auf die vom Beschwerdeführer übermittelten, ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten Anwendung; keine Anwendung findet das Recht auf Auskunft hinsichtlich der Rechte nach Artikel 15, Absatz eins, Litera c und g sowie Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung.
Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.Das Recht auf Berichtigung (Artikel 16, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes) ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
Das Recht auf Löschung (Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes) findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung.Das Recht auf Löschung (Artikel 17, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes) findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung.
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung) und die Mitteilungspflicht (Artikel 19, der Datenschutz-Grundverordnung) kommen nicht zur Anwendung.
Das Widerspruchsrecht (Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesvolksanwaltes beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.Das Widerspruchsrecht (Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung) ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesvolksanwaltes beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(6)Absatz 6,Die in Abs. 5 lit. c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesvolksanwaltes geeignet und erforderlich ist.Die in Absatz 5, Litera c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesvolksanwaltes geeignet und erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten:
bei natürlichen Personen die Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(8)Absatz 8,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.“
Artikel 5
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 3 wird in der lit. b das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Worte „dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 3, wird in der Litera b, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Worte „dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 34, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2024,Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,,
Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024,Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,,
VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.“VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.“
Artikel 6
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 8, Absatz 3, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“„Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 74 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten:Im Paragraph 74, Absatz eins, hat die Litera d, zu lauten:
als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft oder als Wahlzeuge die Verschwiegenheit nach § 8 Abs. 3 nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,“als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft oder als Wahlzeuge die Verschwiegenheit nach Paragraph 8, Absatz 3, nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,“
Artikel 7
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 11 Abs. 8 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 11, Absatz 8, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“„Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 86 Abs. 1 hat die lit. h zu lauten:Im Paragraph 86, Absatz eins, hat die Litera h, zu lauten:
als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft die Verschwiegenheit nach § 11 Abs. 8 nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,“als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft die Verschwiegenheit nach Paragraph 11, Absatz 8, nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,“
Artikel 8
Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 8 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 8, Absatz 8, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“„Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 93 Abs. 1 hat die lit. h zu lauten:Im Paragraph 93, Absatz eins, hat die Litera h, zu lauten:
als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft die Verschwiegenheit nach § 8 Abs. 8 nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,“als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft die Verschwiegenheit nach Paragraph 8, Absatz 8, nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,“
Artikel 9
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2023, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 21 wird folgende Bestimmung als § 21a eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgende Bestimmung als Paragraph 21 a, eingefügt:
„§ 21a
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Die Organe der Gemeinde haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.Die Organe der Gemeinde haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im § 21 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Gemeindevorstand. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist die Bezirkshauptmannschaft zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig.“In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im Paragraph 21, genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Gemeindevorstand. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist die Bezirkshauptmannschaft zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 42 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 42, Absatz eins, hat der zweite Satz zu lauten:
„Der Befragte hat die Anfragen zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit eine gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht dem entgegensteht.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 46 Abs. 5 hat zu lauten:Paragraph 46, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Jedermann kann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Die Gemeinde hat die Niederschrift jedenfalls bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde, sofern eine solche vorhanden ist, zu veröffentlichen.“Jedermann kann während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Die Gemeinde hat die Niederschrift jedenfalls bis zum Ablauf der nächsten Funktionsperiode des Gemeinderates auf der Internetseite der Gemeinde, sofern eine solche vorhanden ist, zu veröffentlichen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 48 Abs. 8 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 48, Absatz 8, hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit und solange es nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“„Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit und solange es nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Artikel 10
Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2024, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 9 wird folgende Bestimmung als § 9a eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Paragraph 9 a, eingefügt:
„§ 9a
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Die Organe der Stadt haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.Die Organe der Stadt haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im § 9 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Stadtsenat. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung ist die Landesregierung zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung ist hierfür der Landeshauptmann zuständig.“In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im Paragraph 9, genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Stadtsenat. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung ist die Landesregierung zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung ist hierfür der Landeshauptmann zuständig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 13 wird der Abs. 3 aufgehoben; die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 13 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.Im Paragraph 13, wird der Absatz 3, aufgehoben; die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 13, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im nunmehrigen § 13 Abs. 4 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 13, Absatz 4, wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 26 Abs. 5 hat zu lauten:Paragraph 26, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Jedermann kann während der Amtsstunden des Stadtmagistrats in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“Jedermann kann während der Amtsstunden des Stadtmagistrats in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 29 Abs. 5 hat der vierte Satz zu lauten:Im Paragraph 29, Absatz 5, hat der vierte Satz zu lauten:
„Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit und solange es nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“„Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit und solange es nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 29 Abs. 6 hat zu lauten:Paragraph 29, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.“Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 30 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 13 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 2, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 13 Absatz 4, durch das Zitat „§ 13 Absatz 3, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 40a Abs. 3 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.Im Paragraph 40 a, Absatz 3, wird das Zitat „§ 3 Absatz 2 bis 5 durch das Zitat „§ 3 Absatz 2 bis 6 ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 74d Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 74 d, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Der Stadtrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck seiner Prüftätigkeit
mit allen Rechtsträgern und sonstigen Einrichtungen, die seiner Prüfung unterliegen, unmittelbar zu verkehren,
von diesen Einrichtungen und Rechtsträgern jederzeit schriftlich, mündlich oder telefonisch die ihn erforderlich scheinenden Auskünfte zu verlangen,
die Übersendung oder Überlassung von Geschäftsstücken, Rechnungsbüchern oder Rechnungsbelegen zu verlangen,
an Ort und Stelle in Geschäftsstücke, Rechnungsbücher und Rechnungsbelege Einsicht zu nehmen,
an Ort und Stelle alle erforderlichen Überprüfungen, insbesondere Kassenprüfungen, durchzuführen und
erforderlichenfalls geeignete Sachverständige beizuziehen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Bürgermeister zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Stadtrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist und sofern sie nicht vom Bürgermeister auf Ersuchen eines Gerichtes von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden.“erforderlichenfalls geeignete Sachverständige beizuziehen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Bürgermeister zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Stadtrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist und sofern sie nicht vom Bürgermeister auf Ersuchen eines Gerichtes von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 74e Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 74 e, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetzes 2021
Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 79/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 101/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Tiroler Notifikationsgesetzes
Das Tiroler Notifikationsgesetz, LGBl. Nr. 43/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Notifikationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 lit. d hat zu lauten:Paragraph 3, Absatz 4, Litera d, hat zu lauten:
Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates, ABl. 2023 Nr. L 135, S. 1, anwenden;“Artikel 26, der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020 aus 1828, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates, Amtsblatt 2023 Nummer L 135, Seite 1, anwenden;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 6 hat zu lauten:Paragraph 4, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich nach deren Kundmachung nach § 3 Abs. 1 dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.“Die Landesregierung hat den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich nach deren Kundmachung nach Paragraph 3, Absatz eins, dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „endgültig erlassene technische Vorschriften“ durch die Wortfolge „den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge „endgültig erlassene technische Vorschriften“ durch die Wortfolge „den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetzes
Das Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2023, wird wie folgt geändert:Das Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 20, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben offensichtlich nicht relevant sind oder nicht mehr benötigt werden.“Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 2, unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben offensichtlich nicht relevant sind oder nicht mehr benötigt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 wird vor dem Wort „umgesetzt“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. L, 2024/3015, 12.12.2024,“ eingefügt.Im Paragraph 22, wird vor dem Wort „umgesetzt“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt , L, 2024/3015, 12.12.2024,“ eingefügt.
2. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 14
Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 17 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 17, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“„Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 23 Abs. 13 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 23, Absatz 13, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“„Die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Artikel 15
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 16, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“„Die Personalvertreter haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 24 Abs. 11 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 24, Absatz 11, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Mitglieder der Wahlkommission, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“„Die Mitglieder der Wahlkommission, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Artikel 16
Änderung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 63/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Mutterschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 wird in der lit. c das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Worte „dienstrechtliche Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz 2, wird in der Litera c, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Worte „dienstrechtliche Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2024, wird wie folgt geändert:Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 43 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 50 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 50, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist.“„Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist.“
Artikel 18
Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 17 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 17, Absatz 4, hat der erste Satz zu lauten:
„Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist.“„Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist.“
Artikel 19
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:Das Landesbeamtengesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 lit. a Z 1 sublit. cc wird das Zitat „23 bis 35,“ durch das Zitat „23 bis 35, 46,“ ersetzt.Im Paragraph 2, Litera a, Ziffer eins, Sub-Litera, c, c, wird das Zitat „23 bis 35,“ durch das Zitat „23 bis 35, 46,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2d wird folgende Bestimmung als § 2e eingefügt:Nach Paragraph 2 d, wird folgende Bestimmung als Paragraph 2 e, eingefügt:
„§ 2e
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
(3)Absatz 3,Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Dienstgeber zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5,Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6)Absatz 6,Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3k Abs. 1 werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.Im Paragraph 3 k, Absatz eins, werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, § 134 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 134, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Für die an einer Bezirkshauptmannschaft in Verwendung stehenden Beamten ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten nach § 2e Abs. 3, wenn sich die der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen ausschließlich auf die amtliche Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft beziehen, die Bezirkshauptmannschaft.“Für die an einer Bezirkshauptmannschaft in Verwendung stehenden Beamten ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten nach Paragraph 2 e, Absatz 3,, wenn sich die der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen ausschließlich auf die amtliche Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft beziehen, die Bezirkshauptmannschaft.“
Artikel 20
Änderung des Landesbedienstetengesetzes
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:Das Landesbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 hat zu lauten:Paragraph 13, hat zu lauten:
„§ 13
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(3)Absatz 3,Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 20a Abs. 1 werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.Im Paragraph 20 a, Absatz eins, werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 82e wird im ersten Satz die Wortfolge „für für ein Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „für den Zeitraum eines Kalenderjahres“ ersetzt.Im Paragraph 82 e, wird im ersten Satz die Wortfolge „für für ein Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „für den Zeitraum eines Kalenderjahres“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 2022
Das Gemeindebeamtengesetz 2022, LGBl. Nr. 97/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamtengesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 hat zu lauten:Paragraph 26, hat zu lauten:
„§ 26
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
(3)Absatz 3,Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5,Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6)Absatz 6,Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 32 Abs. 1 werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.Im Paragraph 32, Absatz eins, werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.
Artikel 22
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 hat zu lauten:Paragraph 14, hat zu lauten:
„§ 14
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(3)Absatz 3,Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er den Bürgermeister hiervon zu verständigen. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann den Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.“Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 21a Abs. 1 werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.Im Paragraph 21 a, Absatz eins, werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 112 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 112, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) gebühren nicht.“„Die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) gebühren nicht.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 112 Abs. 2 und 3 wird durch folgenden § 112 Abs. 2 ersetzt:Paragraph 112, Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Paragraph 112, Absatz 2, ersetzt:
„(2)Absatz 2,Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) gebühren nicht.“Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) gebühren nicht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 121 lit. m wird der Klammerausdruck „(Leitungszulage)“ durch den Klammerausdruck „(Leiterzulage)“ ersetzt.Im Paragraph 121, Litera m, wird der Klammerausdruck „(Leitungszulage)“ durch den Klammerausdruck „(Leiterzulage)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 157 Abs. 7 wird im ersten Satz die Wortfolge „für für ein Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „für den Zeitraum eines Kalenderjahres“ ersetzt.Im Paragraph 157, Absatz 7, wird im ersten Satz die Wortfolge „für für ein Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „für den Zeitraum eines Kalenderjahres“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 19 hat zu lauten:Paragraph 19, hat zu lauten:
„§ 19
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
(3)Absatz 3,Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
(5)Absatz 5,Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6)Absatz 6,Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 24a Abs. 1 werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.Im Paragraph 24 a, Absatz eins, werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.
Artikel 24
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 hat zu lauten:Paragraph 13, hat zu lauten:
„§ 13
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(3)Absatz 3,Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er den Bürgermeister hievon zu verständigen. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann den Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.“Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 20a Abs. 1 werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.Im Paragraph 20 a, Absatz eins, werden nach dem Wort „Datensicherheit“ der Beistrich und das Wort „Amtsverschwiegenheit“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, § 47 Abs. 10 wird aufgehoben.Paragraph 47, Absatz 10, wird aufgehoben.
Artikel 25
Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 26 hat zu lauten:Paragraph 26, hat zu lauten:
„§ 26
Geheimhaltungspflicht
(1)Absatz eins,Die Lehrperson hat alle ihr ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
(3)Absatz 3,Hat die Lehrperson vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat sie den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob die Lehrperson von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei sind der Zweck des Verfahrens sowie der der Lehrperson allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Lehrperson heraus, so hat die Lehrperson die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Lehrperson von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.“Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Lehrperson heraus, so hat die Lehrperson die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Lehrperson von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.“
Artikel 26
Änderung des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Im § 25 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 25, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist.“„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist.“
3. Abschnitt
Innere Verwaltung
Artikel 27
Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2025, wird wie folgt geändert:Das Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
§ 6b Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 6 b, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist, Auskunft zu erteilen.“Die Behörde hat die nach Paragraph 6 a, Absatz 8, gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist, Auskunft zu erteilen.“
Artikel 28
Änderung des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes 2025
Das Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025, LGBl. Nr. 22/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16 wird im zweiten Satz das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.Im Paragraph 16, wird im zweiten Satz das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 26 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 26, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Eine Vergütung nach den Abs. 1, 2 und 3 gebührt nur auf Antrag. Anträge nach Abs. 1 und 3 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen. Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Verdienstentganges bzw. dem Entstehen der Barauslagen einzubringen.“Eine Vergütung nach den Absatz eins, 2 und 3 gebührt nur auf Antrag. Anträge nach Absatz eins und 3 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen. Anträge nach Absatz 2, sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Verdienstentganges bzw. dem Entstehen der Barauslagen einzubringen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 28 Abs. 1 wird in der lit. h das Zitat „§ 13 Abs. 4 oder 5“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 5“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz eins, wird in der Litera h, das Zitat „§ 13 Absatz 4, oder 5“ durch das Zitat „§ 13 Absatz 5, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 28 Abs. 1 wird in der lit. i die Wortfolge „der Überprüfungspflicht nach § 13 Abs. 4“ durch die Wortfolge „seinen Verpflichtungen nach § 13 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz eins, wird in der Litera i, die Wortfolge „der Überprüfungspflicht nach Paragraph 13, Absatz 4, durch die Wortfolge „seinen Verpflichtungen nach Paragraph 13, Absatz 4, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 29 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 21 Abs. 2 und § 26 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 lit. b und § 21 Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 29, wird das Zitat „§ 5 Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 5, durch das Zitat „§ 5 Absatz 2, Litera b und Paragraph 21, Absatz 2, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 31 Abs. 11 wird nach dem Wort „Landesleitstelle“ die Wortfolge „nach dem Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69/2009,“ eingefügt und hat das bisherige Zitat „, LGBl. Nr. 69/2009,“ zu entfallen.Im Paragraph 31, Absatz 11, wird nach dem Wort „Landesleitstelle“ die Wortfolge „nach dem Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2009,,“ eingefügt und hat das bisherige Zitat „, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2009,,“ zu entfallen.
Artikel 29
Änderung des Tiroler Fördertransparenzgesetzes
Das Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBl. Nr. 149/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Fördertransparenzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:Paragraph eins, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Zur Erreichung dieser Ziele sind der Tiroler Landtag und die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes sowie von gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten über die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln zu informieren.“
Artikel 30
Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2022, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Statistikgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 14 Abs. 1 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 hat zu lauten:Paragraph 15, hat zu lauten:
„§ 15
Statistikgeheimnis
Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.“Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.“
4. Abschnitt
Kulturrecht, Jugend
Artikel 31
Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010
Das Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Im § 14b werden die Abs. 5 und 6 aufgehoben.Im Paragraph 14 b, werden die Absatz 5 und 6 aufgehoben.
Artikel 32
Änderung des Tiroler Archivgesetzes
Das Tiroler Archivgesetz, LGBl. Nr. 128/2017, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(unter Eigentumsvorbehalt übergebenes Archivgut)“ aufgehoben.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(unter Eigentumsvorbehalt übergebenes Archivgut)“ aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 12 angefügt:Im Paragraph 3, wird folgende Bestimmung als Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Deposita sind Archivgut, das sich unter Wahrung eines fremden Eigentumsrechtes, auf der Grundlage eines Depot- oder Leihvertrages oder einer Einziehung aus wissenschaftlichen oder konservatorischen Gründen im Landesarchiv oder einem Gemeindearchiv befindet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 1, im § 6 Abs. 2 und im § 7 Abs. 2 wird jeweils im ersten Satz die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins,, im Paragraph 6, Absatz 2 und im Paragraph 7, Absatz 2, wird jeweils im ersten Satz die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten:Im Paragraph 5, Absatz eins, hat der dritte Satz zu lauten:
„Bestehen im Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.“„Bestehen im Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten:Im Paragraph 5, Absatz 2, hat der dritte Satz zu lauten:
„Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 5, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Die Beurteilung der Archivwürdigkeit der Unterlagen nach Abs. 1 und 2 obliegt dem Landesarchiv; zu diesem Zweck ist dem Landesarchiv ein vollständiger Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Bestehen zwischen den nach Abs. 2 zur Bereitstellung verpflichteten Organwaltern und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde darüber von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“Die Beurteilung der Archivwürdigkeit der Unterlagen nach Absatz eins und 2 obliegt dem Landesarchiv; zu diesem Zweck ist dem Landesarchiv ein vollständiger Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Bestehen zwischen den nach Absatz 2, zur Bereitstellung verpflichteten Organwaltern und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde darüber von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 Abs. 4 werden im zweiten Satz die Worte „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Worte „einer Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 4, werden im zweiten Satz die Worte „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Worte „einer Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 6 Abs. 2 werden der dritte und vierte Satz durch den folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 6, Absatz 2, werden der dritte und vierte Satz durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bestehen im Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.“„Bestehen im Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 6 Abs. 3 hat der dritte Satz zu lauten:Im Paragraph 6, Absatz 3, hat der dritte Satz zu lauten:
„Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 6, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Die Beurteilung der Archivwürdigkeit der Unterlagen nach Abs. 2 und 3 obliegt dem jeweiligen Gemeindearchiv; zu diesem Zweck ist diesem ein vollständiger Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Solange die Gemeinde über kein Gemeindearchiv verfügt, ist die Archivwürdigkeit der Unterlagen vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde oder vom Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes selbst zu beurteilen. Bestehen zwischen den zur Bereitstellung verpflichteten Organwaltern und dem Gemeindearchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde nach Anhörung des Landesarchivs darüber von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“Die Beurteilung der Archivwürdigkeit der Unterlagen nach Absatz 2 und 3 obliegt dem jeweiligen Gemeindearchiv; zu diesem Zweck ist diesem ein vollständiger Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Solange die Gemeinde über kein Gemeindearchiv verfügt, ist die Archivwürdigkeit der Unterlagen vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde oder vom Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes selbst zu beurteilen. Bestehen zwischen den zur Bereitstellung verpflichteten Organwaltern und dem Gemeindearchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde nach Anhörung des Landesarchivs darüber von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 9 Abs. 1 werden die Worte „30 Jahren“ durch die Worte „20 Jahren“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz eins, werden die Worte „30 Jahren“ durch die Worte „20 Jahren“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 9 Abs. 3 werden die Worte „30 Jahre“ durch die Worte „20 Jahre“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 3, werden die Worte „30 Jahre“ durch die Worte „20 Jahre“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 9 Abs. 6 lit. b hat zu lauten:Paragraph 9, Absatz 6, Litera b, hat zu lauten:
für andere Personen nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes oder aufgrund einer Bewilligung nach § 10 Abs. 4.“für andere Personen nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes oder aufgrund einer Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 4,
14.Novellierungsanordnung 14, § 10 hat zu lauten:Paragraph 10, hat zu lauten:
„§ 10
Zugang zu öffentlichem Archivgut, Benützungsordnung
(1)Absatz eins,Jedermann hat nach dem Ablauf der Schutzfrist ein Recht auf Zugang zu öffentlichem Archivgut. Der Zugang kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden. Für die Verfahren betreffend Anträge auf Zugang zu öffentlichem Archivgut gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Der Zugang zu öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden ist unentgeltlich, es sei denn, dass über die Bereitstellung von Archivalien und die damit verbundene Auskunft und Beratung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften, umfangreichere Rechercheleistungen durch das Archivpersonal oder die Erstattung von gutachterlichen Äußerungen, erbracht werden. Werden derartige Leistungen durch das Archivpersonal erbracht, so sind von den Benützern dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Für den Zugang zu sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse kann ein angemessener Kostenersatz verlangt werden.
(3)Absatz 3,Das Recht auf Zugang zu öffentlichem Archivgut besteht nicht, wenn
dessen Geheimhaltung aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG weiterhin erforderlich ist,dessen Geheimhaltung aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG weiterhin erforderlich ist,
die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würden, wobei der Verwaltungsaufwand mit dem Interesse am Zugang im Einzelfall abzuwägen ist, oder
konservatorische Gründe dagegen sprechen.
(4)Absatz 4,Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen, insbesondere zur Wahrung persönlicher Rechte, kann vor und nach dem Ablauf der Schutzfrist auf schriftlichen Antrag im Einzelfall auch dann der Zugang zu öffentlichem Archivgut bewilligt werden, wenn Geheimhaltungsinteressen berührt werden. Der Zugang ist mit Auflagen oder unter Bedingungen oder zum Teil zu bewilligen, soweit dies zum Schutz von Geheimhaltungsinteressen erforderlich und sofern ein teilweiser Zugang möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(5)Absatz 5,Über Anträge nach Abs. 4 hat die Behörde nach Einholung eines Fachgutachtens mit Bescheid zu entscheiden.Über Anträge nach Absatz 4, hat die Behörde nach Einholung eines Fachgutachtens mit Bescheid zu entscheiden.
(6)Absatz 6,Für den Zugang zu sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein solches Begehren an die im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen zu richten ist und diese darüber zu entscheiden haben.Für den Zugang zu sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse gilt Absatz 4, sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein solches Begehren an die im Paragraph 3, Absatz 4, genannten Einrichtungen zu richten ist und diese darüber zu entscheiden haben.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes zu erlassen (Benützungsordnung) und in dieser Verordnung auch die Höhe der Kostenersätze für das Landesarchiv unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung der Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen. In der Benützungsordnung können zudem Einschränkungen der Benützung von öffentlichem Archivgut durch Benützungswerber, die schwerwiegend gegen die Benützungsordnung verstoßen haben, vorgesehen werden.
(8)Absatz 8,Abs. 7 gilt für Gemeindearchive mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Benützungsordnung vom Bürgermeister bzw. Verbandsobmann erlassen werden kann.“Absatz 7, gilt für Gemeindearchive mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Benützungsordnung vom Bürgermeister bzw. Verbandsobmann erlassen werden kann.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 10 wird folgende Bestimmung als § 10a eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Paragraph 10 a, eingefügt:
„§ 10a
Deposita
(1)Absatz eins,Natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können ihr Archivgut dem Landesarchiv als Depositum unter Wahrung ihres Eigentums anbieten. Im Fall der Übernahme ist zwischen den Eigentümern des Archivgutes und dem Landesarchiv darüber ein schriftlicher Vertrag abzuschließen, sofern nicht einschlägige Rechtsvorschriften bestehen.
(2)Absatz 2,Im Vertrag sind insbesondere die Nutzung des Archivguts, die Verwahrmodalitäten, die Dauer der Verwahrung und die Sorgfaltspflichten festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze für die Verwahrung von Deposita im Landesarchiv festzulegen. Der Regelkostenersatz hat auf den mit der Erbringung der Leistung regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip Bedacht zu nehmen. Der Regelkostenersatz kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen unterschritten werden oder gänzlich entfallen. Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere der wissenschaftliche Wert der Deposita für die Landesgeschichte, der Zweck der Verwahrung oder Art und Umfang einer allenfalls vertraglich vereinbarten Gegenleistung anzusehen.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1, 2 und 3 gelten für Gemeindearchive mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Verordnung nach Abs. 3 vom Bürgermeister bzw. Verbandsobmann erlassen werden kann.“Die Absatz eins, 2 und 3 gelten für Gemeindearchive mit der Maßgabe sinngemäß, dass eine Verordnung nach Absatz 3, vom Bürgermeister bzw. Verbandsobmann erlassen werden kann.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 12 wird vor den Worten „im Tauschweg“ das Wort „tunlichst“ eingefügt.Im Paragraph 12, wird vor den Worten „im Tauschweg“ das Wort „tunlichst“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 13 werden in der lit. a die Worte „die Landesregierung“ durch die Wortfolge „das Amt der Landesregierung“ ersetzt.Im Paragraph 13, werden in der Litera a, die Worte „die Landesregierung“ durch die Wortfolge „das Amt der Landesregierung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 15 Abs. 1 wird das Zitat „10 Abs. 4 und 6“ durch das Zitat „10 Abs. 5“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz eins, wird das Zitat „10 Absatz 4 und 6 durch das Zitat „10 Absatz 5, ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 36 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 36, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Im Übrigen sind die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Person, erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“Im Übrigen sind die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Person, erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
Artikel 34
Änderung des Tiroler Jugendgesetzes
Das Tiroler Jugendgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 2, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß.“Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,) sinngemäß.“
5. Abschnitt
Umweltrecht
Artikel 35
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 28 wird der Abs. 5 aufgehoben.Im Paragraph 28, wird der Absatz 5, aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 44 Abs. 5 hat der dritte Satz zu lauten:Im Paragraph 44, Absatz 5, hat der dritte Satz zu lauten:
„Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“„Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
Artikel 36
Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
§ 24 Abs. 7 hat zu lauten:Paragraph 24, Absatz 7, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,Für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis d gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“Für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Absatz eins, Litera b bis d gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
Artikel 37
Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 4, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“Für den Bergwächter und den Anwärter gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
6. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 38
Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 3, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 lit. c und d gelten der § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses nach Absatz eins, Litera c und d gelten der Paragraph 7, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
Artikel 39
Änderung des Tiroler Pflanzengesundheitsgesetzes
Das Tiroler Pflanzengesundheitsgesetz, LGBl. Nr. 45/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Pflanzengesundheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel samt Buchstabenabkürzung hat zu lauten:
„(Tiroler Pflanzengesundheitsgesetz – TPGHG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 Abs. 2 werden am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 4 angefügt:Im Paragraph 14, Absatz 2, werden am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 4, angefügt:
Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung, ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024.“Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung, Amtsblatt , L, 2024/3115, 16.12.2024.“
Artikel 40
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 12 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 40 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 56 hat zu lauten:Paragraph 56, hat zu lauten:
„§ 56
Geheimhaltungspflicht, Befangenheit
Für die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, sofern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht ohnehin anzuwenden ist, sinngemäß.“Für die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, sofern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht ohnehin anzuwenden ist, sinngemäß.“
Artikel 41
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 31 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 31, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid eine vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person mit deren Zustimmung als Jagdschutzorgan (Jagdaufseher oder Berufsjäger) zu bestellen, sofern diese die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllt. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde für die Bestellung als Jagdschutzorgan schriftlich eine geeignete Person vorzuschlagen. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist keinen entsprechenden Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu einem solchen Vorschlag aufzufordern.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 31, Absatz 2, hat der zweite Satz zu lauten:
„Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit Bescheid die Erstattung eines Vorschlages geeigneter zusätzlicher Jagdschutzorgane vorzuschreiben und geeignete zusätzliche Jagdschutzorgane mit deren Zustimmung zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 34 Abs. 1 werden im ersten Satz das Wort „Jagausübungsberechtigten“ durch das Wort „Jagdausübungsberechtigten“ ersetzt und der zweite Satz aufgehoben.Im Paragraph 34, Absatz eins, werden im ersten Satz das Wort „Jagausübungsberechtigten“ durch das Wort „Jagdausübungsberechtigten“ ersetzt und der zweite Satz aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 34 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 34, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 70 Abs. 1 wird folgende Bestimmung als Z 11 eingefügt; die bisherigen Z 11 bis 29 erhalten die Ziffernbezeichnungen „12.“ bis „30.“:Im Paragraph 70, Absatz eins, wird folgende Bestimmung als Ziffer 11, eingefügt; die bisherigen Ziffer 11 bis 29 erhalten die Ziffernbezeichnungen „12.“ bis „30.“:
einer Verpflichtung zur Mitwirkung am Schutz der Jagd nicht nachkommt, indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 trotz Aufforderung mit Bescheid unterlässt, eine geeignete Person für die Bestellung als Jagdschutzorgan vorzuschlagen,“einer Verpflichtung zur Mitwirkung am Schutz der Jagd nicht nachkommt, indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen Paragraph 31, Absatz eins, trotz Aufforderung mit Bescheid unterlässt, eine geeignete Person für die Bestellung als Jagdschutzorgan vorzuschlagen,“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 70 Abs. 2 Z 19 wird das Wort „Wer“ aufgehoben.Im Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 19, wird das Wort „Wer“ aufgehoben.
Artikel 42
Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Landeskulturfonds, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Für die Mitglieder des Kuratoriums nach § 6 Abs. 1 lit. d bis h und den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“Für die Mitglieder des Kuratoriums nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera d bis h und den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 wird der Abs. 7 aufgehoben.Im Paragraph 6, wird der Absatz 7, aufgehoben.
Artikel 43
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2024, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Waldordnung 2005, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 7, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Für den Gemeindewaldaufseher gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Gemeindebedienstete (§ 14 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 119/2011) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.“Für den Gemeindewaldaufseher gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Gemeindebedienstete (Paragraph 14, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 23 Abs. 4 wird das Wort „Antrag“ durch das Wort „Anträge“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 4, wird das Wort „Antrag“ durch das Wort „Anträge“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 25a Abs. 3 wird am Ende der lit. f der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz 3, wird am Ende der Litera f, der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.
7. Abschnitt
Wirtschaftsrecht
Artikel 44
Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Im § 44 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 44, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für die Mitglieder des Kuratoriums nach § 45 Abs. 1 lit. b, c und e sowie den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“Für die Mitglieder des Kuratoriums nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, c und e sowie den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
Artikel 45
Änderung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz
Das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Im § 24 Abs. 3 lit. b werden das Zitat „Abs. 2 lit. a“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a“ und das Zitat „Abs. 2 lit b“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, werden das Zitat „Abs. 2 lit. a“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a“ und das Zitat „Abs. 2 lit b“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b“ ersetzt.
Artikel 46
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 10 hat der vierte Satz zu lauten:Im Paragraph 12, Absatz 10, hat der vierte Satz zu lauten:
„Die Bauaufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“„Die Bauaufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
8. Abschnitt
Raumordnung, Stadt- und Ortsbildschutz
Artikel 47
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2025, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 1 wird jeweils im ersten und zweiten Satz das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird jeweils im ersten und zweiten Satz das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 37, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Weiters ist auf die Erfordernisse nach § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz Bedacht zu nehmen.“„Weiters ist auf die Erfordernisse nach Paragraph 12 a, Absatz 9, zweiter und dritter Satz Bedacht zu nehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 43 Abs. 5 zweiter Satz werden die Worte „und vierter“ aufgehoben.Im Paragraph 43, Absatz 5, zweiter Satz werden die Worte „und vierter“ aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, § 74 Abs. 7 hat zu lauten:Paragraph 74, Absatz 7, hat zu lauten:
„(7)Absatz 7,Die Gemeinde hat dem betroffenen Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gewähren, soweit dem nicht eine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, entgegensteht.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 105 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 105, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Für die Mitglieder des Kuratoriums nach § 106 Abs. 1 lit. c bis g und den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“Für die Mitglieder des Kuratoriums nach Paragraph 106, Absatz eins, Litera c bis g und den Geschäftsführer gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des § 117 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 117, hat zu lauten:
„§ 117
Anhängige Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes“
8.Novellierungsanordnung 8, § 117 Abs. 2 wird durch folgende neue Abs. 2 und 3 ersetzt:Paragraph 117, Absatz 2, wird durch folgende neue Absatz 2 und 3 ersetzt:
„(2)Absatz 2,Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 Abs. 1, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 anzuwenden.Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach Paragraph 5, Absatz 4, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Fortschreibung Paragraph 65, Absatz eins und 4 und Paragraph 66, Absatz eins, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Änderung § 67 Abs. 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 und 4 und § 67 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 1, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024 anzuwenden.“Ist am 30. Juni 2025 das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig, so sind im Hinblick auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Kundmachung der Änderung Paragraph 67, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins und 4 und Paragraph 67, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, 4 und 5 jeweils in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024, anzuwenden.“
Artikel 48
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 6 bis 9 hat zu lauten:Paragraph 13, Absatz 6 bis 9 hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Die Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form amtssignierter elektronischer Dokumente zu erfolgen; die Landesregierung kann bei Bedarf die zusätzliche Übermittlung in Papierform verlangen. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise soweit möglich in elektronischer Form zu übermitteln. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Verbesserung aufzufordern.
(7)Absatz 7,Der betreffenden Verordnung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn sie ungeachtet dessen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vorliegen, erlassen worden ist.Der betreffenden Verordnung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn sie ungeachtet dessen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 11, Absatz eins, nicht vorliegen, erlassen worden ist.
(8)Absatz 8,Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, wobei die Landesregierung vor der Entscheidung erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen hat. Gleichzeitig mit ihrer Entscheidung hat die Landesregierung die elektronischen Dokumente der Gemeinde zu übermitteln. Im Fall der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat sie die Verordnung mit einer Amtssignatur zu versehen, aus der das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides ersichtlich sind (elektronischer Genehmigungsvermerk). Die Gemeinde hat die elektronischen Dokumente dauerhaft zu verwahren.
(9)Absatz 9,Der mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk versehene Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung der Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist unverzüglich nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung kundzumachen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Verordnung zur allgemeinen Einsicht (Abs. 10) zu enthalten. Eine allfällige nicht mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk versehene Kundmachung bewirkt nicht das Inkrafttreten der Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone.“Der mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk versehene Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung der Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist unverzüglich nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung kundzumachen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Verordnung zur allgemeinen Einsicht (Absatz 10,) zu enthalten. Eine allfällige nicht mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk versehene Kundmachung bewirkt nicht das Inkrafttreten der Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 3 vierter und fünfter Satz wird durch folgende Bestimmung ersetzt:Paragraph 15, Absatz 3, vierter und fünfter Satz wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Jede Änderung ist mit einer laufenden Nummer, die im Titel der Verordnung anzuführen ist, zu versehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 16 hat zu lauten:Paragraph 16, hat zu lauten:
„§ 16
Form der Darstellung geschützter Zonen, Beschaffenheit von Unterlagen und elektronischen Dokumenten, Datenübermittlung
(1)Absatz eins,Die Pläne von Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.
(2)Absatz 2,Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden.
(3)Absatz 3,Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind im Maßstab 1:2000 oder größer darzustellen. Die Abgrenzung hat durch eine feinlinige dunkelfarbige Umrandung zu erfolgen. Schutzzonen sind in roter Farbe, Ensembleschutzzonen in grüner Farbe, charakteristische Gebäude in dunkelgrauer Farbe darzustellen. Sichtzonen sind in gelber Farbe darzustellen.
(4)Absatz 4,Im Übrigen gelten im Hinblick auf
die Beschaffenheit der erforderlichen Unterlagen bzw. elektronischen Dokumente, insbesondere auch das Erfordernis und die Ausgestaltung des Plankopfes, das Format der Unterlagen und elektronischen Dokumente sowie die maximale Dateigröße der elektronischen Dokumente,
die Übermittlungsvorgänge zwischen Gemeinde und Landesregierung einschließlich des Zuganges und der Schnittstellen sowie
die Mindestanforderungen an die Datensicherheit
die das örtliche Raumordnungskonzept betreffenden Bestimmungen der nach § 29 Abs. 4 lit. a und c des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 erlassenen Verordnung sinngemäß.“die das örtliche Raumordnungskonzept betreffenden Bestimmungen der nach Paragraph 29, Absatz 4, Litera a und c des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 erlassenen Verordnung sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 46 wird der Abs. 1 durch folgende neue Abs. 1, 2 und 3 ersetzt; die bisherigen Abs. 2 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“:Im Paragraph 46, wird der Absatz eins, durch folgende neue Absatz eins, 2 und 3 ersetzt; die bisherigen Absatz 2 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“:
„(1)Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 39 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 39 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 39 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den nach Paragraph 39, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 39, in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 39, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen grundstücks- und anlagebezogene Daten sowie sonstige verfahrensrelevante Daten zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über geschützte Zonen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern, Eigentümern von Grundstücken und Betriebsinhabern weiters Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen grundstücks- und anlagebezogene Daten sowie sonstige verfahrensrelevante Daten zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über geschützte Zonen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern, Eigentümern von Grundstücken und Betriebsinhabern weiters Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden.
(3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 erster Satz Verantwortlichen dürfen grundstücks- und anlagebezogene sowie sonstige verfahrensrelevante Daten im Sinn des § 13 Abs. 6 zum Zweck der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Verordnung nach den §§ 10, 11 oder 12 dem nach Abs. 1 zweiter Satz Verantwortlichen übermitteln. Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, veröffentlichen.“Die nach Absatz eins, erster Satz Verantwortlichen dürfen grundstücks- und anlagebezogene sowie sonstige verfahrensrelevante Daten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, zum Zweck der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Verordnung nach den Paragraphen 10, 11, oder 12 dem nach Absatz eins, zweiter Satz Verantwortlichen übermitteln. Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, veröffentlichen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen § 46 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 4 und 5“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 46, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
9. Abschnitt
Sozial- und Gesundheitsrecht
Artikel 49
Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Im § 36 Abs. 8 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 36, Absatz 8, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“„Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
Artikel 50
Änderung des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes
Das Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Abs. 5 wird im vierten Satz das Wort „Heimleiter“ durch das Wort „Wirtschaftsleiter“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 5, wird im vierten Satz das Wort „Heimleiter“ durch das Wort „Wirtschaftsleiter“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 5 hat zu lauten:Paragraph 8, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Der Heimanwalt und die bei ihm verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Personen verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Personen gewünscht wird.“Der Heimanwalt und die bei ihm verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Personen verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Personen gewünscht wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:Im Paragraph 10, Absatz eins, hat der erste Satz zu lauten:
„Alle bei Heimträgern oder in Heimen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt oder nach anderen Vorschriften eine strengere Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.“„Alle bei Heimträgern oder in Heimen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt oder nach anderen Vorschriften eine strengere Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.“
Artikel 51
Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 5 hat zu lauten:Paragraph 11, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Die Kinder- und Jugendanwältin und die bei ihr verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“Die Kinder- und Jugendanwältin und die bei ihr verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 13, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die für ihn tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Familien, Minderjährige oder junge Erwachsene betreffen, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses einer Person erforderlich und gesetzlich, insbesondere in den Abs. 3 und 4, nichts anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe weiter.“Die beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die für ihn tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Familien, Minderjährige oder junge Erwachsene betreffen, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses einer Person erforderlich und gesetzlich, insbesondere in den Absatz 3 und 4, nichts anderes bestimmt ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe weiter.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 Abs. 2 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:Im Paragraph 14, Absatz 2, werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß. Wird eine Auskunft von einer beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht erteilt und ist die Erlassung eines Bescheides hierüber schriftlich beantragt, hat die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an den Kinder- und Jugendhilfeträger weiterzuleiten.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 35 Abs.5 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 35, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß.“
Artikel 52
Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 7 wird das Zitat „LGBl. Nr. 65/2016“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 3/2025“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 7, wird das Zitat „LGBl. Nr. 65/2016“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 3/2025“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 hat der zweite Satz zu lauten:Im Paragraph 3, hat der zweite Satz zu lauten:
„In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass die genannten Einrichtungen die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“„In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass die genannten Einrichtungen die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 1 lit. a Z 1 hat zu lauten:Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, hat zu lauten:
Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten von entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal betreut werden, wobei die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet sind, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist,“Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten von entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal betreut werden, wobei die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet sind, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist,“
Artikel 53
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 7 hat die lit. f zu lauten:Im Paragraph 5, Absatz 7, hat die Litera f, zu lauten:
die Verpflichtung zur Beachtung der Geheimhaltungspflicht für Gemeindebedienstete (§ 14 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 119/2011, in der jeweils geltenden Fassung),“die Verpflichtung zur Beachtung der Geheimhaltungspflicht für Gemeindebedienstete (Paragraph 14, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung),“
Artikel 54
Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
§ 16 hat zu lauten:Paragraph 16, hat zu lauten:
„§ 16
Verschwiegenheitspflicht
Alle bei einer Rettungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 3 oder in der zentralen Landesleitstelle tätigen Personen sind, sofern sie nicht einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Person, erforderlich ist.“Alle bei einer Rettungseinrichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, oder in der zentralen Landesleitstelle tätigen Personen sind, sofern sie nicht einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Person, erforderlich ist.“
Artikel 55
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 14, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Alle in einer Krankenanstalt tätigen Personen sowie jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder anlässlich ihrer Ausbildung bekannt geworden sind, verpflichtet, soweit deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Patienten erforderlich ist. Sonstige Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. Bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, ist über die Person des Spenders und des Empfängers Verschwiegenheit zu bewahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „und für die Mitglieder der Ausbildungskommission (§ 12 Abs. 5)“ aufgehoben.Im Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wortfolge „und für die Mitglieder der Ausbildungskommission (Paragraph 12, Absatz 5,)“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 64 Abs. 2 wird die lit. e aufgehoben; die bisherigen lit. f bis k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „j)“.Im Paragraph 64, Absatz 2, wird die Litera e, aufgehoben; die bisherigen Litera f bis k erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „j)“.
Artikel 56
Änderung des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes
Das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 71/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
§ 12 hat zu lauten:Paragraph 12, hat zu lauten:
„§ 12
Geheimhaltungspflicht
Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
Artikel 57
Änderung des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung
Das Gesetz über die Tiroler Patientenvertretung, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Tiroler Patientenvertretung, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 4 hat zu lauten:Paragraph 2, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Der Patientenvertreter und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Personen verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Personen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Patientenvertreter sowie als Mitarbeiter fort.“Der Patientenvertreter und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Personen verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Personen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Patientenvertreter sowie als Mitarbeiter fort.“
Artikel 58
Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2024, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin als Mitglied der Landesregierung oder aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin als Mitglied der Landesregierung oder aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 16a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 16 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a ist § 10 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden.“„Für die Mitglieder nach Absatz eins, Litera a, ist Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 59
Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 1 hat zu lauten:Paragraph 21, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über den Gesundheitszustand von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit eine gesetzliche Informationspflicht oder ein öffentliches Interesse an der Informationserteilung, insbesondere ein solches der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, besteht, das die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegt.“
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 60
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft, soweit in den Absatz 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Art. 22 Z 3 und 4 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Artikel 22, Ziffer 3 und 4 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3,Art. 1 Z 3, Art. 12, Art. 13, Art. 39, Art. 41, Art. 43 Z 2 und 3, Art. 45, Art. 47 Z 3, 4, 7 und 8, Art. 50 Z 1, Art. 52 Z 1 und Art. 55 Z 3 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Artikel eins, Ziffer 3,, Artikel 12,, Artikel 13,, Artikel 39,, Artikel 41,, Artikel 43, Ziffer 2 und 3, Artikel 45,, Artikel 47, Ziffer 3, 4, 7 und 8, Artikel 50, Ziffer eins,, Artikel 52, Ziffer eins und Artikel 55, Ziffer 3, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4)Absatz 4,Art. 48 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.Artikel 48, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Wohlgemuth
Der Landesamtsdirektor:
Forster