Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2024

Kundgemacht am 1. Juli 2024

33.

Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996

33. Gesetz vom 15. Mai 2024, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 204 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Litera a, nach dem Wort „Betriebe“ die Wortfolge „und der Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 3, Litera g, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100/2008“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 190/2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 3, Litera h, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 222/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016“ durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 6, Litera a, Ziffer 3, hat zu lauten:

  1. Ziffer 3
    aa) im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften oder

               bb) im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken, die in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurden und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 9, sind, sie die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleisten;“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, Absatz 6, Litera c, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 98 Absatz 5, Litera c,, gegebenenfalls in Verbindung mit Litera e,, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 103 Absatz 5, Litera c,, gegebenenfalls in Verbindung mit Litera e,, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 2, Absatz 8, wird das Zitat „§ 13 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 13 Absatz eins, in Verbindung mit den Absatz eins a und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 146/2020“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 175/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 104/2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als Litera f, eingefügt; die bisherigen Litera f und g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „g)“ und „h)“:

  1. Litera f
    beim Rechtserwerb durch Wasserverbände und Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wenn der Rechtserwerb zum Zweck der Umsetzung von Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements erfolgt;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Absatz 3, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, nicht widerspricht und
    1. Litera a
      der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet, oder
    2. Litera b
      der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks, das in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurde und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 9, ist, durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz 8, hat zu lauten:

  1. Absatz 8,Rechtserwerbe durch Personen, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
    1. Litera a
      an den Landeskulturfonds oder den Tiroler Bodenfonds zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn des Paragraph 5, Litera e,,
    2. Litera b
      an Wasserverbände oder Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zur Umsetzung von Maßnahmen im Sinn des Paragraph 5, Litera f, oder
    3. Litera c
      an eine Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben im Sinn des Paragraph 5, Litera g
    veräußert haben, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Veräußerung steht und die zu erwerbenden Ersatzgrundstücke in einem angemessenen Verhältnis zu den veräußerten Grundstücken stehen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 6, Absatz 10, Litera a,, im Paragraph 11, Absatz 2,, im Paragraph 14 a, Absatz 2,, im Paragraph 23, Absatz 2, Litera i und im Paragraph 36, Absatz eins, wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 7 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen“ durch die Wortfolge “an der Amtstafel und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzumachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 7 a, Absatz 7 und 8 wird das Zitat „§ 7 Absatz eins, lit. d“ jeweils durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, lit. e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 8, Absatz 3, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Die Grundverkehrsbehörde hat eine Auflage mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage zudem mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, Ziffer 5, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100/2014“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 176/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 14, hat zu lauten:

§ 14

Vorbehaltsgemeinden

  1. Absatz eins,Zur Verwirklichung des Grundsatzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, hat die Landesregierung durch Verordnung Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen und des hiefür verfügbaren Baulandes,
    2. Litera b
      das Ausmaß des für den geförderten Wohnbau erforderlichen und des hiefür verfügbaren Baulandes,
    3. Litera c
      das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für Zwecke des geförderten Wohnbaus bebauten Bauland,
    4. Litera d
      die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt.
    Für die Bewertung dieser Kriterien können insbesondere die Nebenwohnsitzquote, der durchschnittliche Grundstückspreis der letzten drei Jahre im Verhältnis zum Bezirksdurchschnitt und die vorhandenen Baulandreserven der jeweiligen Gemeinde herangezogen werden. Im Hinblick auf das Kriterium der Litera b, ist auch die Einbeziehung jener Gemeinden zu prüfen, die bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 31 a, Absatz eins, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 Vorsorgeflächen für den geförderten Wohnbau ausgewiesen haben.
  2. Absatz 2,Jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind Gemeinden, wenn
    1. Litera a
      im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen oder
    2. Litera b
      der Anteil der sich aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ergebenden Freizeitwohnsitze zuzüglich der Anzahl jener Freizeitwohnsitze, die darüber hinaus aufgrund einer Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 neu geschaffen werden dürfen, an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v. H. übersteigt.
  3. Absatz 3,Vor der Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Absatz eins, unverzüglich den örtlich zuständigen Grundbuchsgerichten mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Absatz eins, periodisch, im Abstand von höchstens drei Jahren, zu evaluieren und bei Bedarf entsprechend zu ändern. Änderungen sind zum 1. Jänner eines Jahres in Kraft zu setzen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 14 a, Absatz eins, haben der zweite und dritte Satz zu lauten:

„Einer solchen Erklärung bedürfen überdies Rechtserwerbe im Sinn des Paragraph 9, an bebauten Baugrundstücken, die nicht bereits unter Litera a, oder c fallen; die Ausnahmen von der Erklärungspflicht nach Paragraph 10, sind für solche Rechtserwerbe sinngemäß anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 8, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 17, wird der Absatz eins a, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 20, wird der Absatz 9, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 23, Absatz 2, Litera i, wird die Wortfolge „einen entsprechenden Auszug aus dem Flächenwidmungsplan“ durch die Wortfolge „eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 23, werden folgende Bestimmungen als neue Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Sofern das betreffende Grundstück im elektronischen Flächenwidmungsplan abrufbar ist, hat die Behörde zur Beurteilung der Flächenwidmung nach Absatz 2, Litera d, g und i die Widmung über Abfrage aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan zu beurteilen; in diesen Fällen entfällt die Vorlage der Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung.“
  2. Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Absatz 2, Litera d, g und i zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 24, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 5, Litera d, entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde zuzustellen; diese kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 25, Absatz 3, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Erteilung der Genehmigung des angezeigten Rechtserwerbs an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen; diese können dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Erteilung der Genehmigung des angezeigten Rechtserwerbs durch einen Ausländer entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde zuzustellen; diese kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 32, Absatz eins, wird folgende Bestimmung als Litera c, eingefügt; die bisherigen Litera c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „d)“ und „e)“:

  1. Litera c
    bei einem Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, der nach Paragraph 14 a, Absatz 2, von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera a, den entsprechenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera b, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstücks;“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 32, Absatz 4, werden das Zitat „Abs. 1 Litera c, Ziffer eins, durch das Zitat „Abs. 1 Litera c und d Ziffer eins und das Zitat „Abs. 1 Litera c, Ziffer 2, durch das Zitat „Abs. 1 Litera d, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 39, hat zu lauten:

„§ 39

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die von den Gemeinden nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera d, g und i, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3, sowie Paragraph 32, Absatz eins, Litera c und d zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die betreffende Gemeinde geschlossen wurden, ist Paragraph 14 a, nicht anzuwenden.“

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Mattle

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Forster