Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2024

Kundgemacht am 24. Juni 2024

32.

Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Wörgl

32. Verordnung der Landesregierung vom 28. Mai 2024, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Wörgl festgelegt wird

Aufgrund der Paragraphen 8, Absatz 3 und 9 Absatz eins und 5 sowie 10 Absatz 7, des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins

Kernzonenfestlegung

Für die Stadtgemeinde Wörgl wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

Paragraph 2

Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

  1. Absatz eins,Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
  2. Absatz 2,Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

Paragraph 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2013,, außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Mattle

Der Landesamtsdirektor:

Forster

Anlagen