85. Gesetz vom 15. November 2023 über Anpassungen der Tiroler Landesrechtsordnung zum Zweck der Digitalisierung von Verwaltungsabläufen (Tiroler Digitalisierungsgesetz 2023)
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt
Organisationsrecht, Wahlrecht, Bezügerecht, Gemeinderecht |
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt
Artikel 2 Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften
Artikel 4 Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Artikel 6 Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 7 Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 8 Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Artikel 9 Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Artikel 10 Änderung des Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes
2. Abschnitt
Artikel 11 Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 12 Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 14 Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Artikel 15 Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Artikel 16 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 17 Änderung des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
Artikel 18 Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 19 Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 2022
3. Abschnitt
Artikel 20 Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Artikel 21 Änderung des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes
Artikel 22 Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
Artikel 23 Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008
Artikel 24 Änderung des Tiroler Fördertransparenzgesetzes
4. Abschnitt
Kulturrecht, Schulrecht, Jugend |
Artikel 25 Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 26 Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes
Artikel 27 Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010
Artikel 28 Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006
Artikel 29 Änderung des Tiroler Jugendgesetzes
5. Abschnitt
Artikel 30 Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 31 Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 32 Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Artikel 33 Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
6. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsrecht |
Artikel 34 Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 36 Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 37 Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2020
Artikel 38 Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 39 Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019
Artikel 40 Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Artikel 41 Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
7. Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzrecht |
Artikel 42 Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes
Artikel 43 Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Artikel 44 Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 45 Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Artikel 46 Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 47 Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 48 Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Artikel 49 Änderung des Tiroler Jagdabgabegesetzes
Artikel 50 Änderung des Tiroler Fischereiabgabegesetzes
Artikel 51 Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003
8. Abschnitt
Boden- und Verkehrsrecht, Straßenrecht |
Artikel 52 Änderung der Tiroler Bauordnung 2022
Artikel 53 Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
Artikel 54 Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Artikel 55 Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
Artikel 56 Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Artikel 57 Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
9. Abschnitt
Sozial- und Gesundheitsrecht |
Artikel 58 Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 59 Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Artikel 60 Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Artikel 61 Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes
Artikel 62 Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 63 Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Artikel 64 Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Artikel 65 Änderung des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes
Artikel 66 Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Artikel 67 Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
10. Abschnitt
Artikel 68 Inkrafttreten
1. Abschnitt
Organisationsrecht, Wahlrecht, Bezügerecht, Gemeinderecht
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt
Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 66/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 5 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021
Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 160/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022, wird wie folgt geändert:Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 5 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherige lit. d erhält die Buchstabenbezeichnung „e)“:Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als Litera d, eingefügt; die bisherige Litera d, erhält die Buchstabenbezeichnung „e)“:
die Verordnungen landesgesetzlich eingerichteter Selbstverwaltungskörper und Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Wirkungsbereich über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 13 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 eingefügt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 5, eingefügt; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:
(5)Absatz 5,Die Verlautbarungen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften bedürfen der Unterschrift des Bezirkshauptmannes; behält sich dieser die Beurkundung nicht selbst vor, können diese auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der nunmehrige Abs. 6 des § 13 hat zu lauten:Der nunmehrige Absatz 6, des Paragraph 13, hat zu lauten:
„(6)Absatz 6,Die Verlautbarungen aller übrigen Verordnungen und Kundmachungen bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Unterschrift des Leiters der betreffenden Behörde bzw. im Fall des § 5 Abs. 1 lit. d der Unterschrift der zur Vertretung des Selbstverwaltungskörpers bzw. der Körperschaft öffentlichen Rechts nach außen befugten Person(en). Die Verlautbarungen aller übrigen Verordnungen und Kundmachungen bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Unterschrift des Leiters der betreffenden Behörde bzw. im Fall des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, der Unterschrift der zur Vertretung des Selbstverwaltungskörpers bzw. der Körperschaft öffentlichen Rechts nach außen befugten Person(en).
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Anstelle durch Unterschrift nach den Abs. 2 bis 6 kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.“Anstelle durch Unterschrift nach den Absatz 2 bis 6 kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 14 wird in der Einleitung die Wortfolge „vom Original der Verlautbarung“ durch die Wortfolge „vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 14, wird in der Einleitung die Wortfolge „vom Original der Verlautbarung“ durch die Wortfolge „vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften
Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 11/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2019, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach § 8 wird folgende Bestimmung als § 8a eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a
Amtstafel
(1)Absatz eins,Beim Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bekanntzumachen.Beim Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Verlautbarungen
in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Verlautbarungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Abs. 2 lit. b), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während einer laufenden Frist zur Verlautbarung an der Amtstafel auch nicht mehr gelöscht werden.“Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Absatz 2, Litera b,), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während einer laufenden Frist zur Verlautbarung an der Amtstafel auch nicht mehr gelöscht werden.“
Artikel 4
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 34 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 34, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023,Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,,
Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2023,Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,,
VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.“VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.“
Artikel 5
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 4, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.“zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307 b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.“
Artikel 6
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 167 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 9 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 9, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen §§ 304 bis 307b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.“zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307 b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.“
Artikel 7
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 9 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Absatz 4, des Paragraph 9, wird der zweite Satz aufgehoben.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 9 wird im zweiten Satz das Wort „Landesgesetzblatt“ durch das Wort „Verordnungsblatt für Tirol“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 9, wird im zweiten Satz das Wort „Landesgesetzblatt“ durch das Wort „Verordnungsblatt für Tirol“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 30 Abs. 2 zweiter Satz, 36 Abs. 2, 50 Abs. 2 zweiter Satz, 62 Abs. 3 erster Satz, 63 Abs. 3 zweiter Satz, 65 Abs. 3 erster Satz, 66 Abs. 2, 81 Abs. 1 und 93 Abs. 5 erster Satz wird jeweils das Zitat „§ 60 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 60 Abs. 8“ ersetzt.In den Paragraphen 30, Absatz 2, zweiter Satz, 36 Absatz 2, 50, Absatz 2, zweiter Satz, 62 Absatz 3, erster Satz, 63 Absatz 3, zweiter Satz, 65 Absatz 3, erster Satz, 66 Absatz 2, 81, Absatz eins und 93 Absatz 5, erster Satz wird jeweils das Zitat „§ 60 Absatz eins, durch das Zitat „§ 60 Absatz 8, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 48 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 48, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse besonders dringlich ist, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 48 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.Die bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 48, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 60 hat zu lauten:Paragraph 60, hat zu lauten:
„§ 60
Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen
(1)Absatz eins,Verordnungen von Gemeindeorganen sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist, nach den Abs. 2 bis 5 elektronisch kundzumachen.Verordnungen von Gemeindeorganen sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist, nach den Absatz 2 bis 5 elektronisch kundzumachen.
(2)Absatz 2,Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen nach Abs. 1 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Gemeinde herauszugeben. Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen nach Absatz eins, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Gemeinde herauszugeben. Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
(3)Absatz 3,Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters; dieser kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen auf Gemeindebedienstete übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters; dieser kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen auf Gemeindebedienstete übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2, 3 und 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Paragraph 3, Absatz 2, 3, und 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
(5)Absatz 5,Alle im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen der Gemeinde, insbesondere auch im Verordnungsblatt für die Gemeinde, beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde, das die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet freigegeben wird, bei Verlautbarungen im Sinn des § 3 Abs. 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 jedoch der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde herausgegeben wird. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten, wenn darauf in der Verlautbarung hingewiesen wird, unmittelbar nach der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft; die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben, wobei die Wiedergabe einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten hat.Alle im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen der Gemeinde, insbesondere auch im Verordnungsblatt für die Gemeinde, beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde, das die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet freigegeben wird, bei Verlautbarungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 5, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 jedoch der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde herausgegeben wird. Verordnungen nach Paragraph 54, Absatz eins und 2 treten, wenn darauf in der Verlautbarung hingewiesen wird, unmittelbar nach der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft; die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben, wobei die Wiedergabe einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten hat.
(6)Absatz 6,Im Übrigen sind § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15 und § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen und eine allfällige Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde zu erfolgen hat. Der Bürgermeister hat zudem von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthält, eine elektronische Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen, welche von der Gemeinde zu archivieren sind.Im Übrigen sind Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 14, Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 15 und Paragraph 18, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen und eine allfällige Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde zu erfolgen hat. Der Bürgermeister hat zudem von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthält, eine elektronische Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen, welche von der Gemeinde zu archivieren sind.
(7)Absatz 7,Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist. Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung können zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde oder auf sonstige Weise elektronisch bekannt gemacht werden.
(8)Absatz 8,Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit in den Abs. 1 bis 4 oder sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (§ 60a Abs. 2 lit. b) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit in den Absatz eins bis 4 oder sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (Paragraph 60 a, Absatz 2, Litera b,) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.
7.Novellierungsanordnung 7, Der Abs. 3 des § 60a hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 60 a, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Abs. 2 lit. b), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 60 Abs. 8 auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Absatz 2, Litera b,), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Paragraph 60, Absatz 8, auch nicht mehr gelöscht werden.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 135 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 eingefügt:Im Paragraph 135, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 eingefügt:
„(4)Absatz 4,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Verbandsversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Abs. 4 des § 135 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 135, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im neuen Abs. 6 des § 135 wird die Wortfolge „sind nach § 60 Abs. 1“ durch die Wortfolge „sind mit Ausnahme von Beschlüssen über Verordnungen nach § 60 Abs. 8“ ersetzt.Im neuen Absatz 6, des Paragraph 135, wird die Wortfolge „sind nach Paragraph 60, Absatz eins, durch die Wortfolge „sind mit Ausnahme von Beschlüssen über Verordnungen nach Paragraph 60, Absatz 8, ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Im § 11 wird das Zitat „§ 60 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ durch das Zitat „§ 60 Abs. 8 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ ersetzt.Im Paragraph 11, wird das Zitat „§ 60 Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ durch das Zitat „§ 60 Absatz 8, der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 40 wird im ersten Satz das Zitat „im § 40a“ durch das Zitat „in den §§ 40a und 40b“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 40, wird im ersten Satz das Zitat „im Paragraph 40 a, durch das Zitat „in den Paragraphen 40 a und 40 b ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 40a werden folgende Sätze angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 40 a, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Bürgermeister kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen Bediensteten des Stadtmagistrates übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.“„Der Bürgermeister kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen Bediensteten des Stadtmagistrates übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 40a wird folgende Bestimmung als § 40b eingefügt:Nach Paragraph 40 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 40 b, eingefügt:
„§ 40b
Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Gemeindeverwaltung
Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen von Organen der Stadt in deren Wirkungsbereich (§ 6) im RIS ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Gemeindeverwaltung herauszugeben. Darin sind die angeführten Verordnungen zu verlautbaren, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist. Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters. § 40a Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.“Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen von Organen der Stadt in deren Wirkungsbereich (Paragraph 6,) im RIS ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Gemeindeverwaltung herauszugeben. Darin sind die angeführten Verordnungen zu verlautbaren, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist. Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters. Paragraph 40 a, Absatz eins, dritter Satz, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß.“
Artikel 10
Änderung des Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes
Das Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz, LGBl. Nr. 61/2021, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Sitzungen der Obereinigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Abs. 2 bis 6 des § 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(7)“.Die bisherigen Absatz 2 bis 6 des Paragraph 4, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(7)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 5 wird die Wortfolge „einer der Streitteile“ durch die Wortfolge „eines der Streitteile“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird die Wortfolge „einer der Streitteile“ durch die Wortfolge „eines der Streitteile“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 7 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2 und 3 eingefügt:Im Paragraph 7, werden folgende Bestimmungen als Absatz 2 und 3 eingefügt:
„(2)Absatz 2,Für die Durchführung von Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle in Form einer Videokonferenz gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,In dringenden Fällen können Beschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 4, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Abs. 2 des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Für die Durchführung von Sitzungen der Gleichbehandlungskommission in Form einer Videokonferenz gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen der Gleichbehandlungskommission in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Abs. 2 des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 4, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.Die bisherigen Absatz 3 bis 6 des Paragraph 10, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.
2. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 11
Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Abs. 3 des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Abs. 4 bis 10 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(12)“.Die bisherigen Absatz 4 bis 10 des Paragraph 10, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(12)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Abs. 11 des § 10 wird das Zitat „Abs. 1 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 10“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 11, des Paragraph 10, wird das Zitat „Abs. 1 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 10“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 3 des § 23 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 23, hat der zweite Satz zu lauten:
„Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 12 des § 23 wird im letzten Satz das Zitat „§ 10 Abs. 2, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 2, 4 und 7“ ersetzt.Im Absatz 12, des Paragraph 23, wird im letzten Satz das Zitat „§ 10 Absatz 2, 3 und 5 durch das Zitat „§ 10 Absatz 2, 4 und 7 ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Abs. 3 und 4 des § 24 haben zu lauten:Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 24, haben zu lauten:
„(3)Absatz 3,Die Wahlausschreibung ist im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des Verordnungsblattes für Tirol.
(4)Absatz 4,Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem (ersten) Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag bzw. an den Wahltagen voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Zentralpersonalvertretung auf Antrag der Zentralwahlkommission den Wahltag (die Wahltage) durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auf einen anderen Tag (andere Tage) verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die Zentralwahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Zentralwahlleiter kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des § 24a hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 24 a, hat zu lauten:
„Besondere Bestimmungen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 1 des § 24a wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 24 a, wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 2 des § 24a wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte" durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 24 a, wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte" durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Abs. 3 des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Abs. 4 bis 10 des § 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(12)“.Die bisherigen Absatz 4 bis 10 des Paragraph 8, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(12)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Abs. 12 des § 8 werden das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 8“ und das Zitat „Abs. 1 bis 5 und 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 7 und 10“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 12, des Paragraph 8, werden das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 8“ und das Zitat „Abs. 1 bis 5 und 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 7 und 10“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 4 des § 24 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 24, hat der zweite Satz zu lauten:
„Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 10 des § 24 wird das Zitat „§ 8 Abs. 3 und 5“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 4 und 7“ ersetzt.Im Absatz 10, des Paragraph 24, wird das Zitat „§ 8 Absatz 3 und 5 durch das Zitat „§ 8 Absatz 4 und 7 ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des § 25a hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 25 a, hat zu lauten:
„Besondere Bestimmungen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 25a wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 25 a, wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 2 des § 25a wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte“ durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 25 a, wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte“ durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. a die Wortfolge „ein Frühkarenzurlaub für Väter“ durch die Wortfolge „eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird in der Litera a, die Wortfolge „ein Frühkarenzurlaub für Väter“ durch die Wortfolge „eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. b das Zitat „§ 4 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 7“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird in der Litera b, das Zitat „§ 4 Absatz 6, durch das Zitat „§ 4 Absatz 7, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. f zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 4, hat die Litera f, zu lauten:
bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 3i Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß;“bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 3 i, Absatz 5, des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß;“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 4 werden am Ende der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. h angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 4, werden am Ende der Litera g, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera h, angefügt:
bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 3j Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß.“bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 3 j, Absatz 2, des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 6 wird die Wortfolge „bis spätestens 10. jeden Monats“ durch die Wortfolge „bis spätestens 15. jeden Monats“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird die Wortfolge „bis spätestens 10. jeden Monats“ durch die Wortfolge „bis spätestens 15. jeden Monats“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 5 des § 11 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 11, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.“Fahrtkosten nach Absatz eins, Litera e, sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 61 wird das Zitat „§§ 8, 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§§ 8, 9, 11 Abs. 5, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 61, wird das Zitat „§§ 8, 9, 13 Absatz eins, 18 und 20 Absatz 2 und 3 durch das Zitat „§§ 8, 9, 11 Absatz 5, 13, Absatz eins, 18 und 20 Absatz 2 und 3 ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 61 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 61, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung einer Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Die bisherigen Abs. 6 bis 9 des § 61 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(10)“.Die bisherigen Absatz 6 bis 9 des Paragraph 61, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(10)“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 71 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 71, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Für die Durchführung von Sitzungen der Verwaltungskommission in Form einer Videokonferenz gilt § 61 Abs. 6 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen der Verwaltungskommission in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 61, Absatz 6, sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen Abs. 6 bis 10 des § 71 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(11)“.Die bisherigen Absatz 6 bis 10 des Paragraph 71, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(11)“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 2 des § 76 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 76, hat die Litera c, zu lauten:
zum Zweck der Leistungsabrechnung: die Sozialversicherungsnummer des Anspruchsberechtigten und der Angehörigen und Daten nach lit. a und b,“zum Zweck der Leistungsabrechnung: die Sozialversicherungsnummer des Anspruchsberechtigten und der Angehörigen und Daten nach Litera a und b,“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 3 des § 76 werden nach der Wortfolge „den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „und die von ihm beauftragten Einrichtungen“ und nach der Wortfolge „zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung,“ die Bezeichnung „die Pharmazeutische Gehaltskasse,“ eingefügt.Im Absatz 3, des Paragraph 76, werden nach der Wortfolge „den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „und die von ihm beauftragten Einrichtungen“ und nach der Wortfolge „zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung,“ die Bezeichnung „die Pharmazeutische Gehaltskasse,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 7 des § 76 wird nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wortfolge „das bereichsspezifische Personenkennzeichen,“ eingefügt. Im Absatz 7, des Paragraph 76, wird nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wortfolge „das bereichsspezifische Personenkennzeichen,“ eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Landesbeamtengesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 95 werden folgende Bestimmungen als Abs. 9 und 10 eingefügt:Im Paragraph 95, werden folgende Bestimmungen als Absatz 9 und 10 eingefügt:
„(9)Absatz 9,Für Beschlüsse nach den §§ 104 Abs. 2, 3 und 4, 110 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116 Abs. 2 und 119 Abs. 2 kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem FallFür Beschlüsse nach den Paragraphen 104, Absatz 2, 3 und 4, 110 Absatz eins, 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 116, Absatz 2 und 119 Absatz 2, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(10)Absatz 10,Beschlüsse nach den §§ 104 Abs. 2, 3 und 4, 110 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116 Abs. 2 und 119 Abs. 2 können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“Beschlüsse nach den Paragraphen 104, Absatz 2, 3 und 4, 110 Absatz eins, 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 116, Absatz 2 und 119 Absatz 2, können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Abs. 9, 10 und 11 des § 95 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.Die bisherigen Absatz 9, 10 und 11 des Paragraph 95, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 96 wird das Zitat „§ 95 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 10“ durch das Zitat „§ 95 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 12“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 96, wird das Zitat „§ 95 Absatz eins, dritter Satz, 2 bis 7 und 10“ durch das Zitat „§ 95 Absatz eins, dritter Satz, 2 bis 7 und 12“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 97 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.Im Paragraph 97, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 116 wird die Wortfolge „nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist“ durch die Wortfolge „nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 116, wird die Wortfolge „nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist“ durch die Wortfolge „nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 117 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 117, hat zu lauten:
„Vernehmung von Zeugen“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 117 wird das Wort „minderjährigen“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 117, wird das Wort „minderjährigen“ aufgehoben.
Artikel 15
Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 6a wird das Zitat „§ 9 des Strafregistergesetzes 1968“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 6 a, wird das Zitat „§ 9 des Strafregistergesetzes 1968“ durch das Zitat „§ 9 Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 16 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 16, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 5 des § 16a hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 16 a, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Die nach Abs. 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“Die nach Absatz 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 16b wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 16 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Sitzungen des Monitoringausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die (den) Vorsitzende(n) mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Abs. 3 des § 16b erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 16 b, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 16b wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 16 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Monitoringausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der (dem) Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die (den) Vorsitzende(n) innerhalb der von ihr (ihm) gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 16b erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 16 b, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
Artikel 16
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2023, wird wie folgt geändert:Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Sitzungen der Gleichbehandlungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Abs. 2 des § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 40, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der oder dem Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden innerhalb der von ihr bzw. ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 40 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.Die bisherigen Absatz 3 bis 6 des Paragraph 40, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.
Artikel 17
Änderung des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 17 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2, 3 und 4 eingefügt:Im Paragraph 17, werden folgende Bestimmungen als Absatz 2, 3 und 4 eingefügt:
„(2)Absatz 2,Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(3)Absatz 3,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Senate der Leistungsfeststellungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann für Beschlüsse nach den §§ 80 Abs. 3, 4 und 5, 87 Abs. 1, 92 Abs. 1, 93 Abs. 1, 94a Abs. 2 und 96 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023, sowie nach den §§ 88 Abs. 3, 4 und 5, 95 Abs. 1, 100 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 104 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023, anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt Abs. 2 lit. a bis d. Im Verfahren vor der Disziplinarkommission können die im ersten Satz genannten Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden. In diesem Fall ist nach Abs. 3 vorzugehen.“Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann für Beschlüsse nach den Paragraphen 80, Absatz 3, 4 und 5, 87 Absatz eins, 92, Absatz eins, 93, Absatz eins, 94 a, Absatz 2 und 96 Absatz 2, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, sowie nach den Paragraphen 88, Absatz 3, 4 und 5, 95 Absatz eins, 100, Absatz eins, 102 a, Absatz eins und 104 Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt Absatz 2, Litera a bis d, Im Verfahren vor der Disziplinarkommission können die im ersten Satz genannten Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden. In diesem Fall ist nach Absatz 3, vorzugehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Abs. 2 des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Abs. 3 des § 17 wird aufgehoben.Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 17, wird aufgehoben.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Abs. 4 des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 20 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt:Im Paragraph 20, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:
„(8)Absatz 8,Sitzungen der Gleichbehandlungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Abs. 8 des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.Der bisherige Absatz 8, des Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 20 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:Im Paragraph 20, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, eingefügt:
„(10)Absatz 10,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die bisherigen Abs. 9, 10 und 11 des § 20 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.Die bisherigen Absatz 9, 10 und 11 des Paragraph 20, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.
Artikel 18
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 68 wird in der lit. a die Wortfolge „ein Frühkarenzurlaub für Väter“ durch die Wortfolge „eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 68, wird in der Litera a, die Wortfolge „ein Frühkarenzurlaub für Väter“ durch die Wortfolge „eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 4 des § 68 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 68, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Auf die Ansprüche nach den Abs. 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 20, mit Ausnahme des § 10 Abs. 5, sinngemäß Anwendung.“Auf die Ansprüche nach den Absatz eins, 2 und 3 finden die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 20, mit Ausnahme des Paragraph 10, Absatz 5,, sinngemäß Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 68 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 68, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Fahrtkosten nach § 10 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Abs. 4 sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.“Fahrtkosten nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 4, sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 75 wird das Zitat „§§ 8, 12 Abs. 1, 17, 19 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 68 und nach § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 69“ durch das Zitat „§§ 8, 12 Abs. 1, 17, 19 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 68, § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 und nach § 68 Abs. 5“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 75, wird das Zitat „§§ 8, 12 Absatz eins, 17, 19, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 68 und nach Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69, durch das Zitat „§§ 8, 12 Absatz eins, 17, 19, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 68,, Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69 und nach Paragraph 68, Absatz 5, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 75 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 eingefügt:Im Paragraph 75, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, eingefügt:
„(9)Absatz 9,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Abs. 9 des § 75 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.Der bisherige Absatz 9, des Paragraph 75, erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 82 werden in der lit. a das Zitat „§ 37a des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022, in der jeweils geltenden Fassung“ und das Zitat „§ 24l des Gemeindebeamtengesetz 1970“ durch das Zitat „§ 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 82, werden in der Litera a, das Zitat „§ 37a des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung“ und das Zitat „§ 24l des Gemeindebeamtengesetz 1970“ durch das Zitat „§ 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 82 hat die lit. f zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 82, hat die Litera f, zu lauten:
bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 77 Abs. 5 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß.“bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 77, Absatz 5, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 2 des § 82 hat die lit. h zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 82, hat die Litera h, zu lauten:
bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 82 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß.“bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 82, Absatz 2, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 5 des § 82 wird das Zitat „§ 24l des Gemeindebeamtengesetz 1970“ durch das Zitat „§ 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 82, wird das Zitat „§ 24l des Gemeindebeamtengesetz 1970“ durch das Zitat „§ 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 84 wird die Wortfolge „spätestens bis zum 10. eines jeden Monats“ durch die Wortfolge „spätestens bis zum 15. eines jeden Monats“ ersetzt.Im Paragraph 84, wird die Wortfolge „spätestens bis zum 10. eines jeden Monats“ durch die Wortfolge „spätestens bis zum 15. eines jeden Monats“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 2 des § 87c hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 87 c, hat die Litera c, zu lauten:
zum Zweck der Leistungsabrechnung: die Sozialversicherungsnummer des Anspruchsberechtigten und der Angehörigen und Daten nach lit. a und b,“zum Zweck der Leistungsabrechnung: die Sozialversicherungsnummer des Anspruchsberechtigten und der Angehörigen und Daten nach Litera a und b,“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 3 des § 87c werden nach der Wortfolge „den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „und die von ihm beauftragten Einrichtungen“ und nach der Wortfolge „zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung,“ die Bezeichnung „die Pharmazeutische Gehaltskasse,“ eingefügt.Im Absatz 3, des Paragraph 87 c, werden nach der Wortfolge „den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „und die von ihm beauftragten Einrichtungen“ und nach der Wortfolge „zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung,“ die Bezeichnung „die Pharmazeutische Gehaltskasse,“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 7 des § 87c wird nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wortfolge „das bereichsspezifische Personenkennzeichen,“ eingefügt. Im Absatz 7, des Paragraph 87 c, wird nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wortfolge „das bereichsspezifische Personenkennzeichen,“ eingefügt.
Artikel 19
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 2022
Das Gemeindebeamtengesetz 2022, LGBl. Nr. 97/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamtengesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 119 werden folgende Bestimmungen als Abs. 9 und 10 eingefügt:Im Paragraph 119, werden folgende Bestimmungen als Absatz 9 und 10 eingefügt:
„(9)Absatz 9,Für Beschlüsse nach den §§ 128 Abs. 2, 3 und 4, 134 Abs. 1, 137 Abs. 1, 138 Abs. 1, 140 Abs. 2 und 143 Abs. 2 kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem FallFür Beschlüsse nach den Paragraphen 128, Absatz 2, 3 und 4, 134 Absatz eins, 137, Absatz eins, 138, Absatz eins, 140, Absatz 2 und 143 Absatz 2, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(10)Absatz 10,Beschlüsse nach den §§ 128 Abs. 2, 3 und 4, 134 Abs. 1, 137 Abs. 1, 138 Abs. 1, 140 Abs. 2 und 143 Abs. 2 können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“Beschlüsse nach den Paragraphen 128, Absatz 2, 3 und 4, 134 Absatz eins, 137, Absatz eins, 138, Absatz eins, 140, Absatz 2 und 143 Absatz 2, können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Abs. 9, 10 und 11 des § 119 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.Die bisherigen Absatz 9, 10 und 11 des Paragraph 119, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 120 wird das Zitat „§ 119 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 10“ durch das Zitat „§ 119 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 12“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 120, wird das Zitat „§ 119 Absatz eins, dritter Satz, 2 bis 7 und 10“ durch das Zitat „§ 119 Absatz eins, dritter Satz, 2 bis 7 und 12“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 140 wird die Wortfolge „nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist“ durch die Wortfolge „nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 140, wird die Wortfolge „nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist“ durch die Wortfolge „nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des § 141 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 141, hat zu lauten:
„Vernehmung von Zeugen“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 141 wird das Wort „minderjährigen“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 141, wird das Wort „minderjährigen“ aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 161 hat die Z 2 zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 161, hat die Ziffer 2, zu lauten:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023,“Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,,“
3. Abschnitt
Innere Verwaltung
Artikel 20
Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:Das Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. a das Zitat „BGBl. I Nr. 39/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 122/2022“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird in der Litera a, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 39/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 122/2022“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 9 des § 6a wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 9, des Paragraph 6 a, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 15 werden in der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 146/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 221/2022“ und in der Z 1 das Zitat „BGBl. I Nr. 87/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 148/2021“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 15, werden in der Litera b, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 146/2020“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 221/2022“ und in der Ziffer eins, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 148/2021“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 2 des § 16 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 16, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Dem Ansuchen sind anzuschließen:
die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie
der Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung.
Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 15 Abs. 2 ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.“Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Paragraph 15, Absatz 2, ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 19a werden das Zitat „BGBl. I Nr. 105/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 147/2022“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 19 a, werden das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 105/2019“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 147/2022“ und das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes
Das Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 205/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 205 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 6 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 6, hat die Litera c, zu lauten:
die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach § 125 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/2023, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,“die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach Paragraph 125, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2023,, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 7, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Der Bürgermeister hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erstellen. Die Erstellung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Abs. 4 und 5 des § 7 werden aufgehoben; der bisherige Abs. 6 des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 7, werden aufgehoben; der bisherige Absatz 6, des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 8, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Anhören der Bezirks-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Gemeinde-Katastrophenschutzpläne einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erstellen; § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Landesregierung vorzulegen. “Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Anhören der Bezirks-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Gemeinde-Katastrophenschutzpläne einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erstellen; Paragraph 7, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Landesregierung vorzulegen. “
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 2 des § 8 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.Der Absatz 2, des Paragraph 8, wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3, des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 hat zu lauten:Paragraph 9, hat zu lauten:
„§ 9
Landes-Katastrophenschutzplan
Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erstellen; § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Landes-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.“Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erstellen; Paragraph 7, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Landes-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 1 des § 10 wird die Wortfolge „als Ergänzung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes, in Innsbruck als Ergänzung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf den Bezirks-Katastrophenschutzplan, in Innsbruck unter Bedachtnahme auf den Gemeinde-Katastrophenschutzplan“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 10, wird die Wortfolge „als Ergänzung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes, in Innsbruck als Ergänzung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf den Bezirks-Katastrophenschutzplan, in Innsbruck unter Bedachtnahme auf den Gemeinde-Katastrophenschutzplan“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 10 wird die Wortfolge „als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf den Landes-Katastrophenschutzplan“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 10, wird die Wortfolge „als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf den Landes-Katastrophenschutzplan“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 2 des § 10 wird das Zitat „Abs. 10“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 10, wird das Zitat „Abs. 10“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 8 des § 10 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 9 und 10 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.Der Absatz 8, des Paragraph 10, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 9 und 10 des Paragraph 10, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 hat zu lauten:Paragraph 14, hat zu lauten:
„§ 14
Information
Die Gemeinde hat die Gemeindebewohner in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen, insbesondere über die wesentlichen Inhalte des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, zu informieren. Auf Verlangen ist Gemeindebewohnern Einsicht in den Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu gewähren, sofern dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Schutz kritischer Infrastruktur entgegenstehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 1 des § 16 wird in der lit. b das Zitat „§ 8 oder § 9“ durch das Zitat „§ 7, § 8 oder § 9“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 16, wird in der Litera b, das Zitat „§ 8 oder Paragraph 9, durch das Zitat „§ 7, Paragraph 8, oder Paragraph 9, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 3 des § 16 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 16, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 13 Abs. 3 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, in der jeweils geltenden Fassung, können Verlautbarungen von Verordnungen der Landesregierung nach Abs. 2, sofern diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden; § 13 Abs. 7 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 gilt sinngemäß.“„Abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung, können Verlautbarungen von Verordnungen der Landesregierung nach Absatz 2,, sofern diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden; Paragraph 13, Absatz 7, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 gilt sinngemäß.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 1 des § 18 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 18, wird folgender Satz angefügt:
„Die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben; die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 26 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 26, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bzw. § 9, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023.“Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, bzw. Paragraph 9,, jeweils in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 7 des § 27 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 54/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 173/2022“ ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 27, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 54/2021“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 173/2022“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
Das Landes-Feuerwehrgesetz 2001, LGBl. Nr. 92/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:Das Landes-Feuerwehrgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 wird folgende Bestimmung als § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Feuerwehrausschuss
(1)Absatz eins,Der Feuerwehrausschuss besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten Funktionsträgern (§ 4 Abs. 1) und den vom Kommandanten ernannten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die eine Dienststellung als Gerätewart, Obermaschinist, Zugs- oder Gruppenkommandant ausüben. Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.Der Feuerwehrausschuss besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten Funktionsträgern (Paragraph 4, Absatz eins,) und den vom Kommandanten ernannten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die eine Dienststellung als Gerätewart, Obermaschinist, Zugs- oder Gruppenkommandant ausüben. Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.
(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode des Feuerwehrausschusses beginnt mit der Wahl der Funktionsträger, die alle fünf Jahre ab dem Jahr 2023 zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Sitzungen des Feuerwehrausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(4)Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 werden folgende Bestimmungen als Abs. 7 und 8 angefügt:Im Paragraph 15, werden folgende Bestimmungen als Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Für die Durchführung von Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 4a Abs. 3 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 4 a, Absatz 3, sinngemäß.
(8)Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Bezirks-Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4a Abs. 4 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse des Bezirks-Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 4 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 16 werden folgende Bestimmungen als Abs. 7 und 8 angefügt:Im Paragraph 16, werden folgende Bestimmungen als Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Für die Durchführung von Sitzungen des Landes-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 4a Abs. 3 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Landes-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 4 a, Absatz 3, sinngemäß.
(8)Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landes- Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4a Abs. 4 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landes- Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 4 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.“
Artikel 23
Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008
Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 136/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 110/2023“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 136/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 110/2023“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 wird die Wortfolge „ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und“ aufgehoben.Im Paragraph 5, wird die Wortfolge „ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 7, im Abs. 5 des § 11, im Abs. 3 des § 15 und im Abs. 2 des § 19 wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 7,, im Absatz 5, des Paragraph 11,, im Absatz 3, des Paragraph 15 und im Absatz 2, des Paragraph 19, wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 5 des § 10 wird das Zitat „§ 11 Abs. 4 vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 6 vierter und fünfter Satz“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 10, wird das Zitat „§ 11 Absatz 4, vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 11 Absatz 6, vierter und fünfter Satz“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 11 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 eingefügt:Im Paragraph 11, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 eingefügt:
„(4)Absatz 4,Sitzungen des Stiftungsvorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 11, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 12 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt:Im Paragraph 12, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Für die Durchführung von Sitzungen des Stiftungsbeirates in Form einer Videokonferenz gilt § 11 Abs. 4 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Stiftungsbeirates in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß.
(4)Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 11, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 16 wird das Zitat „§ 11 Abs. 4 “ durch das Zitat „§ 11 Abs. 6“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird das Zitat „§ 11 Absatz 4, “ durch das Zitat „§ 11 Absatz 6, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 18 wird das Zitat „§ 11 Abs. 4 vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 6 vierter und fünfter Satz“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 18, wird das Zitat „§ 11 Absatz 4, vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 11 Absatz 6, vierter und fünfter Satz“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 1 des § 23 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 62/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 97/2023“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 23, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 62/2019“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 97/2023“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Tiroler Fördertransparenzgesetzes
Das Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBl. Nr. 149/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Fördertransparenzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgende Bestimmung als § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgende Bestimmung als Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a
Abfrage aus Registern und Datenbanken
(1)Absatz eins,Die Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.Die Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
(2)Absatz 2,Soweit Daten nach Abs. 1 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.“Soweit Daten nach Absatz eins, ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.“
4. Abschnitt
Kulturrecht, Schulrecht, Jugend
Artikel 25
Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 55 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 55, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Lehrerkonferenzen können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Abs. 4 des § 55 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 55, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 55 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 55, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse einer Lehrerkonferenz auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 55 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.Die bisherigen Absatz 5 und 6 des Paragraph 55, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 2 des § 85 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 85, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Im Ansuchen sind die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Hauptwohnsitz anzugeben; diese Angaben sind von der Schulbehörde durch Abfrage des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters, des Zentralen Personenstandsregisters und des Zentralen Melderegisters zu überprüfen. Dem Ansuchen sind überdies Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen anzuschließen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 2 des § 86 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 86, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Im Ansuchen sind die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Hauptwohnsitz anzugeben; diese Angaben sind von der Schulbehörde durch Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters und des Zentralen Melderegisters zu überprüfen. Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht, anzuschließen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 111 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 eingefügt:Im Paragraph 111, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, eingefügt:
„(7)Absatz 7,Für die Durchführung von Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 55 Abs. 4 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 55, Absatz 4, sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die bisherigen Abs. 7, 8 und 9 des § 111 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“, „(9)“ und „(10)“.Die bisherigen Absatz 7, 8 und 9 des Paragraph 111, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“, „(9)“ und „(10)“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 111 wird folgende Bestimmung als Abs. 11 eingefügt:Im Paragraph 111, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, eingefügt:
„(11)Absatz 11,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 55 Abs. 6 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 55, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die bisherigen Abs. 10 bis 16 des § 111 erhalten die Absatzbezeichnungen „(12)“ bis „(18)“.Die bisherigen Absatz 10 bis 16 des Paragraph 111, erhalten die Absatzbezeichnungen „(12)“ bis „(18)“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 3 des § 114 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 114, hat der zweite Satz zu lauten:
„Auf Verlangen der Partei sind sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 und 4 AVG schriftlich auszufertigen.“ „Auf Verlangen der Partei sind sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG schriftlich auszufertigen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 126 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 126, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Für die Durchführung von Sitzungen des Schulbeirates in Form einer Videokonferenz gilt § 55 Abs. 4 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen des Schulbeirates in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 55, Absatz 4, sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 126 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 126, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 126 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 126, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Schulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden; § 55 Abs. 6 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse des Schulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 55, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die bisherigen Abs. 4 bis 7 des § 126 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.Die bisherigen Absatz 4 bis 7 des Paragraph 126, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.
16.Novellierungsanordnung 16, Der Abs. 2 des § 132 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 132, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2023,Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2023,,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,,
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023,Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,,
Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023,Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,,
Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017.“Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,.“
Artikel 26
Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes
Das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Musikschulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 19 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 4, des Paragraph 19, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 23 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 23, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Sitzungen des Musikschulbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 23 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 23, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 23 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 23, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Musikschulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 23 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 23, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.
Artikel 27
Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010
Das Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
§ 12 hat zu lauten:Paragraph 12, hat zu lauten:
„§ 12
Geschäftsgang
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Kulturbeiräte nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Ein Kulturbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.
(2)Absatz 2,Sitzungen der Kulturbeiräte können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(3)Absatz 3,Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(4)Absatz 4,Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der Geschäftsordnung nach Abs. 7 für einzelne Angelegenheiten nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter ist nicht stimmberechtigt.Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der Geschäftsordnung nach Absatz 7, für einzelne Angelegenheiten nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter ist nicht stimmberechtigt.
(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kulturbeiräte auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6)Absatz 6,Die Mitgliedschaft zum Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat für die Kulturbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(8)Absatz 8,Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist beim Amt der Landesregierung einzurichten.“
Artikel 28
Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006
Das Tiroler Sportförderungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Sportförderungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 12 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Sitzungen des Landessportrates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 12 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 12, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landessportrates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 12 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 12, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
Artikel 29
Änderung des Tiroler Jugendgesetzes
Das Tiroler Jugendgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 10a wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 10 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Sitzungen des Jugendbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 10a erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.Die bisherigen Absatz 3, 4 und 5 des Paragraph 10 a, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10a wird folgende Bestimmung als Abs. 7 eingefügt:Im Paragraph 10 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, eingefügt:
„(7)Absatz 7,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Jugendbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 10a erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.Die bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 10 a, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.
5. Abschnitt
Umweltrecht
Artikel 30
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 wird in der lit. a das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2011,“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002“ ersetzt.Im Paragraph 6, wird in der Litera a, das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,,“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 7 des § 14 wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt: Im Absatz 7, des Paragraph 14, wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 43 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 43, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 9 des § 14 wird in der lit. d das Zitat „§ 43 Abs. 6 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 9 zweiter Satz“ ersetzt.Im Absatz 9, des Paragraph 14, wird in der Litera d, das Zitat „§ 43 Absatz 6, zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 43 Absatz 9, zweiter Satz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 16 wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt: Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 43 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 43, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 28a hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 28 a, hat der zweite Satz zu lauten:
„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 3 des § 28a wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 3, des Paragraph 28 a, wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die nach Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse sind durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist dieses von der Prüfungskommission nach Abs. 7 der Landesregierung auf ihr Verlangen vorzulegen.“„Die nach Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse sind durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist dieses von der Prüfungskommission nach Absatz 7, der Landesregierung auf ihr Verlangen vorzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der Abs. 5 des § 35 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 35, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 35 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt:Im Paragraph 35, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:
„(8)Absatz 8,Sitzungen des Naturschutzbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Abs. 8 des § 35 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.Der bisherige Absatz 8, des Paragraph 35, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 35 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:Im Paragraph 35, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, eingefügt:
„(10)Absatz 10,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Naturschutzbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen Abs. 9 bis 13 des § 35 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“ bis „(15)“.Die bisherigen Absatz 9 bis 13 des Paragraph 35, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“ bis „(15)“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im nunmehrigen Abs. 12 des § 35 wird das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 12, des Paragraph 35, wird das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 36 wird der sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz eins, des Paragraph 36, wird der sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Der Abs. 11 des § 36 hat zu lauten:Der Absatz 11, des Paragraph 36, hat zu lauten:
(11)Absatz 11,Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln. Dieser ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 1 des § 37 wird der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz eins, des Paragraph 37, wird der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 9 des § 37 wird das Zitat „§ 35 Abs. 9 und 10“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 11 und 12“ ersetzt.Im Absatz 9, des Paragraph 37, wird das Zitat „§ 35 Absatz 9 und 10 durch das Zitat „§ 35 Absatz 11 und 12 ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 41 wird das Zitat „§ 43 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 7“ ersetzt.Im Paragraph 41, wird das Zitat „§ 43 Absatz 4, durch das Zitat „§ 43 Absatz 7, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 2 des § 43 wird im dritten Satz die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 43, wird im dritten Satz die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 43 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 bis 5 eingefügt:Im Paragraph 43, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 bis 5 eingefügt:
„(3)Absatz 3,Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(5)Absatz 5,Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die bisherigen Abs. 3 bis 10 des § 43 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(13)“.Die bisherigen Absatz 3 bis 10 des Paragraph 43, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(13)“.
21.Novellierungsanordnung 21, Der Abs. 2 des § 46 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 46, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 66/2023,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,,
Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 230/2021,Schifffahrtsgesetz – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2023,Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,,
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018,Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,,
Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 207/2022.“Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,.“
Artikel 31
Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 5 des § 24 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 24, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e haben gegenüber dem Vorsitzenden die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Absatz eins, Litera b, bis e haben gegenüber dem Vorsitzenden die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 25 wird das Wort „zuzuleiten“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 25, wird das Wort „zuzuleiten“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 5 des § 25 wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 25, wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 25, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Sitzungen des Nationalparkkuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 des § 25 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“.Die bisherigen Absatz 6, 7 und 8 des Paragraph 25, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:Im Paragraph 25, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, eingefügt:
„(10)Absatz 10,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Abs. 9 und 10 des § 25 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“ und „(12)“.Die bisherigen Absatz 9 und 10 des Paragraph 25, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“ und „(12)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 6 des § 27 wird das Zitat „§ 25 Abs. 8 bis 10“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 6 und Abs. 9 bis 12“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 27, wird das Zitat „§ 25 Absatz 8 bis 10 durch das Zitat „§ 25 Absatz 6 und Absatz 9 bis 12 ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 3 des § 2 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 2, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 4 des § 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 44/2001“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 148/2021“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 44/2001“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 148/2021“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 4 des § 2 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 2, hat der zweite Satz zu lauten:
„Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“„Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Abs. 5 des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 15 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 15, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Sitzungen des Bezirksausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 17 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 17, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Für die Durchführung von Sitzungen der Einsatzstelle in Form einer Videokonferenz gilt § 15 Abs. 5 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen der Einsatzstelle in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 15, Absatz 5, sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 20 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 20, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.“
Artikel 33
Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Campinggesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 4 wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 4, hat die Litera c, zu lauten:
der Nachweis der Widmung im Sinn des § 5 Abs. 1 und Angaben zum Grundstück, auf dem der Campingplatz betrieben werden soll, sowie, sofern der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,“der Nachweis der Widmung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins und Angaben zum Grundstück, auf dem der Campingplatz betrieben werden soll, sowie, sofern der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 4 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:
„Sofern das zu beurteilende Grundstück im elektronischen Flächenwidmungsplan abrufbar ist, hat die Behörde zur Beurteilung der Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 die Widmung über Abfrage aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan zu beurteilen; in diesen Fällen entfällt die Vorlage des Nachweises nach lit. c. Zur Überprüfung des Eigentums am Grundstück hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“„Sofern das zu beurteilende Grundstück im elektronischen Flächenwidmungsplan abrufbar ist, hat die Behörde zur Beurteilung der Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz eins, die Widmung über Abfrage aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan zu beurteilen; in diesen Fällen entfällt die Vorlage des Nachweises nach Litera c, Zur Überprüfung des Eigentums am Grundstück hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 4 wird folgende Bestimmung als § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Elektronische Einbringung
(1)Absatz eins,Wird die Anzeige nach § 4 elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anzeigende oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anzeigende oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anzeige, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird die Anzeige nach Paragraph 4, elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anzeigende oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anzeigende oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anzeige, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Mit einer elektronischen Anzeige vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anzeige in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anzeige in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
6. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsrecht
Artikel 34
Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Sitzungen des Verwaltungsausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.Die bisherigen Absatz 3 und 4 des Paragraph 4, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Verwaltungsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.Die bisherigen Absatz 5 und 6 des Paragraph 4, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
Artikel 35
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Abs. 5 des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 12 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 10 Abs. 5 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 10, Absatz 5, sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Abs. 6 des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Der bisherige Absatz 6, des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 12 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt:Im Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:
„(8)Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 10 Abs. 7 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 10, Absatz 7, gilt sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Abs. 7 des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.Der bisherige Absatz 7, des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 12 des § 22a hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 12, des Paragraph 22 a, hat der dritte Satz zu lauten:
„Sie ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Abs. 5 des § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 38, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 38 Abs. 5 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 38, Absatz 5, sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der bisherige Abs. 6 des § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Der bisherige Absatz 6, des Paragraph 40, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt:Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:
„(8)Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 38 Abs. 7 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 38, Absatz 7, gilt sinngemäß.“
15.Novellierungsanordnung 15, Der bisherige Abs. 7 des § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.Der bisherige Absatz 7, des Paragraph 40, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
16.Novellierungsanordnung 16, Der Abs. 1 des § 57 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 57, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Richtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 1 des § 65 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 65, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auszuschreiben.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 3 des § 65 wird im ersten und im dritten Satz das Wort „Bote“ jeweils durch das Wort „Verordnungsblatt“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 65, wird im ersten und im dritten Satz das Wort „Bote“ jeweils durch das Wort „Verordnungsblatt“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Der Abs. 5 des § 70 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 70, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Die Beisitzer und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Wahlleiter strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Der Abs. 2 des § 74 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 74, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 70 Abs. 5 abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.“In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach Paragraph 70, Absatz 5, abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des § 74a hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 74 a, hat zu lauten:
„Besondere Bestimmungen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse“
22.Novellierungsanordnung 22, Im Abs. 1 des § 74a wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 74 a, wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im Abs. 2 des § 74a wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte" durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 74 a, wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte" durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im Abs. 2 des § 74a werden am Ende der lit. d der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. e aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 74 a, werden am Ende der Litera d, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Litera e, aufgehoben.
Artikel 36
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 7, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, im Fall des Eigentums die Bezeichnung der für das Gehege benötigten Grundflächen bzw., sofern der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 13 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 13, hat der zweite Satz zu lauten:
„Erlässt die Jagdgenossenschaft dieses Statut nicht binnen drei Monaten nach Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 27 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 27, hat der zweite Satz zu lauten:
„Die Tiroler Jagdkarte ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; der Nachweis kann auch auf elektronischem Weg erbracht oder von der Behörde im Weg der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abgerufen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 5 des § 27 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 5, des Paragraph 27, wird folgender Satz angefügt:
„Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Jagdkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 27b wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 27 b, wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ aufgehoben.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 28 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 28, hat die Litera a, zu lauten:
den Mitgliedsbeitrag nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband vollständig eingezahlt haben,“den Mitgliedsbeitrag nach Paragraph 57, Absatz 4, beim Tiroler Jägerverband vollständig eingezahlt haben,“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 32 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 32, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach lit. c ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“„Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Litera c, ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 5 des § 46a wird das Wort „auszuhändigen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 46 a, wird das Wort „auszuhändigen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 61 wird der sechste Satz aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 61, wird der sechste Satz aufgehoben.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 61 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 61, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 3 des § 61a wird der sechste Satz aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 61 a, wird der sechste Satz aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 61a werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 61 a, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Für die Durchführung von Sitzungen des Präsidiums in Form einer Videokonferenz gilt § 61 Abs. 4 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Präsidiums in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 61, Absatz 4, sinngemäß.
(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Präsidiums auch im Umlaufweg gefasst werden; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse des Präsidiums auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 61, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 8 des § 64a wird im ersten Satz die Wortfolge „vor den Disziplinarausschuss“ aufgehoben.Im Absatz 8, des Paragraph 64 a, wird im ersten Satz die Wortfolge „vor den Disziplinarausschuss“ aufgehoben.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 12 des § 64a wird das Zitat „AVG“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.Im Absatz 12, des Paragraph 64 a, wird das Zitat „AVG“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 67 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 eingefügt:Im Paragraph 67, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, eingefügt:
„(9)Absatz 9,Sitzungen des Bezirksjagdbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die bisherigen Abs. 9 bis 14 des § 67 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ bis „(15)“.Die bisherigen Absatz 9 bis 14 des Paragraph 67, erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ bis „(15)“.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 69 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 69, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 die dreimonatige Frist nach § 13 Abs. 3 zweiter Satz noch nicht abgelaufen, so beginnt diese mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu zu laufen; nach fruchtlosem Ablauf der angeführten Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen. Für Jagdgenossenschaften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 das von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Musterstatut in Geltung gestanden hat, gilt dieses als mit Bescheid verliehen.“Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023, die dreimonatige Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz noch nicht abgelaufen, so beginnt diese mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu zu laufen; nach fruchtlosem Ablauf der angeführten Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen. Für Jagdgenossenschaften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023, das von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Musterstatut in Geltung gestanden hat, gilt dieses als mit Bescheid verliehen.“
Artikel 37
Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2020
Das Tiroler Fischereigesetz 2020, LGBl. Nr. 3/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Fischereigesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 4, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind die Bezeichnung und eine Beschreibung des Grenzverlaufs der Fischwässer und allfälliger Gewässer im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die das Fischereirevier mit umfassen soll, sowie ein Lageplan, der im Maßstab nicht kleiner sein darf als jener der digitalen Katastralmappe, anzuschließen. Die Überprüfung des Fischereirechts hat die Bezirksverwaltungsbehörde anhand des Grundbuchs vorzunehmen; die Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.“Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind die Bezeichnung und eine Beschreibung des Grenzverlaufs der Fischwässer und allfälliger Gewässer im Sinn des Absatz 3, erster Satz, die das Fischereirevier mit umfassen soll, sowie ein Lageplan, der im Maßstab nicht kleiner sein darf als jener der digitalen Katastralmappe, anzuschließen. Die Überprüfung des Fischereirechts hat die Bezirksverwaltungsbehörde anhand des Grundbuchs vorzunehmen; die Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 10 werden in der lit. a die Wortfolge „eine Kopie der Tiroler Fischerkarte und“ und in der lit. b die Wortfolge „eine Kopie der Tiroler Fischerkarte,“ aufgehoben.Im Absatz 5, des Paragraph 10, werden in der Litera a, die Wortfolge „eine Kopie der Tiroler Fischerkarte und“ und in der Litera b, die Wortfolge „eine Kopie der Tiroler Fischerkarte,“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 6 des § 10 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 6, des Paragraph 10, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das Vorliegen der gültigen Tiroler Fischerkarte ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des § 15 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 15, wird folgender Satz angefügt:
„Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Fischerkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 16 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 16, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Vorlage nach Abs. 3 kann entfallen, wenn der Nachweis von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abrufbar ist.“Die Vorlage nach Absatz 3, kann entfallen, wenn der Nachweis von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abrufbar ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der Abs. 2 des § 34 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 34, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Dem schriftlichen Ansuchen bzw. der schriftlichen Anzeige nach Abs. 1 sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebes oder der wesentlichen Änderung desselben nach Abs. 3 erforderlich sind, sowie, wenn der Bewilligungswerber bzw. Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“Dem schriftlichen Ansuchen bzw. der schriftlichen Anzeige nach Absatz eins, sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebes oder der wesentlichen Änderung desselben nach Absatz 3, erforderlich sind, sowie, wenn der Bewilligungswerber bzw. Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 2 des § 39 werden folgende Sätze angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 39, werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Überprüfung der Voraussetzung nach lit. b kann von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abfrage des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters vorgenommen werden. Das Vorliegen einer gültigen Tiroler Fischerkarte nach lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.“„Zur Überprüfung der Voraussetzung nach Litera b, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abfrage des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters vorgenommen werden. Das Vorliegen einer gültigen Tiroler Fischerkarte nach Litera c, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 3 des § 39 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 39, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach lit. c ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“„Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Litera c, ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 48 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 48, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Sitzungen des Landesvorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Abs. 4 des § 48 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 48, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im nunmehrigen Abs. 5 des § 48 wird der fünfte Satz aufgehoben.Im nunmehrigen Absatz 5, des Paragraph 48, wird der fünfte Satz aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 48 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 48, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 52 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 52, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Für die Durchführung von Sitzungen des Fischereirevierausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 48 Abs. 4 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen des Fischereirevierausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 48, Absatz 4, sinngemäß.“
14.Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Abs. 4 des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 52, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
15.Novellierungsanordnung 15, Im nunmehrigen Abs. 5 des § 52 wird der fünfte Satz aufgehoben.Im nunmehrigen Absatz 5, des Paragraph 52, wird der fünfte Satz aufgehoben.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 52 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 52, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Fischereirevierausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 48 Abs. 6 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse des Fischereirevierausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 48, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 7 des § 55 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 55, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 5 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 5, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 6 des § 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 6, des Paragraph 9, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Nachweis nach Abs. 4 lit. e ist von der Behörde über Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzuholen.“„Der Nachweis nach Absatz 4, Litera e, ist von der Behörde über Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzuholen.“
Artikel 39
Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 12 werden die ersten zwei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 5, des Paragraph 12, werden die ersten zwei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:
„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Abs. 3 ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.“„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Absatz 3, ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.“
Artikel 40
Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Das Gesetz vom 29. Juni 2005 über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 29. Juni 2005 über den Landeskulturfonds, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes hat zu lauten:
„Gesetz über den Landeskulturfonds (LKF-G)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“.Die bisherigen Absatz 2 bis 5 des Paragraph 8, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Der nunmehrige Abs. 5 des § 8 hat zu lauten:Der nunmehrige Absatz 5, des Paragraph 8, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 14 wird das Zitat „§ 8 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 6“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 14, wird das Zitat „§ 8 Absatz 5, durch das Zitat „§ 8 Absatz 6, ersetzt.
Artikel 41
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Waldordnung 2005, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 5 des § 18 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 18, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben bei Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b und c haben bei Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 25 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „gleichzeitig zur Gänze stattgegeben wird,“ die Wortfolge „sowie Bescheide nach den §§ 39 und 40“ eingefügt.Im Absatz eins, des Paragraph 25, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „gleichzeitig zur Gänze stattgegeben wird,“ die Wortfolge „sowie Bescheide nach den Paragraphen 39 und 40 eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In den Abs. 1, 2 und 3 des § 39 sowie im Abs. 2 des § 40 werden die Worte „durch Verordnung“ jeweils durch die Worte „mit Bescheid“ ersetzt.In den Absatz eins, 2 und 3 des Paragraph 39, sowie im Absatz 2, des Paragraph 40, werden die Worte „durch Verordnung“ jeweils durch die Worte „mit Bescheid“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 4 des § 39 wird aufgehoben.Der Absatz 4, des Paragraph 39, wird aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 40 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 40, wird der zweite Satz aufgehoben.
7. Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzrecht
Artikel 42
Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes
Das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Wettunternehmergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 hat zu lauten:Paragraph 5, hat zu lauten:
„§ 5
Ansuchen
(1)Absatz eins,Um die Erteilung einer Bewilligung nach § 4 ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.Um die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 4, ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.
(2)Absatz 2,Im Antrag sind die Standorte der vorgesehenen Betriebsstätten genau zu bezeichnen. Dem Antrag sind darüber hinaus anzuschließen:
Name, Geburtsdatum und Anschrift des ansuchenden Wettunternehmers,
Name der Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift, wenn die Tätigkeit von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird,
ein Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinn des § 9,ein Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 9,,
Zeugnisse zum Nachweis der fachlichen Fähigkeit im Sinn des § 10,Zeugnisse zum Nachweis der fachlichen Fähigkeit im Sinn des Paragraph 10,,
ein Wettreglement im Sinn des § 19,ein Wettreglement im Sinn des Paragraph 19,,
im Fall der Ausübung der Tätigkeit durch Wettterminals die Typenbezeichnung und die Seriennummer eines jeden Wettterminals sowie die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person nach § 18; lit. a gilt sinngemäß.im Fall der Ausübung der Tätigkeit durch Wettterminals die Typenbezeichnung und die Seriennummer eines jeden Wettterminals sowie die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person nach Paragraph 18,; Litera a, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Zur Überprüfung der Angaben nach Abs. 2 lit. a und b ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters, des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) und des Firmenbuchs berechtigt. Begünstigte nach § 7 haben entsprechende von den zuständigen Behörden aus deren Herkunftsland ausgestellte Nachweise anzuschließen.“Zur Überprüfung der Angaben nach Absatz 2, Litera a und b ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters, des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) und des Firmenbuchs berechtigt. Begünstigte nach Paragraph 7, haben entsprechende von den zuständigen Behörden aus deren Herkunftsland ausgestellte Nachweise anzuschließen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 8, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist von der Landesregierung eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen sowie eine Abfrage aus der Insolvenzdatei vorzunehmen.“Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist von der Landesregierung eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen sowie eine Abfrage aus der Insolvenzdatei vorzunehmen.“
Artikel 43
Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 14 wird in der lit. m das Zitat „§ 15 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 7“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 14, wird in der Litera m, das Zitat „§ 15 Absatz 5, durch das Zitat „§ 15 Absatz 7, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Sitzungen des Aufsichtsrates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Abs. 3 des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Aufsichtsrates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Abs. 4 bis 8 des § 14 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“.Die bisherigen Absatz 4 bis 8 des Paragraph 14, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen Abs. 8 des § 14 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 8, des Paragraph 14, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 hat zu lauten:Paragraph 15, hat zu lauten:
„§ 15
Aufgaben und Geschäftsgang des Vorstandes
(1)Absatz eins,Dem Vorstand obliegt neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat, dem Obmann oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Er kann sich überdies einzelne der dem Geschäftsführer zugewiesenen Aufgaben ausdrücklich vorbehalten. Ein derartiger Vorbehalt ist dem Geschäftsführer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal und überdies dann innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Mitglied des Vorstandes eingelangt sein und den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung enthalten. Sie ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung von Sitzungen des Vorstandes in Form einer Videokonferenz gilt § 14 Abs. 3 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Vorstandes in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 14, Absatz 3, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Vorstand ist, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Ist dieser nicht anwesend, so gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.Der Vorstand ist, soweit im Absatz 7, nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit in den Absatz 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Ist dieser nicht anwesend, so gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden; § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 14, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
(7)Absatz 7,Der Vorstand kann für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Geschäftsverteilung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes und Einstimmigkeit erforderlich. Die Geschäftsverteilung ist dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. In der Geschäftsverteilung sind die vom Vorstand zu besorgenden Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zur selbstständigen Besorgung für den Vorstand zu übertragen und ist weiters zu bestimmen, welche Angelegenheiten der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bedürfen. In der Geschäftsverteilung kann die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes auf ein anderes Mitglied als dem Obmann übertragen werden. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20.000,- Euro zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung. In den Angelegenheiten, die einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, obliegt dem betreffenden Mitglied die Vorbereitung der Angelegenheit und die Antragstellung.
(8)Absatz 8,Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder sind dem Aufsichtsrat für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 17 wird in der lit. f das Zitat „§ 14 Abs. 7 und 8“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 9 und 10“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 17, wird in der Litera f, das Zitat „§ 14 Absatz 7 und 8 durch das Zitat „§ 14 Absatz 9 und 10 ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 19 wird das Zitat „§ 15 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 7“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 19, wird das Zitat „§ 15 Absatz 5, durch das Zitat „§ 15 Absatz 7, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 3 des § 20 wird in der lit. i das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 20, wird in der Litera i, das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 21 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 21, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,In der Satzung kann zudem vorgesehen werden, dass Sitzungen des Vorstandes unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt und in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können; diesfalls gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 5 sinngemäß.“In der Satzung kann zudem vorgesehen werden, dass Sitzungen des Vorstandes unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt und in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können; diesfalls gelten die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3 und 5 sinngemäß.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Abs. 6 des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Der bisherige Absatz 6, des Paragraph 21, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Artikel 44
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Schischulgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 45 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 45, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Sitzungen des Landesausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Präsidenten mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 45 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.Die bisherigen Absatz 3 und 4 des Paragraph 45, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 45 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 45, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Präsidenten unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Präsidenten innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Abs. 5 des § 45 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 45, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 9 des § 50 wird das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.Im Absatz 9, des Paragraph 50, wird das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 3 des § 52 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 52, wird das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Bergsportführergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 25l wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 25 l, wird das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 30 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 30, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Sitzungen des Landesausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Präsidenten mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 30 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.Die bisherigen Absatz 3 und 4 des Paragraph 30, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 30 wird folgende Bestimmung als Abs 6 eingefügt:Im Paragraph 30, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Präsidenten unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Präsidenten innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Abs. 5 des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 30, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 37 wird in der lit. b das Zitat „§ 25a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 25a Abs. 4“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 37, wird in der Litera b, das Zitat „§ 25a Absatz 3, durch das Zitat „§ 25a Absatz 4, ersetzt.
Artikel 46
Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 4 des § 5 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 5, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist die Behörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Im Fall einer Person eines Staates im Sinn des Abs. 3 lit. a sind von dieser vergleichbare Bescheinigungen zu übermitteln. Bestehen darüber hinaus Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Übermittlung geeigneter Unterlagen aufzutragen.“Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist die Behörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Im Fall einer Person eines Staates im Sinn des Absatz 3, Litera a, sind von dieser vergleichbare Bescheinigungen zu übermitteln. Bestehen darüber hinaus Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Übermittlung geeigneter Unterlagen aufzutragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 6 wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 6, wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 bis 6 angefügt:Im Paragraph 6, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4,Wird die Anmeldung elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anmeldung, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird die Anmeldung elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anmeldung, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Mit einer elektronischen Anmeldung vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anmeldung und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6)Absatz 6,Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anmeldung in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anmeldung in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Abs. 1 des § 6a hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 6 a, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ist der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept anzuschließen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 7 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 7, hat der dritte Satz zu lauten:
„Die die Betriebsanlage betreffenden Unterlagen sind dem Anmelder mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.“
Artikel 47
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 8 und im Abs. 1 des § 24 wird jeweils die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 8 und im Absatz eins, des Paragraph 24, wird jeweils die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 werden folgende Bestimmungen als Abs. 6 bis 8 angefügt:Im Paragraph 8, werden folgende Bestimmungen als Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6)Absatz 6,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach § 10 Abs. 4 erforderlich ist.Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach Paragraph 10, Absatz 4, erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(8)Absatz 8,Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 9 wird in der lit. a nach dem Wort „Antragsteller“ die Wortfolge „ungeachtet des § 8 Abs. 6“ eingefügt.Im Absatz eins, des Paragraph 9, wird in der Litera a, nach dem Wort „Antragsteller“ die Wortfolge „ungeachtet des Paragraph 8, Absatz 6, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 6 des § 15, im Abs. 3 des § 30f, im Abs. 1 des § 41, im Abs. 2 des § 43 in der lit. d, im Abs. 1 des § 72 und im Abs. 1 des § 80 wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 15,, im Absatz 3, des Paragraph 30 f,, im Absatz eins, des Paragraph 41,, im Absatz 2, des Paragraph 43, in der Litera d,, im Absatz eins, des Paragraph 72 und im Absatz eins, des Paragraph 80, wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 des § 24 hat die lit. d zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 24, hat die Litera d, zu lauten:
Angaben zum Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, sofern der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 24 wird in der lit. c das Wort „Voraussetzung“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 24, wird in der Litera c, das Wort „Voraussetzung“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der Abs. 8 des § 24 hat zu lauten:Der Absatz 8, des Paragraph 24, hat zu lauten:
„(8)Absatz 8,§§ 17, 18 und 19 gelten sinngemäß. Für die elektronische Einbringung gilt § 8 Abs. 6 bis 8 sinngemäß.“Paragraphen 17, 18 und 19 gelten sinngemäß. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 8, Absatz 6 bis 8 sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 26 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 2, des Paragraph 26, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hiervon betroffenen Grundstücke anzuführen. Zur Feststellung der Namen und Adressen der Eigentümer, der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten mit Ausnahme von Pfandgläubigern und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 an den Grundstücken zustehen, hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“„Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hiervon betroffenen Grundstücke anzuführen. Zur Feststellung der Namen und Adressen der Eigentümer, der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten mit Ausnahme von Pfandgläubigern und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, an den Grundstücken zustehen, hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 4 des § 29c wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 29 c, wird folgender Satz angefügt:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 8 Abs. 6 bis 8 sinngemäß.“„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 8, Absatz 6 bis 8 sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 2 des § 34 wird das Zitat „des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), BGBl. III Nr. 119/2000, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2010,“ durch das Zitat „des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention)“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 34, wird das Zitat „des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2010,,“ durch das Zitat „des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 2 des § 44 werden in der lit. d das Zitat „des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020,“ durch das Zitat „NAG“ und in der lit. i das Zitat „Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013,“ durch das Zitat „Asylgesetz 2005“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 44, werden in der Litera d, das Zitat „des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,,“ durch das Zitat „NAG“ und in der Litera i, das Zitat „Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,,“ durch das Zitat „Asylgesetz 2005“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 2 des § 46 wird im vierten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 46, wird im vierten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Der Abs. 2 des § 85 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 85, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014,Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/2022,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,,
Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022,Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,,
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2017,Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2023,Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,,
Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2020,Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,,
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 233/2022,Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,,
Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2023,Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023,,
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 204/2022,Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,,
Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2022,Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022,,
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022,Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,,
Ökostromgesetz – ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2009,Ökostromgesetz – ÖSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,,
Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 150/2021,Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 150/2021,Starkstromwegegesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), BGBl. III Nr. 119/2000, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2022,Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2022,,
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2023,Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,,
Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2022.“Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,.“
Artikel 48
Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 191/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 191 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 4 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt und nach der lit. b folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt und nach der Litera b, folgender Satz angefügt:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 6 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.“„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 6, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 6 wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 6, wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 bis 6 eingefügt:Im Paragraph 6, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 bis 6 eingefügt:
„(4)Absatz 4,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6)Absatz 6,Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Abs. 4 des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 24a hat zu lauten:Paragraph 24 a, hat zu lauten:
„Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010,Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 5/2023,Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,,
Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 204/2022.“Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,.“
Artikel 49
Änderung des Tiroler Jagdabgabegesetzes
Das Tiroler Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 20/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jagdabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im § 8 wird im ersten Satz das Wort „einzureichen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Paragraph 8, wird im ersten Satz das Wort „einzureichen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Artikel 50
Änderung des Tiroler Fischereiabgabegesetzes
Das Tiroler Fischereiabgabegesetz, LGBl. Nr. 81/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Fischereiabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird im ersten Satz das Wort „einzureichen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Paragraph 7, wird im ersten Satz das Wort „einzureichen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Artikel 51
Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 6, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,Das Inkrafttreten von Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe ist mit einem Monatsersten festzulegen.“
8. Abschnitt
Boden- und Verkehrsrecht, Straßenrecht
Artikel 52
Änderung der Tiroler Bauordnung 2022
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 15 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 15, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 29a gilt sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 15 in der lit. a, im Abs. 2 des § 30, im Abs. 1 des § 50, im Abs. 2 des § 53, im Abs. 4 des § 54, im Abs. 1 des § 56, im Abs. 1 des § 58 und im Abs. 1 des § 60 wird jeweils die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 15, in der Litera a,, im Absatz 2, des Paragraph 30,, im Absatz eins, des Paragraph 50,, im Absatz 2, des Paragraph 53,, im Absatz 4, des Paragraph 54,, im Absatz eins, des Paragraph 56,, im Absatz eins, des Paragraph 58 und im Absatz eins, des Paragraph 60, wird jeweils die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 29 und im Abs. 2 des § 36 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 29 und im Absatz 2, des Paragraph 36, wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 2 des § 29 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 29, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Ermittlung oder Überprüfung der Angaben nach lit. a und c ist von der Behörde eine Abfrage im Grundbuch vorzunehmen.“„Zur Ermittlung oder Überprüfung der Angaben nach Litera a und c ist von der Behörde eine Abfrage im Grundbuch vorzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Elektronische Einbringung
(1)Absatz eins,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 30, im Abs. 2 des § 53, im Abs. 1 des § 56, im Abs. 1 des § 58 und im Abs. 1 des § 60 wird jeweils folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 30,, im Absatz 2, des Paragraph 53,, im Absatz eins, des Paragraph 56,, im Absatz eins, des Paragraph 58 und im Absatz eins, des Paragraph 60, wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.“„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 29 a, sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der Abs. 5 des § 31 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 31, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Die Bauunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und sind von ihrem Verfasser zu unterfertigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 7 des § 34, im Abs. 2 und 3 des § 38 und im Abs. 8 des § 54 wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 7, des Paragraph 34,, im Absatz 2 und 3 des Paragraph 38 und im Absatz 8, des Paragraph 54, wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 9 des § 34 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 9, des Paragraph 34, hat der erste Satz zu lauten:
„Die Behörde hat die Baubewilligung unter Anschluss der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen zuzustellen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 2 des § 36, im Abs. 1 des § 50 und im Abs. 4 des § 54 wird jeweils nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 36,, im Absatz eins, des Paragraph 50 und im Absatz 4, des Paragraph 54, wird jeweils nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.“ „Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 29 a, sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 3 des § 36 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 36, hat der erste Satz zu lauten:
„Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage unter Anschluss der mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen.“„Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage unter Anschluss der mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach Absatz 2, erster Satz zuzustellen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 2 des § 41 wird der dritte Satz aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 41, wird der dritte Satz aufgehoben.
13.Novellierungsanordnung 13, Im Abs. 1 des § 44 wird im dritten Satz das Wort „vorzulegenden“ durch die Worte „zu übermittelnden“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 44, wird im dritten Satz das Wort „vorzulegenden“ durch die Worte „zu übermittelnden“ ersetzt.
Artikel 53
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22 hat zu lauten:Paragraph 22, hat zu lauten:
„§ 22
Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat den Raumordnungsbeirat nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder des Raumordnungsbeirates dies verlangen.
(2)Absatz 2,Sitzungen des Raumordnungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(3)Absatz 3,Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.
(4)Absatz 4,Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen können beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist.
(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Raumordnungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(7)Absatz 7,Die Kanzleigeschäfte des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 66 wird das Zitat „§ 60 Abs. 1 oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ durch das Zitat „§ 60 Abs. 8 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 66, wird das Zitat „§ 60 Absatz eins, oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ durch das Zitat „§ 60 Absatz 8, der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 6 des § 106 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 106, hat der zweite Satz zu lauten:
„Sie haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des § 108 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 108, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 108 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 108, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 108 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.Die bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 108, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen Abs. 8 des § 108 wird der fünfte Satz aufgehoben.Im nunmehrigen Absatz 8, des Paragraph 108, wird der fünfte Satz aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 108 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 108, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 6 des § 109 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 109, hat der erste Satz zu lauten:
„Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 112 werden am Ende der lit. c der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. d aufgehoben.Im Paragraph 112, werden am Ende der Litera c, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Litera d, aufgehoben.
Artikel 54
Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 2 des § 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 6 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 6, hat die Litera c, zu lauten:
sofern der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen die Gasanlage errichtet werden soll, die schriftliche Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer,“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 6 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 6, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Überprüfung des Eigentums am Grundstück (lit. c) sowie der Angaben zu den lit. b und d hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“„Zur Überprüfung des Eigentums am Grundstück (Litera c,) sowie der Angaben zu den Litera b und d hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 bis 6 angefügt:Im Paragraph 6, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6)Absatz 6,Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 1 und 2 des § 11b, im Abs. 5 des § 14, im § 15a, im Abs. 2 des § 26 und im Abs. 6 des § 34 wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz eins und 2 des Paragraph 11 b,, im Absatz 5, des Paragraph 14,, im Paragraph 15 a,, im Absatz 2, des Paragraph 26 und im Absatz 6, des Paragraph 34, wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Artikel 55
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 4 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 4, hat der dritte Satz zu lauten:
„§ 22 Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8 gilt sinngemäß.“„§ 22 Absatz 7, zweiter und dritter Satz und Absatz 8, gilt sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 7 wird in der lit. a das Zitat „(§ 5 lit. a)“ durch das Zitat „(§ 5 Abs. 1 lit. a)“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 7, wird in der Litera a, das Zitat „(Paragraph 5, Litera a,)“ durch das Zitat „(Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 1 des § 7 wird in der lit. b das Zitat „(§ 5 lit. b)“ durch das Zitat „(§ 5 Abs. 1 lit b)“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 7, wird in der Litera b, das Zitat „(Paragraph 5, Litera b,)“ durch das Zitat „(Paragraph 5, Absatz eins, Litera b,)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 7 werden in der lit. c das Zitat „(§ 5 lit. c)“ durch das Zitat „(§ 5 Abs. 1 lit. c)“, das Zitat „§ 5 lit. c Z 1“durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. c Z 1“ und das Zitat „§ 5 lit. c Z 4“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. c Z 4“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 7, werden in der Litera c, das Zitat „(Paragraph 5, Litera c,)“ durch das Zitat „(Paragraph 5, Absatz eins, Litera c,)“, das Zitat „§ 5 Litera c, Ziffer eins d, u, r, c, h, das Zitat „§ 5 Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und das Zitat „§ 5 Litera c, Ziffer 4, durch das Zitat „§ 5 Absatz eins, Litera c, Ziffer 4, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 22 wird im zweiten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 22, wird im zweiten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 22 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 bis 5 eingefügt:Im Paragraph 22, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 bis 5 eingefügt:
„(3)Absatz 3,Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(5)Absatz 5,Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 22 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.Die bisherigen Absatz 3, 4 und 5 des Paragraph 22, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 23 wird im ersten Satz das Zitat „22 Abs. 3, 4 und 5“ durch das Zitat „22 Abs. 6, 7 und 8“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 23, wird im ersten Satz das Zitat „22 Absatz 3, 4 und 5 durch das Zitat „22 Absatz 6, 7 und 8 ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 4 des § 24 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 24, hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 22 Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8 gilt sinngemäß.“„§ 22 Absatz 7, zweiter und dritter Satz und Absatz 8, gilt sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Abs. 2 des § 31 und im § 42 wird das Zitat „§§ 22 Abs. 4 und 5“ jeweils durch das Zitat „§§ 22 Abs. 7 und 8“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 31 und im Paragraph 42, wird das Zitat „§§ 22 Absatz 4 und 5 jeweils durch das Zitat „§§ 22 Absatz 7 und 8 ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 4 des § 32 werden folgende Sätze angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 32, werden folgende Sätze angefügt:
„Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im Abs. 6 des § 32 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 22 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 7“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 32, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 22 Absatz 4, durch das Zitat „§ 22 Absatz 7, ersetzt.
Artikel 56
Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 1 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph eins, hat die Litera c, zu lauten:
Forststraßen im Sinn des § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2016,“Forststraßen im Sinn des Paragraph 59, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 3 des § 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 68/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 90/2023“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 4, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 68/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 90/2023“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 28 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 28 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 28, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 28 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt:Im Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:
„(8)Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Vollversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen Abs. 7 und 8 des § 28 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“.Die bisherigen Absatz 7 und 8 des Paragraph 28, erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen Abs. 10 des § 28 hat der dritte Satz zu lauten:Im nunmehrigen Absatz 10, des Paragraph 28, hat der dritte Satz zu lauten:
„Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 29 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Für die Durchführung von Sitzungen des Ausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 28 Abs. 4 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen des Ausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 28, Absatz 4, sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Abs. 5 des § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 29, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 29 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 28 Abs. 8 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 28, Absatz 8, gilt sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Abs. 2 des § 41 und im Abs. 3 des § 74a wird im ersten Satz jeweils die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 41 und im Absatz 3, des Paragraph 74 a, wird im ersten Satz jeweils die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 41 wird der Abs. 2 durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:Im Paragraph 41, wird der Absatz 2, durch folgende Absatz 2 bis 5 ersetzt:
„(2)Absatz 2,Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
ein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen sowie
eine technische Beschreibung des Bauvorhabens.
Zur Ermittlung der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, ist von der Behörde eine Abfrage im Grundbuch vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach § 42 Abs. 1 erforderlich ist.Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach Paragraph 42, Absatz eins, erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(5)Absatz 5,Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 41 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.Die bisherigen Absatz 3 und 4 des Paragraph 41, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Abs. 1 des § 42 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 42, hat der dritte Satz zu lauten:
„Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a und b anzuschließenden Unterlagen sowie die entsprechenden Grundbuchsauszüge sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.“„Die dem Ansuchen nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a und b anzuschließenden Unterlagen sowie die entsprechenden Grundbuchsauszüge sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Abs. 3 des § 60 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 60, hat der dritte Satz zu lauten:
„Eine solche Verordnung ist, sofern es sich nicht um eine Verordnung des Gemeinderates handelt, über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, bekanntzumachen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im Abs. 2 des § 67 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 67, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß.“„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 41, Absatz 3, 4 und 5 sinngemäß.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im Abs. 2 des § 67 wird die lit. c aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 67, wird die Litera c, aufgehoben.
18.Novellierungsanordnung 18, Die bisherigen lit. d, e und f des § 67 Abs. 2 erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“ und „e)“.Die bisherigen Litera d, e und f des Paragraph 67, Absatz 2, erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“ und „e)“.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 3 des § 74a wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 74 a, wird folgender Satz angefügt:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß.“„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 41, Absatz 3, 4 und 5 sinngemäß.“
Artikel 57
Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 95/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 19 in der lit. b sowie im Abs. 1 und 2 des § 26 wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 19, in der Litera b, sowie im Absatz eins und 2 des Paragraph 26, wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 19 wird im Abs. 4 in der lit. a, b und c sowie im Abs. 5 das Wort „Vorlage“ jeweils durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.Im Paragraph 19, wird im Absatz 4, in der Litera a, b und c sowie im Absatz 5, das Wort „Vorlage“ jeweils durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Abs. 5 des § 37 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 37, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Die weiteren Mitglieder haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 38 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 38, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Wohnbauförderungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 38 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 38, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 2 des § 41 wird der zweite Satz aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 41, wird der zweite Satz aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 3 des § 41 wird das Zitat „§ 38 Abs. 3 bis 6“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 2 und Abs. 4 bis 8“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 41, wird das Zitat „§ 38 Absatz 3 bis 6 durch das Zitat „§ 38 Absatz 2 und Absatz 4 bis 8 ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 42 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 42, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Für die Durchführung von Sitzungen des Fachausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 38 Abs. 2 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen des Fachausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 38, Absatz 2, sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 42 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 42, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 42 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 eingefügt:Im Paragraph 42, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, eingefügt:
„(7)Absatz 7,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Fachausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 38 Abs. 5 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse des Fachausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 38, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 42 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.Die bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 42, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.
9. Abschnitt
Sozial- und Gesundheitsrecht
Artikel 58
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 eingefügt:Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, eingefügt:
„(9)Absatz 9,Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Abs. 9 des § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.Der bisherige Absatz 9, des Paragraph 40, erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 11 eingefügt:Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, eingefügt:
„(11)Absatz 11,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Mindestsicherungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Abs. 10, 11 und 12 des § 40 erhalten die Absatzbezeichnungen „(12)“, „(13)“ und „(14)“.Die bisherigen Absatz 10, 11 und 12 des Paragraph 40, erhalten die Absatzbezeichnungen „(12)“, „(13)“ und „(14)“.
Artikel 59
Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 32 wird folgender Satz als erster Satz eingefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 32, wird folgender Satz als erster Satz eingefügt:
„Zur Überprüfung der Angaben nach § 28 sind die zuständigen Stellen nach § 26 zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR), des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR), des Zentralen Fremdenregisters (IZR), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) berechtigt.“„Zur Überprüfung der Angaben nach Paragraph 28, sind die zuständigen Stellen nach Paragraph 26, zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR), des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR), des Zentralen Fremdenregisters (IZR), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) berechtigt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 41 hat zu lauten:Paragraph 41, hat zu lauten:
„§ 41
Betriebsbewilligung
(1)Absatz eins,Dienstleisterinnen, die
ambulante oder stationäre Leistungen nach diesem Gesetz erbringen und
eine Vereinbarung nach § 42 abgeschlossen haben,eine Vereinbarung nach Paragraph 42, abgeschlossen haben,
benötigen für jede Einrichtung eine Betriebsbewilligung.
(2)Absatz 2,Stationäre Leistungen außerhalb Tirols können nur dann gewährt werden, wenn die betreffende Einrichtung nach anderen Bestimmungen bewilligt wurde oder in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
(3)Absatz 3,Anträge auf Betriebsbewilligung sind schriftlich einzubringen und haben folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
Angaben über die Dienstleisterin,
Angaben über die Leiterin der Einrichtung,
den Nachweis über das Eigentum oder den aufrechten Bestandsvertrag,
ein inhaltliches Konzept (insbesondere Zielgruppe, Ziele, Leistungsangebote, Methoden, Betriebszeiten, Darstellung von Abläufen),
Angaben zum Personal (Anstellungsausmaß pro Mitarbeiterin, Tätigkeitsbereich, Qualifikationsnachweise),
Angaben zur Zahl der Betreuungsplätze und zur Kapazität in den einzelnen Teilbereichen,
vollständige Baupläne mit planlich und beschreibungsmäßig dargestelltem Raum- und Funktionsprogramm,
Nachweis der Baubewilligung und der Benützungsbewilligung für das Gebäude nach den baurechtlichen Vorschriften.
Die Unterlagen nach lit. d bis h sind bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Zur Überprüfung der Angaben nach lit. a ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Vereinsregisters sowie des Firmenbuchs berechtigt. Zur Überprüfung der Angaben nach lit. b und zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 7 lit. c ist die Landesregierung zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt. Für Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat ist ein entsprechender von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellter Nachweis anzuschließen.Die Unterlagen nach Litera d bis h sind bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Zur Überprüfung der Angaben nach Litera a, ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Vereinsregisters sowie des Firmenbuchs berechtigt. Zur Überprüfung der Angaben nach Litera b und zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Absatz 7, Litera c, ist die Landesregierung zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt. Für Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat ist ein entsprechender von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellter Nachweis anzuschließen.
(4)Absatz 4,Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Landesregierung mitzuteilen, ob die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Landesregierung erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Landesregierung mitzuteilen, ob die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Landesregierung erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6)Absatz 6,Werden allfällige von der Landesregierung nach Abs. 4 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Landesregierung den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.Werden allfällige von der Landesregierung nach Absatz 4, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Landesregierung den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(7)Absatz 7,Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn
die Einrichtung die Voraussetzungen der in der Verordnung nach § 14 Abs. 1 lit. h normierten Anforderungen an die Dienstleisterinnen erfüllt,die Einrichtung die Voraussetzungen der in der Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera h, normierten Anforderungen an die Dienstleisterinnen erfüllt,
das vorgelegte Raum- und Funktionsprogramm in baulicher, hygienischer und ausstattungsmäßiger Hinsicht dem Stand der Technik entspricht, und
in organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals erwarten lässt, dass die Erbringung der Leistungen an die für die Einrichtung vorgesehenen Zielgruppen gemäß den Grundsätzen nach § 2 Abs. 1 gewährleistet ist.in organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals erwarten lässt, dass die Erbringung der Leistungen an die für die Einrichtung vorgesehenen Zielgruppen gemäß den Grundsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, gewährleistet ist.
(8)Absatz 8,Die Betriebsbewilligung kann unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.
(9)Absatz 9,Wesentliche Änderungen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen, insbesondere in baulicher, personeller oder inhaltlicher Hinsicht in einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung benötigen ebenfalls eine Betriebsbewilligung.Wesentliche Änderungen der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen, insbesondere in baulicher, personeller oder inhaltlicher Hinsicht in einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung benötigen ebenfalls eine Betriebsbewilligung.
(10)Absatz 10,Die Auflassung einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung ist der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
(11)Absatz 11,Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 7 oder 9, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend erfüllt sind, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung der Eignung der konkreten Einrichtung erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Absatz 7, oder 9, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend erfüllt sind, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung der Eignung der konkreten Einrichtung erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
(12)Absatz 12,Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn
das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet ist,
Auflagen nach Abs. 8 oder Abs. 11 nicht erfüllt werden,Auflagen nach Absatz 8, oder Absatz 11, nicht erfüllt werden,
die nachträgliche Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach Abs. 11 unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.“die nachträgliche Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach Absatz 11, unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 4 des § 47 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:Im Absatz 4, des Paragraph 47, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 47 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt:Im Paragraph 47, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:
„(8)Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Teilhabebeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Abs. 8 des § 47 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.Der bisherige Absatz 8, des Paragraph 47, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 47 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:Im Paragraph 47, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, eingefügt:
„(10)Absatz 10,Sitzungen des Teilhabebeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Abs. 9, 10 und 11 des § 47 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.Die bisherigen Absatz 9, 10 und 11 des Paragraph 47, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen Abs. 12 des § 47 wird das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 12, des Paragraph 47, wird das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 48 werden folgende Bestimmungen als Abs. 8 und 9 eingefügt:Im Paragraph 48, werden folgende Bestimmungen als Absatz 8 und 9 eingefügt:
„(8)Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Nutzerinnenvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden; § 47 Abs. 8 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse der Nutzerinnenvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 47, Absatz 8, gilt sinngemäß.
(9)Absatz 9,Für die Durchführung von Sitzungen der Nutzerinnenvertretung in Form einer Videokonferenz gilt § 47 Abs. 10 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen der Nutzerinnenvertretung in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 47, Absatz 10, sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die bisherigen Abs. 8 und 9 des § 48 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ und „(11)“.Die bisherigen Absatz 8 und 9 des Paragraph 48, erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ und „(11)“.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 51 wird in der lit. a das Zitat „§ 41 Abs. 5 und Abs. 8“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 8 und Abs. 11“ ersetzt.Im Paragraph 51, wird in der Litera a, das Zitat „§ 41 Absatz 5 und Absatz 8, durch das Zitat „§ 41 Absatz 8 und Absatz 11, ersetzt.
Artikel 60
Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 5 des § 10 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 10, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und mindestens sieben weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 werden folgende Bestimmungen als Abs. 6 und 7 eingefügt:Im Paragraph 10, werden folgende Bestimmungen als Absatz 6 und 7 eingefügt:
„(6)Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kinder- und Jugendhilfebeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(7)Absatz 7,Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Abs. 6 bis 9 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.Die bisherigen Absatz 6 bis 9 des Paragraph 10, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Abs. 9 des § 10 wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 9, des Paragraph 10, wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Abs. 11 des § 10 wird die Wortfolge „über das Verfahren zur Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen,“ aufgehoben.Im nunmehrigen Absatz 11, des Paragraph 10, wird die Wortfolge „über das Verfahren zur Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen,“ aufgehoben.
Artikel 61
Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes
Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 5 des § 7 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 7, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Die weiteren Mitglieder haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Sitzungen des Arbeitnehmerförderungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 8, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Arbeitnehmerförderungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 8, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.
Artikel 62
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 23 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 23, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 21 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 50a wird folgende Bestimmung als Abs. 16 angefügt:Im Paragraph 50 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,Die nach Abs. 2 und 3 Verantwortlichen sind in Verfahren nach § 33 Abs. 2 bis 5 und in Verfahren nach den §§ 36 und 37 insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung folgender Daten befugt:Die nach Absatz 2 und 3 Verantwortlichen sind in Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2 bis 5 und in Verfahren nach den Paragraphen 36 und 37 insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung folgender Daten befugt:
Zentrales Melderegister: Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
Grundbuch: Namen, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.“
Artikel 63
Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 7 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 7, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 11 eingefügt:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, eingefügt:
„(11)Absatz 11,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Abs. 11 des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(12)“.Der bisherige Absatz 11, des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(12)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 13 eingefügt:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 13, eingefügt:
„(13)Absatz 13,Sitzungen des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Abs. 12 des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(14)“.Der bisherige Absatz 12, des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(14)“.
Artikel 64
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 1 des § 3 wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 2 des § 3 und im Abs. 2 des § 4a wird jeweils in der lit. a die Wortfolge „jeweils in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung jeweils in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 3 und im Absatz 2, des Paragraph 4 a, wird jeweils in der Litera a, die Wortfolge „jeweils in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung jeweils in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 2 des § 3 und im Abs. 2 des § 4a wird jeweils in der lit. c die Wortfolge „jeweils in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung jeweils in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 3 und im Absatz 2, des Paragraph 4 a, wird jeweils in der Litera c, die Wortfolge „jeweils in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung jeweils in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 bis 5 eingefügt:Im Paragraph 3, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 bis 5 eingefügt:
„(3)Absatz 3,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(5)Absatz 5,Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.Die bisherigen Absatz 3 bis 6 des Paragraph 3, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 4a wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 4 a, wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Abs. 6 bis 9 gilt sinngemäß.“„§ 3 Absatz 6 bis 9 gilt sinngemäß.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 6 des § 13a wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 6, des Paragraph 13 a, wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 31a wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 31 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Reihungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Abs. 6 des § 31a erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Der bisherige Absatz 6, des Paragraph 31 a, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 31a wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 31 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Sitzungen der Reihungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 31b werden folgende Bestimmungen als Abs. 8 und 9 eingefügt:Im Paragraph 31 b, werden folgende Bestimmungen als Absatz 8 und 9 eingefügt:
„(8)Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Arzneimittelkommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 31a Abs. 6 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse der Arzneimittelkommission auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 31 a, Absatz 6, gilt sinngemäß.
(9)Absatz 9,Für die Durchführung von Sitzungen der Arzneimittelkommission in Form einer Videokonferenz gilt § 31a Abs. 8 sinngemäß.“Für die Durchführung von Sitzungen der Arzneimittelkommission in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 31 a, Absatz 8, sinngemäß.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die bisherigen Abs. 8, 9 und 10 des § 31b erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“, „(11)“ und „(12)“.Die bisherigen Absatz 8, 9 und 10 des Paragraph 31 b, erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“, „(11)“ und „(12)“.
13.Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen Abs. 10 des § 31b wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 7, 8 und 9“ ersetzt.Im nunmehrigen Absatz 10, des Paragraph 31 b, wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 7, 8 und 9“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 51b wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 51 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Der bisherige Abs. 4 des § 51b erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 51 b, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 51b wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:Im Paragraph 51 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Schiedskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 31a Abs. 6 gilt sinngemäß.“In dringenden Fällen können Beschlüsse der Schiedskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 31 a, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
17.Novellierungsanordnung 17, Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 51b erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.Die bisherigen Absatz 5 und 6 des Paragraph 51 b, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
18.Novellierungsanordnung 18, Im Abs. 3 des § 62c werden folgende Sätze angefügt:Im Absatz 3, des Paragraph 62 c, werden folgende Sätze angefügt:
„In der Geschäftsordnung des Landessanitätsrates kann zudem vorgesehen werden, dass in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst und Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden können; diesfalls gelten die Bestimmungen des § 31a Abs. 6 und 8 sinngemäß.“„In der Geschäftsordnung des Landessanitätsrates kann zudem vorgesehen werden, dass in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst und Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden können; diesfalls gelten die Bestimmungen des Paragraph 31 a, Absatz 6 und 8 sinngemäß.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im Abs. 4 des § 63a wird in der lit. a nach der Wortfolge „Daten über die Verlässlichkeit,“ die Wortfolge „Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,“ eingefügt. Im Absatz 4, des Paragraph 63 a, wird in der Litera a, nach der Wortfolge „Daten über die Verlässlichkeit,“ die Wortfolge „Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 63a wird folgende Bestimmung als § 63b eingefügt:Nach Paragraph 63 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 63 b, eingefügt:
„§ 63b
Abfrageberechtigungen
Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. f, § 4b Abs. 2 lit. b, § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 lit. b und § 9 Abs. 1 und 2 ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Zur Beurteilung der Voraussetzung nach § 3a Abs. 2 lit. f Z 2, § 4b Abs. 2 lit. f Z 2, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 sowie § 9 Abs. 1 ist die Landesregierung auch zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt.“Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera f,, Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Paragraph 9, Absatz eins und 2 ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Zur Beurteilung der Voraussetzung nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera f, Ziffer 2,, Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera f, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Absatz 4, sowie Paragraph 9, Absatz eins, ist die Landesregierung auch zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt.“
Artikel 65
Änderung des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes
Das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 71/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 9 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Sitzungen der Entschädigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Abs. 2 des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 9 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:Im Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Entschädigungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Abs. 3 des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 3 des § 14 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 14, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Artikel 66
Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 203/2021, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 203 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem FallSitzungen der Ausschüsse nach Absatz eins und 2 können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 15, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Sitzungen der Gesundheitsplattform können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Abs. 2 bis 6 des § 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(7)“.Die bisherigen Absatz 2 bis 6 des Paragraph 15, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(7)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Der nunmehrige Abs. 4 des § 15 hat zu lauten:Der nunmehrige Absatz 4, des Paragraph 15, hat zu lauten:
„(4)Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gesundheitsplattform auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 1 des § 16d hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 16 d, hat zu lauten:
„(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 3 des § 21 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 21, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Artikel 67
Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 3 des § 16 wird im ersten Satz die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 16, wird im ersten Satz die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 16 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 bis 6 eingefügt:Im Paragraph 16, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 bis 6 eingefügt:
„(4)Absatz 4,Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6)Absatz 6,Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 16 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“:Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 16, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“:
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 16 wird nach dem nunmehrigen Abs. 8 folgende Bestimmung als Abs. 9 eingefügt:Im Paragraph 16, wird nach dem nunmehrigen Absatz 8, folgende Bestimmung als Absatz 9, eingefügt:
„(9)Absatz 9,Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Abs. 8 lit. f ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt.“Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Absatz 8, Litera f, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 16 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ und „(11)“.Die bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 16, erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ und „(11)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 1 des § 17 wird das Zitat „§ 16 Abs. 1 oder 6“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 1 oder 10“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 17, wird das Zitat „§ 16 Absatz eins, oder 6“ durch das Zitat „§ 16 Absatz eins, oder 10“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 18 wird das Zitat „§ 16 Abs. 5 lit. f“ jeweils durch das Zitat „§ 16 Abs. 8 lit. f“ ersetzt.Im Paragraph 18, wird das Zitat „§ 16 Absatz 5, lit. f“ jeweils durch das Zitat „§ 16 Absatz 8, lit. f“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im Abs. 3 des § 19 wird das Zitat „§ 16 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 7“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 19, wird das Zitat „§ 16 Absatz 4, durch das Zitat „§ 16 Absatz 7, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Abs. 1 des § 25 wird in der lit. h das Zitat „§ 16 Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 10 und 11“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 25, wird in der Litera h, das Zitat „§ 16 Absatz 6 und 7 durch das Zitat „§ 16 Absatz 10 und 11 ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des 6. Abschnitts hat zu lauten:
„6. Abschnitt
Verarbeitung personenbezogener Daten, Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 23 wird folgende Bestimmung als § 23a eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgende Bestimmung als Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3)Absatz 3,Die Gemeinden sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.Die Gemeinden sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(4)Absatz 4,Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, für Verfahren betreffend die Anerkennung als Kurort oder als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sowie deren Zurücknahme jeweils erforderlich sind:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, für Verfahren betreffend die Anerkennung als Kurort oder als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sowie deren Zurücknahme jeweils erforderlich sind:
von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse,
von Inhabern von Betrieben und Aufbereitungsanlagen nach § 11 Abs. 5 lit. b: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie grundstücks- und anlagebezogene Daten,von Inhabern von Betrieben und Aufbereitungsanlagen nach Paragraph 11, Absatz 5, lit. b: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie grundstücks- und anlagebezogene Daten,
von Inhabern eines Heilverkommens nach den §§ 2 bis 5: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten, Daten über Bescheide und Entscheidungen nach den §§ 2, 6 und 9,von Inhabern eines Heilverkommens nach den Paragraphen 2 bis 5 : Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten, Daten über Bescheide und Entscheidungen nach den Paragraphen 2, 6 und 9,
von Ärzten nach § 11 Abs. 5 lit. c: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Anwesenheit im Kurort,von Ärzten nach Paragraph 11, Absatz 5, lit. c: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Anwesenheit im Kurort,
von Gutachtern im Sinne des § 12 Abs. 5 sowie des § 14 Abs. 2.von Gutachtern im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, sowie des Paragraph 14, Absatz 2,
(5)Absatz 5,Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen nach den §§ 2 und 6 gelten für die Dauer der Anerkennung bzw. Bewilligung als in Bearbeitung stehend.Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat Daten nach Absatz 4, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen nach den Paragraphen 2 und 6 gelten für die Dauer der Anerkennung bzw. Bewilligung als in Bearbeitung stehend.
(6)Absatz 6,Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, zur Durchführung von Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach den §§ 2 bis 5 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung von Nutzungs- und Vertriebsbewilligungen nach § 6 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 16 und ihrer Zurücknahme nach § 22, für Anordnungen nach § 17 sowie § 18, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach § 20 sowie Enteignungsverfahren nach § 23, jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, zur Durchführung von Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach den Paragraphen 2 bis 5 und ihrer Zurücknahme nach Paragraph 9,, zur Erteilung von Nutzungs- und Vertriebsbewilligungen nach Paragraph 6 und ihrer Zurücknahme nach Paragraph 9,, zur Erteilung der Betriebsbewilligung nach Paragraph 16 und ihrer Zurücknahme nach Paragraph 22,, für Anordnungen nach Paragraph 17, sowie Paragraph 18,, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach Paragraph 20, sowie Enteignungsverfahren nach Paragraph 23,, jeweils erforderlich sind:
von Bewerbern, Berechtigten und Rechtsträgern von Kuranstalten, ihren Vertretern und von Pächtern von Kuranstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit, Daten über Bescheide, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, sowie grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
von Inhabern eines Heilvorkommens nach den §§ 2 bis 5: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten,von Inhabern eines Heilvorkommens nach den Paragraphen 2 bis 5 : Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten,
von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse,
vom aufsichtshabenden Arzt nach § 16 Abs. 8 lit. e sowie vom Bade- und Pflegepersonal sowie sonstigem Betriebspersonal der Kuranstalt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,vom aufsichtshabenden Arzt nach Paragraph 16, Absatz 8, Litera e, sowie vom Bade- und Pflegepersonal sowie sonstigem Betriebspersonal der Kuranstalt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
von betroffenen Grundeigentümern nach § 23: Identifikationsdaten, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.von betroffenen Grundeigentümern nach Paragraph 23 :, Identifikationsdaten, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.
von Gutachtern nach § 8 Abs. 2.von Gutachtern nach Paragraph 8, Absatz 2,
(7)Absatz 7,Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 6 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach Absatz 2, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 6, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8)Absatz 8,Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind betreffend die gesetzliche Verpflichtung nach § 14 berechtigt, die Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der Sachverständigen zu verarbeiten.Die nach Absatz 3, Verantwortlichen sind betreffend die gesetzliche Verpflichtung nach Paragraph 14, berechtigt, die Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der Sachverständigen zu verarbeiten.
(9)Absatz 9,Die nach Abs. 3 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 8 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach Absatz 3, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 8, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(10)Absatz 10,Als Identifikationsdaten gelten:
bei natürlichen Personen die Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(11)Absatz 11,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(12)Absatz 12,Zur Überprüfung der Voraussetzung nach § 11 Abs. 5 lit. b ist der nach Abs. 1 Verantwortliche, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. c auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste.Zur Überprüfung der Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 5, Litera b, ist der nach Absatz eins, Verantwortliche, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Absatz 5, Litera c, auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste.
(13)Absatz 13,Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. b auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968.Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 8,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Absatz 5, Litera b, auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 8, Litera f, zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968.
(14)Absatz 14,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in Verfahren nach § 23 insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Grundbuchs sowie der Digitalen Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt.“Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in Verfahren nach Paragraph 23, insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Grundbuchs sowie der Digitalen Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt.“
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 68
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, soweit in dem Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, soweit in dem Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Art. 52 und Art. 55 Z 1, 5 bis 10 und 12 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.Artikel 52 und Artikel 55, Ziffer eins, 5 bis 10 und 12 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(3)Absatz 3,Art. 7 Z 3, 6, 7 und 10, Art. 8, Art. 9 Z 1 und 3 und Art. 53 Z 2 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.Artikel 7, Ziffer 3, 6, 7 und 10, Artikel 8,, Artikel 9, Ziffer eins und 3 und Artikel 53, Ziffer 2, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Mattle
Das Mitglied der Landesregierung:
Dornauer
Der Landesamtsdirektor:
Forster