Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2023

Kundgemacht am 14. Dezember 2023

85.

Tiroler Digitalisierungsgesetz 2023

85. Gesetz vom 15. November 2023 über Anpassungen der Tiroler Landesrechtsordnung zum Zweck der Digitalisierung von Verwaltungsabläufen (Tiroler Digitalisierungsgesetz 2023)

Der Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt

Organisationsrecht, Wahlrecht, Bezügerecht, Gemeinderecht

Artikel 1  Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt
Artikel 2  Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021
Artikel 3  Änderung des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften
Artikel 4  Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Artikel 6 Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 7  Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 8 Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
Artikel 9  Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
Artikel 10  Änderung des Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes

2. Abschnitt

Dienstrecht

Artikel 11  Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994
Artikel 12 Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel 13  Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 14  Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998
Artikel 15 Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Artikel 16  Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Artikel 17 Änderung des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014
Artikel 18 Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 19  Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

3. Abschnitt

Innere Verwaltung

Artikel 20  Änderung des Landes-Polizeigesetzes
Artikel 21 Änderung des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes
Artikel 22  Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
Artikel 23  Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008
Artikel 24  Änderung des Tiroler Fördertransparenzgesetzes

4. Abschnitt

Kulturrecht, Schulrecht, Jugend

Artikel 25  Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 26  Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes
Artikel 27  Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010
Artikel 28  Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006
Artikel 29  Änderung des Tiroler Jugendgesetzes

5. Abschnitt

Umweltrecht

Artikel 30  Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 31  Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 32  Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Artikel 33  Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001

6. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaftsrecht

Artikel 34  Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Artikel 35  Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 36  Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 37  Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2020
Artikel 38  Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 39  Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019
Artikel 40  Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
Artikel 41  Änderung der Tiroler Waldordnung 2005

7. Abschnitt

Wirtschafts- und Finanzrecht

Artikel 42  Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes
Artikel 43  Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Artikel 44  Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 45  Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Artikel 46  Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 47  Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 48  Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Artikel 49  Änderung des Tiroler Jagdabgabegesetzes
Artikel 50  Änderung des Tiroler Fischereiabgabegesetzes
Artikel 51  Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003

8. Abschnitt

Boden- und Verkehrsrecht, Straßenrecht

Artikel 52  Änderung der Tiroler Bauordnung 2022
Artikel 53  Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
Artikel 54  Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Artikel 55  Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
Artikel 56  Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Artikel 57  Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991

9. Abschnitt

Sozial- und Gesundheitsrecht

Artikel 58  Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 59  Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes
Artikel 60  Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Artikel 61  Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes
Artikel 62  Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 63  Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Artikel 64  Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Artikel 65 Änderung des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes
Artikel 66  Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Artikel 67  Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Artikel 68  Inkrafttreten

1. Abschnitt
Organisationsrecht, Wahlrecht, Bezügerecht, Gemeinderecht

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt

Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021

Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als Litera d, eingefügt; die bisherige Litera d, erhält die Buchstabenbezeichnung „e)“:

  1. Litera d
    die Verordnungen landesgesetzlich eingerichteter Selbstverwaltungskörper und Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Wirkungsbereich über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 5, eingefügt; der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:

  1. Absatz 5,Die Verlautbarungen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften bedürfen der Unterschrift des Bezirkshauptmannes; behält sich dieser die Beurkundung nicht selbst vor, können diese auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden.“

Novellierungsanordnung 3, Der nunmehrige Absatz 6, des Paragraph 13, hat zu lauten:

  1. Absatz 6,Die Verlautbarungen aller übrigen Verordnungen und Kundmachungen bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Unterschrift des Leiters der betreffenden Behörde bzw. im Fall des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, der Unterschrift der zur Vertretung des Selbstverwaltungskörpers bzw. der Körperschaft öffentlichen Rechts nach außen befugten Person(en).

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Anstelle durch Unterschrift nach den Absatz 2 bis 6 kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 14, wird in der Einleitung die Wortfolge „vom Original der Verlautbarung“ durch die Wortfolge „vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften

Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Paragraph 8 a, eingefügt:

„§ 8a

Amtstafel

  1. Absatz eins,Beim Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Verlautbarungen
    1. Litera a
      in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
    2. Litera b
      in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
    In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Verlautbarungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Absatz 2, Litera b,), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während einer laufenden Frist zur Verlautbarung an der Amtstafel auch nicht mehr gelöscht werden.“

Artikel 4
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Der Absatz 3, des Paragraph 34, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,,
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,,
    3. Ziffer 3
      Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,,
    4. Ziffer 4
      VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.“

Artikel 5
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017

Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Der Absatz 3, des Paragraph 4, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. Litera a
      zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
    2. Litera b
      zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
    3. Litera c
      zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307 b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.“

Artikel 6
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994

Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 167 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Der Absatz 3, des Paragraph 9, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. Litera a
      zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
    2. Litera b
      zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
    3. Litera c
      zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307 b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.“

Artikel 7
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001

Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 9, wird der zweite Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 5, des Paragraph 9, wird im zweiten Satz das Wort „Landesgesetzblatt“ durch das Wort „Verordnungsblatt für Tirol“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 30, Absatz 2, zweiter Satz, 36 Absatz 2, 50, Absatz 2, zweiter Satz, 62 Absatz 3, erster Satz, 63 Absatz 3, zweiter Satz, 65 Absatz 3, erster Satz, 66 Absatz 2, 81, Absatz eins und 93 Absatz 5, erster Satz wird jeweils das Zitat „§ 60 Absatz eins, durch das Zitat „§ 60 Absatz 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 48, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse besonders dringlich ist, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 48, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 60, hat zu lauten:

„§ 60

Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen

  1. Absatz eins,Verordnungen von Gemeindeorganen sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist, nach den Absatz 2 bis 5 elektronisch kundzumachen.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen nach Absatz eins, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Gemeinde herauszugeben. Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
  3. Absatz 3,Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters; dieser kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen auf Gemeindebedienstete übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Paragraph 3, Absatz 2, 3, und 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
  5. Absatz 5,Alle im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen der Gemeinde, insbesondere auch im Verordnungsblatt für die Gemeinde, beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde, das die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet freigegeben wird, bei Verlautbarungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 5, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 jedoch der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde herausgegeben wird. Verordnungen nach Paragraph 54, Absatz eins und 2 treten, wenn darauf in der Verlautbarung hingewiesen wird, unmittelbar nach der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft; die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben, wobei die Wiedergabe einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten hat.
  6. Absatz 6,Im Übrigen sind Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 14, Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 15 und Paragraph 18, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen und eine allfällige Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde zu erfolgen hat. Der Bürgermeister hat zudem von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthält, eine elektronische Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen, welche von der Gemeinde zu archivieren sind.
  7. Absatz 7,Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist. Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung können zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde oder auf sonstige Weise elektronisch bekannt gemacht werden.
  8. Absatz 8,Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit in den Absatz eins bis 4 oder sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (Paragraph 60 a, Absatz 2, Litera b,) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz 3, des Paragraph 60 a, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Absatz 2, Litera b,), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Paragraph 60, Absatz 8, auch nicht mehr gelöscht werden.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 135, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 eingefügt:

  1. Absatz 4,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  2. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Verbandsversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 135, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 10, Im neuen Absatz 6, des Paragraph 135, wird die Wortfolge „sind nach Paragraph 60, Absatz eins, durch die Wortfolge „sind mit Ausnahme von Beschlüssen über Verordnungen nach Paragraph 60, Absatz 8, ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 11, wird das Zitat „§ 60 Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ durch das Zitat „§ 60 Absatz 8, der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975

Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 40, wird im ersten Satz das Zitat „im Paragraph 40 a, durch das Zitat „in den Paragraphen 40 a und 40 b ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 40 a, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Bürgermeister kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen Bediensteten des Stadtmagistrates übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 40 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 40 b, eingefügt:

„§ 40b

Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Gemeindeverwaltung

Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen von Organen der Stadt in deren Wirkungsbereich (Paragraph 6,) im RIS ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Gemeindeverwaltung herauszugeben. Darin sind die angeführten Verordnungen zu verlautbaren, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist. Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters. Paragraph 40 a, Absatz eins, dritter Satz, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß.“

Artikel 10
Änderung des Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes

Das Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Sitzungen der Obereinigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Absatz 2 bis 6 des Paragraph 4, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(7)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird die Wortfolge „einer der Streitteile“ durch die Wortfolge „eines der Streitteile“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 7, werden folgende Bestimmungen als Absatz 2 und 3 eingefügt:

  1. Absatz 2,Für die Durchführung von Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß.
  2. Absatz 3,In dringenden Fällen können Beschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 4, Absatz 6, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Für die Durchführung von Sitzungen der Gleichbehandlungskommission in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 4, Absatz 6, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9, Die bisherigen Absatz 3 bis 6 des Paragraph 10, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.

2. Abschnitt
Dienstrecht

Artikel 11
Änderung des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994

Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Absatz 4 bis 10 des Paragraph 10, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(12)“.

Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Absatz 11, des Paragraph 10, wird das Zitat „Abs. 1 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 3, des Paragraph 23, hat der zweite Satz zu lauten:

„Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 12, des Paragraph 23, wird im letzten Satz das Zitat „§ 10 Absatz 2, 3 und 5 durch das Zitat „§ 10 Absatz 2, 4 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 24, haben zu lauten:

  1. Absatz 3,Die Wahlausschreibung ist im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des Verordnungsblattes für Tirol.
  2. Absatz 4,Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem (ersten) Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag bzw. an den Wahltagen voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Zentralpersonalvertretung auf Antrag der Zentralwahlkommission den Wahltag (die Wahltage) durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auf einen anderen Tag (andere Tage) verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die Zentralwahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Zentralwahlleiter kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des Paragraph 24 a, hat zu lauten:

„Besondere Bestimmungen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse“

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz eins, des Paragraph 24 a, wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 2, des Paragraph 24 a, wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte" durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Absatz 4 bis 10 des Paragraph 8, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(12)“.

Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Absatz 12, des Paragraph 8, werden das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 8“ und das Zitat „Abs. 1 bis 5 und 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 7 und 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 4, des Paragraph 24, hat der zweite Satz zu lauten:

„Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 10, des Paragraph 24, wird das Zitat „§ 8 Absatz 3 und 5 durch das Zitat „§ 8 Absatz 4 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des Paragraph 25 a, hat zu lauten:

„Besondere Bestimmungen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz eins, des Paragraph 25 a, wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 2, des Paragraph 25 a, wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte“ durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird in der Litera a, die Wortfolge „ein Frühkarenzurlaub für Väter“ durch die Wortfolge „eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird in der Litera b, das Zitat „§ 4 Absatz 6, durch das Zitat „§ 4 Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 4, hat die Litera f, zu lauten:

  1. Litera f
    bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 3 i, Absatz 5, des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß;“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 4, werden am Ende der Litera g, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera h, angefügt:

  1. Litera h
    bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 3 j, Absatz 2, des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird die Wortfolge „bis spätestens 10. jeden Monats“ durch die Wortfolge „bis spätestens 15. jeden Monats“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Absatz 5, des Paragraph 11, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Fahrtkosten nach Absatz eins, Litera e, sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 61, wird das Zitat „§§ 8, 9, 13 Absatz eins, 18 und 20 Absatz 2 und 3 durch das Zitat „§§ 8, 9, 11 Absatz 5, 13, Absatz eins, 18 und 20 Absatz 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 61, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung einer Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 9, Die bisherigen Absatz 6 bis 9 des Paragraph 61, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(10)“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 71, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Für die Durchführung von Sitzungen der Verwaltungskommission in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 61, Absatz 6, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen Absatz 6 bis 10 des Paragraph 71, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(11)“.

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 2, des Paragraph 76, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    zum Zweck der Leistungsabrechnung: die Sozialversicherungsnummer des Anspruchsberechtigten und der Angehörigen und Daten nach Litera a und b,“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 3, des Paragraph 76, werden nach der Wortfolge „den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „und die von ihm beauftragten Einrichtungen“ und nach der Wortfolge „zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung,“ die Bezeichnung „die Pharmazeutische Gehaltskasse,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz 7, des Paragraph 76, wird nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wortfolge „das bereichsspezifische Personenkennzeichen,“ eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998

Das Landesbeamtengesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 95, werden folgende Bestimmungen als Absatz 9 und 10 eingefügt:

  1. Absatz 9,Für Beschlüsse nach den Paragraphen 104, Absatz 2, 3 und 4, 110 Absatz eins, 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 116, Absatz 2 und 119 Absatz 2, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  2. Absatz 10,Beschlüsse nach den Paragraphen 104, Absatz 2, 3 und 4, 110 Absatz eins, 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 116, Absatz 2 und 119 Absatz 2, können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Absatz 9, 10 und 11 des Paragraph 95, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 96, wird das Zitat „§ 95 Absatz eins, dritter Satz, 2 bis 7 und 10“ durch das Zitat „§ 95 Absatz eins, dritter Satz, 2 bis 7 und 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 97, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 116, wird die Wortfolge „nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist“ durch die Wortfolge „nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des Paragraph 117, hat zu lauten:

„Vernehmung von Zeugen“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 117, wird das Wort „minderjährigen“ aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005

Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 6 a, wird das Zitat „§ 9 des Strafregistergesetzes 1968“ durch das Zitat „§ 9 Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 16, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der Absatz 5, des Paragraph 16 a, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Die nach Absatz 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 16 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Sitzungen des Monitoringausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die (den) Vorsitzende(n) mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 16 b, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 16 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Monitoringausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der (dem) Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die (den) Vorsitzende(n) innerhalb der von ihr (ihm) gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 16 b, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

Artikel 16
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Sitzungen der Gleichbehandlungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 40, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der oder dem Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden innerhalb der von ihr bzw. ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Absatz 3 bis 6 des Paragraph 40, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(8)“.

Artikel 17
Änderung des Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetzes 2014

Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 17, werden folgende Bestimmungen als Absatz 2, 3 und 4 eingefügt:

  1. Absatz 2,Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  2. Absatz 3,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Senate der Leistungsfeststellungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  3. Absatz 4,Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann für Beschlüsse nach den Paragraphen 80, Absatz 3, 4 und 5, 87 Absatz eins, 92, Absatz eins, 93, Absatz eins, 94 a, Absatz 2 und 96 Absatz 2, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, sowie nach den Paragraphen 88, Absatz 3, 4 und 5, 95 Absatz eins, 100, Absatz eins, 102 a, Absatz eins und 104 Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt Absatz 2, Litera a bis d, Im Verfahren vor der Disziplinarkommission können die im ersten Satz genannten Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden. In diesem Fall ist nach Absatz 3, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 17, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 20, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:

  1. Absatz 8,Sitzungen der Gleichbehandlungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Absatz 8, des Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 20, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, eingefügt:

  1. Absatz 10,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Die bisherigen Absatz 9, 10 und 11 des Paragraph 20, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.

Artikel 18
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 68, wird in der Litera a, die Wortfolge „ein Frühkarenzurlaub für Väter“ durch die Wortfolge „eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 4, des Paragraph 68, hat zu lauten:

  1. Absatz 4,Auf die Ansprüche nach den Absatz eins, 2 und 3 finden die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 20, mit Ausnahme des Paragraph 10, Absatz 5,, sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 68, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Fahrtkosten nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 4, sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 75, wird das Zitat „§§ 8, 12 Absatz eins, 17, 19, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 68 und nach Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69, durch das Zitat „§§ 8, 12 Absatz eins, 17, 19, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 68,, Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69 und nach Paragraph 68, Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 75, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, eingefügt:

  1. Absatz 9,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Absatz 9, des Paragraph 75, erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 82, werden in der Litera a, das Zitat „§ 37a des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung“ und das Zitat „§ 24l des Gemeindebeamtengesetz 1970“ durch das Zitat „§ 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 82, hat die Litera f, zu lauten:

  1. Litera f
    bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 77, Absatz 5, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 82, hat die Litera h, zu lauten:

  1. Litera h
    bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 82, Absatz 2, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 5, des Paragraph 82, wird das Zitat „§ 24l des Gemeindebeamtengesetz 1970“ durch das Zitat „§ 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 84, wird die Wortfolge „spätestens bis zum 10. eines jeden Monats“ durch die Wortfolge „spätestens bis zum 15. eines jeden Monats“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 2, des Paragraph 87 c, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    zum Zweck der Leistungsabrechnung: die Sozialversicherungsnummer des Anspruchsberechtigten und der Angehörigen und Daten nach Litera a und b,“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 3, des Paragraph 87 c, werden nach der Wortfolge „den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „und die von ihm beauftragten Einrichtungen“ und nach der Wortfolge „zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung,“ die Bezeichnung „die Pharmazeutische Gehaltskasse,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz 7, des Paragraph 87 c, wird nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wortfolge „das bereichsspezifische Personenkennzeichen,“ eingefügt.

Artikel 19
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

Das Gemeindebeamtengesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 119, werden folgende Bestimmungen als Absatz 9 und 10 eingefügt:

  1. Absatz 9,Für Beschlüsse nach den Paragraphen 128, Absatz 2, 3 und 4, 134 Absatz eins, 137, Absatz eins, 138, Absatz eins, 140, Absatz 2 und 143 Absatz 2, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  2. Absatz 10,Beschlüsse nach den Paragraphen 128, Absatz 2, 3 und 4, 134 Absatz eins, 137, Absatz eins, 138, Absatz eins, 140, Absatz 2 und 143 Absatz 2, können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Absatz 9, 10 und 11 des Paragraph 119, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 120, wird das Zitat „§ 119 Absatz eins, dritter Satz, 2 bis 7 und 10“ durch das Zitat „§ 119 Absatz eins, dritter Satz, 2 bis 7 und 12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 140, wird die Wortfolge „nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist“ durch die Wortfolge „nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des Paragraph 141, hat zu lauten:

„Vernehmung von Zeugen“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 141, wird das Wort „minderjährigen“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 161, hat die Ziffer 2, zu lauten:

  1. Ziffer 2
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,,“

3. Abschnitt
Innere Verwaltung

Artikel 20
Änderung des Landes-Polizeigesetzes

Das Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph eins, wird in der Litera a, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 39/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 122/2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 9, des Paragraph 6 a, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 15, werden in der Litera b, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 146/2020“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 221/2022“ und in der Ziffer eins, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 148/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz 2, des Paragraph 16, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. Litera a
      die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie
    2. Litera b
      der Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung.
    Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Paragraph 15, Absatz 2, ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 19 a, werden das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 105/2019“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 147/2022“ und das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes

Das Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 205 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 6, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    die Öffentlichkeit durch Zivilschutzsignale, Verlautbarungen im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) oder über textbasierte Nachrichten nach Paragraph 125, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2023,, vor Katastrophen zu warnen und über die Abwehr und die Bekämpfung von Katastrophen zu informieren,“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz eins, des Paragraph 7, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erstellen. Die Erstellung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 7, werden aufgehoben; der bisherige Absatz 6, des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz eins, des Paragraph 8, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Anhören der Bezirks-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Gemeinde-Katastrophenschutzpläne einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erstellen; Paragraph 7, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Landesregierung vorzulegen. “

Novellierungsanordnung 5, Der Absatz 2, des Paragraph 8, wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3, des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, hat zu lauten:

„§ 9

Landes-Katastrophenschutzplan

Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erstellen; Paragraph 7, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Landes-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz eins, des Paragraph 10, wird die Wortfolge „als Ergänzung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes, in Innsbruck als Ergänzung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf den Bezirks-Katastrophenschutzplan, in Innsbruck unter Bedachtnahme auf den Gemeinde-Katastrophenschutzplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 10, wird die Wortfolge „als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf den Landes-Katastrophenschutzplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 2, des Paragraph 10, wird das Zitat „Abs. 10“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der Absatz 8, des Paragraph 10, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 9 und 10 des Paragraph 10, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14, hat zu lauten:

„§ 14

Information

Die Gemeinde hat die Gemeindebewohner in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen, insbesondere über die wesentlichen Inhalte des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, zu informieren. Auf Verlangen ist Gemeindebewohnern Einsicht in den Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu gewähren, sofern dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Schutz kritischer Infrastruktur entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz eins, des Paragraph 16, wird in der Litera b, das Zitat „§ 8 oder Paragraph 9, durch das Zitat „§ 7, Paragraph 8, oder Paragraph 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 3, des Paragraph 16, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, Landesgesetzblatt Nr. 160 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung, können Verlautbarungen von Verordnungen der Landesregierung nach Absatz 2,, sofern diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden; Paragraph 13, Absatz 7, des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz eins, des Paragraph 18, wird folgender Satz angefügt:

„Die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben; die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 26, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, bzw. Paragraph 9,, jeweils in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,.“

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz 7, des Paragraph 27, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 54/2021“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 173/2022“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001

Das Landes-Feuerwehrgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Paragraph 4 a, eingefügt:

„§ 4a

Feuerwehrausschuss

  1. Absatz eins,Der Feuerwehrausschuss besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten Funktionsträgern (Paragraph 4, Absatz eins,) und den vom Kommandanten ernannten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die eine Dienststellung als Gerätewart, Obermaschinist, Zugs- oder Gruppenkommandant ausüben. Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Funktionsperiode des Feuerwehrausschusses beginnt mit der Wahl der Funktionsträger, die alle fünf Jahre ab dem Jahr 2023 zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Sitzungen des Feuerwehrausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  4. Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, werden folgende Bestimmungen als Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Für die Durchführung von Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 4 a, Absatz 3, sinngemäß.
  2. Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Bezirks-Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 4 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 16, werden folgende Bestimmungen als Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Für die Durchführung von Sitzungen des Landes-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 4 a, Absatz 3, sinngemäß.
  2. Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landes- Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 4 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.“

Artikel 23
Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008

Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 136/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 110/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, wird die Wortfolge „ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 7,, im Absatz 5, des Paragraph 11,, im Absatz 3, des Paragraph 15 und im Absatz 2, des Paragraph 19, wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 5, des Paragraph 10, wird das Zitat „§ 11 Absatz 4, vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 11 Absatz 6, vierter und fünfter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 11, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 eingefügt:

  1. Absatz 4,Sitzungen des Stiftungsvorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  2. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 11, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 12, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Für die Durchführung von Sitzungen des Stiftungsbeirates in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß.
  2. Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 11, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird das Zitat „§ 11 Absatz 4, “ durch das Zitat „§ 11 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 3, des Paragraph 18, wird das Zitat „§ 11 Absatz 4, vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 11 Absatz 6, vierter und fünfter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz eins, des Paragraph 23, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 62/2019“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 97/2023“ ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Tiroler Fördertransparenzgesetzes

Das Tiroler Fördertransparenzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 3, wird folgende Bestimmung als Paragraph 3 a, eingefügt:

„§ 3a

Abfrage aus Registern und Datenbanken

  1. Absatz eins,Die Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
  2. Absatz 2,Soweit Daten nach Absatz eins, ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.“

4. Abschnitt
Kulturrecht, Schulrecht, Jugend

Artikel 25
Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012

Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 55, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Lehrerkonferenzen können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 55, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 55, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse einer Lehrerkonferenz auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Absatz 5 und 6 des Paragraph 55, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.

Novellierungsanordnung 5, Der Absatz 2, des Paragraph 85, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Im Ansuchen sind die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Hauptwohnsitz anzugeben; diese Angaben sind von der Schulbehörde durch Abfrage des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters, des Zentralen Personenstandsregisters und des Zentralen Melderegisters zu überprüfen. Dem Ansuchen sind überdies Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 6, Der Absatz 2, des Paragraph 86, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Im Ansuchen sind die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Hauptwohnsitz anzugeben; diese Angaben sind von der Schulbehörde durch Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters und des Zentralen Melderegisters zu überprüfen. Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht, anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 111, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7,Für die Durchführung von Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 55, Absatz 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 8, Die bisherigen Absatz 7, 8 und 9 des Paragraph 111, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“, „(9)“ und „(10)“.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 111, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, eingefügt:

  1. Absatz 11,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 55, Absatz 6, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Die bisherigen Absatz 10 bis 16 des Paragraph 111, erhalten die Absatzbezeichnungen „(12)“ bis „(18)“.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 3, des Paragraph 114, hat der zweite Satz zu lauten:

„Auf Verlangen der Partei sind sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG schriftlich auszufertigen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 126, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Für die Durchführung von Sitzungen des Schulbeirates in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 55, Absatz 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 126, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 126, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Schulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 55, Absatz 6, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 15, Die bisherigen Absatz 4 bis 7 des Paragraph 126, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.

Novellierungsanordnung 16, Der Absatz 2, des Paragraph 132, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Litera a
      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2023,,
    2. Litera b
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,,
    3. Litera b
      Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,,
    4. Litera c
      Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,,
    5. Litera d
      Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,.“

Artikel 26
Änderung des Tiroler Musikschulgesetzes

Das Tiroler Musikschulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 19, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 23, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Sitzungen des Musikschulbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 23, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 23, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Musikschulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 23, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.

Artikel 27
Änderung des Tiroler Kulturförderungsgesetzes 2010

Das Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 12, hat zu lauten:

„§ 12

Geschäftsgang

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Kulturbeiräte nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Ein Kulturbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.
  2. Absatz 2,Sitzungen der Kulturbeiräte können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  3. Absatz 3,Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
  4. Absatz 4,Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der Geschäftsordnung nach Absatz 7, für einzelne Angelegenheiten nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter ist nicht stimmberechtigt.
  5. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kulturbeiräte auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  6. Absatz 6,Die Mitgliedschaft zum Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung hat für die Kulturbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
  8. Absatz 8,Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist beim Amt der Landesregierung einzurichten.“

Artikel 28
Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006

Das Tiroler Sportförderungsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Sitzungen des Landessportrates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 12, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landessportrates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 12, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

Artikel 29
Änderung des Tiroler Jugendgesetzes

Das Tiroler Jugendgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Sitzungen des Jugendbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Absatz 3, 4 und 5 des Paragraph 10 a, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 10 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Jugendbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 10 a, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.

5. Abschnitt
Umweltrecht

Artikel 30
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005

Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, wird in der Litera a, das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,,“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 7, des Paragraph 14, wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 43, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 9, des Paragraph 14, wird in der Litera d, das Zitat „§ 43 Absatz 6, zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 43 Absatz 9, zweiter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 16, wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:

„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 43, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 28 a, hat der zweite Satz zu lauten:

„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 3, des Paragraph 28 a, wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die nach Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse sind durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist dieses von der Prüfungskommission nach Absatz 7, der Landesregierung auf ihr Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz 5, des Paragraph 35, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 35, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:

  1. Absatz 8,Sitzungen des Naturschutzbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Absatz 8, des Paragraph 35, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 35, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, eingefügt:

  1. Absatz 10,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Naturschutzbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen Absatz 9 bis 13 des Paragraph 35, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“ bis „(15)“.

Novellierungsanordnung 12, Im nunmehrigen Absatz 12, des Paragraph 35, wird das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz eins, des Paragraph 36, wird der sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 14, Der Absatz 11, des Paragraph 36, hat zu lauten:

  1. Absatz 11,Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln. Dieser ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz eins, des Paragraph 37, wird der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz 9, des Paragraph 37, wird das Zitat „§ 35 Absatz 9 und 10 durch das Zitat „§ 35 Absatz 11 und 12 ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 41, wird das Zitat „§ 43 Absatz 4, durch das Zitat „§ 43 Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Absatz 2, des Paragraph 43, wird im dritten Satz die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 43, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 bis 5 eingefügt:

  1. Absatz 3,Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 4,Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 5,Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“

Novellierungsanordnung 20, Die bisherigen Absatz 3 bis 10 des Paragraph 43, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(13)“.

Novellierungsanordnung 21, Der Absatz 2, des Paragraph 46, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2023,,
    2. Ziffer 2
      Schifffahrtsgesetz – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,,
    3. Ziffer 3
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,,
    4. Ziffer 4
      Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,,
    5. Ziffer 5
      Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,.“

Artikel 31
Änderung des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern

Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 5, des Paragraph 24, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Absatz eins, Litera b, bis e haben gegenüber dem Vorsitzenden die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 25, wird das Wort „zuzuleiten“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 5, des Paragraph 25, wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 25, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Sitzungen des Nationalparkkuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Absatz 6, 7 und 8 des Paragraph 25, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 25, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, eingefügt:

  1. Absatz 10,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Absatz 9 und 10 des Paragraph 25, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“ und „(12)“.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 6, des Paragraph 27, wird das Zitat „§ 25 Absatz 8 bis 10 durch das Zitat „§ 25 Absatz 6 und Absatz 9 bis 12 ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003

Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 3, des Paragraph 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 3,Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 4, des Paragraph 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 44/2001“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 148/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 4, des Paragraph 2, hat der zweite Satz zu lauten:

„Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 15, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Sitzungen des Bezirksausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 17, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Für die Durchführung von Sitzungen der Einsatzstelle in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 15, Absatz 5, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 20, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.“

Artikel 33
Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001

Das Tiroler Campinggesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 4, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    der Nachweis der Widmung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins und Angaben zum Grundstück, auf dem der Campingplatz betrieben werden soll, sowie, sofern der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern das zu beurteilende Grundstück im elektronischen Flächenwidmungsplan abrufbar ist, hat die Behörde zur Beurteilung der Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz eins, die Widmung über Abfrage aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan zu beurteilen; in diesen Fällen entfällt die Vorlage des Nachweises nach Litera c, Zur Überprüfung des Eigentums am Grundstück hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Paragraph 4 a, eingefügt:

„§ 4a

Elektronische Einbringung

  1. Absatz eins,Wird die Anzeige nach Paragraph 4, elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anzeigende oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anzeigende oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anzeige, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Mit einer elektronischen Anzeige vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anzeige in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“

6. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsrecht

Artikel 34
Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes

Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Sitzungen des Verwaltungsausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Absatz 3 und 4 des Paragraph 4, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Verwaltungsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Absatz 5 und 6 des Paragraph 4, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.

Artikel 35
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes

Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 10, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 10, Absatz 5, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Absatz 6, des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 12, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:

  1. Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 10, Absatz 7, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Absatz 7, des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 12, des Paragraph 22 a, hat der dritte Satz zu lauten:

„Sie ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 38, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 38, Absatz 5, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, Der bisherige Absatz 6, des Paragraph 40, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:

  1. Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 38, Absatz 7, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 15, Der bisherige Absatz 7, des Paragraph 40, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

Novellierungsanordnung 16, Der Absatz eins, des Paragraph 57, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Richtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 17, Im Absatz eins, des Paragraph 65, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auszuschreiben.“

Novellierungsanordnung 18, Im Absatz 3, des Paragraph 65, wird im ersten und im dritten Satz das Wort „Bote“ jeweils durch das Wort „Verordnungsblatt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Der Absatz 5, des Paragraph 70, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Die Beisitzer und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Wahlleiter strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 20, Der Absatz 2, des Paragraph 74, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach Paragraph 70, Absatz 5, abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.“

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des Paragraph 74 a, hat zu lauten:

„Besondere Bestimmungen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse“

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz eins, des Paragraph 74 a, wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Absatz 2, des Paragraph 74 a, wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte" durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Absatz 2, des Paragraph 74 a, werden am Ende der Litera d, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Litera e, aufgehoben.

Artikel 36
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

Das Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 2, des Paragraph 7, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, im Fall des Eigentums die Bezeichnung der für das Gehege benötigten Grundflächen bzw., sofern der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 13, hat der zweite Satz zu lauten:

„Erlässt die Jagdgenossenschaft dieses Statut nicht binnen drei Monaten nach Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 27, hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Tiroler Jagdkarte ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; der Nachweis kann auch auf elektronischem Weg erbracht oder von der Behörde im Weg der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abgerufen werden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 5, des Paragraph 27, wird folgender Satz angefügt:

„Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Jagdkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 27 b, wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 28, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    den Mitgliedsbeitrag nach Paragraph 57, Absatz 4, beim Tiroler Jägerverband vollständig eingezahlt haben,“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 32, wird folgender Satz angefügt:

„Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Litera c, ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 5, des Paragraph 46 a, wird das Wort „auszuhändigen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 3, des Paragraph 61, wird der sechste Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 61, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  2. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 3, des Paragraph 61 a, wird der sechste Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 61 a, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Für die Durchführung von Sitzungen des Präsidiums in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 61, Absatz 4, sinngemäß.
  2. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Präsidiums auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 61, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 8, des Paragraph 64 a, wird im ersten Satz die Wortfolge „vor den Disziplinarausschuss“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz 12, des Paragraph 64 a, wird das Zitat „AVG“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 67, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, eingefügt:

  1. Absatz 9,Sitzungen des Bezirksjagdbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 16, Die bisherigen Absatz 9 bis 14 des Paragraph 67, erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ bis „(15)“.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 69, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023, die dreimonatige Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz noch nicht abgelaufen, so beginnt diese mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu zu laufen; nach fruchtlosem Ablauf der angeführten Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen. Für Jagdgenossenschaften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023, das von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Musterstatut in Geltung gestanden hat, gilt dieses als mit Bescheid verliehen.“

Artikel 37
Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2020

Das Tiroler Fischereigesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 4, des Paragraph 4, hat zu lauten:

  1. Absatz 4,Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind die Bezeichnung und eine Beschreibung des Grenzverlaufs der Fischwässer und allfälliger Gewässer im Sinn des Absatz 3, erster Satz, die das Fischereirevier mit umfassen soll, sowie ein Lageplan, der im Maßstab nicht kleiner sein darf als jener der digitalen Katastralmappe, anzuschließen. Die Überprüfung des Fischereirechts hat die Bezirksverwaltungsbehörde anhand des Grundbuchs vorzunehmen; die Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 5, des Paragraph 10, werden in der Litera a, die Wortfolge „eine Kopie der Tiroler Fischerkarte und“ und in der Litera b, die Wortfolge „eine Kopie der Tiroler Fischerkarte,“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 6, des Paragraph 10, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Vorliegen der gültigen Tiroler Fischerkarte ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 4, des Paragraph 15, wird folgender Satz angefügt:

„Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Fischerkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 16, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Vorlage nach Absatz 3, kann entfallen, wenn der Nachweis von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abrufbar ist.“

Novellierungsanordnung 6, Der Absatz 2, des Paragraph 34, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Dem schriftlichen Ansuchen bzw. der schriftlichen Anzeige nach Absatz eins, sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebes oder der wesentlichen Änderung desselben nach Absatz 3, erforderlich sind, sowie, wenn der Bewilligungswerber bzw. Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 2, des Paragraph 39, werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Überprüfung der Voraussetzung nach Litera b, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abfrage des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters vorgenommen werden. Das Vorliegen einer gültigen Tiroler Fischerkarte nach Litera c, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 3, des Paragraph 39, wird folgender Satz angefügt:

„Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Litera c, ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 48, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Sitzungen des Landesvorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 48, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 11, Im nunmehrigen Absatz 5, des Paragraph 48, wird der fünfte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 48, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 52, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Für die Durchführung von Sitzungen des Fischereirevierausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 48, Absatz 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 52, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 15, Im nunmehrigen Absatz 5, des Paragraph 52, wird der fünfte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 52, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Fischereirevierausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 48, Absatz 6, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 17, Im Absatz 7, des Paragraph 55, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 5, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 6, des Paragraph 9, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Nachweis nach Absatz 4, Litera e, ist von der Behörde über Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzuholen.“

Artikel 39
Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019

Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Im Absatz 5, des Paragraph 12, werden die ersten zwei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Absatz 3, ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.“

Artikel 40
Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds

Das Gesetz vom 29. Juni 2005 über den Landeskulturfonds, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes hat zu lauten:

„Gesetz über den Landeskulturfonds (LKF-G)“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Absatz 2 bis 5 des Paragraph 8, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“.

Novellierungsanordnung 4, Der nunmehrige Absatz 5, des Paragraph 8, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 14, wird das Zitat „§ 8 Absatz 5, durch das Zitat „§ 8 Absatz 6, ersetzt.

Artikel 41
Änderung der Tiroler Waldordnung 2005

Die Tiroler Waldordnung 2005, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 5, des Paragraph 18, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b und c haben bei Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 25, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „gleichzeitig zur Gänze stattgegeben wird,“ die Wortfolge „sowie Bescheide nach den Paragraphen 39 und 40 eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In den Absatz eins, 2 und 3 des Paragraph 39, sowie im Absatz 2, des Paragraph 40, werden die Worte „durch Verordnung“ jeweils durch die Worte „mit Bescheid“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz 4, des Paragraph 39, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 40, wird der zweite Satz aufgehoben.

7. Abschnitt
Wirtschafts- und Finanzrecht

Artikel 42
Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes

Das Tiroler Wettunternehmergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, hat zu lauten:

„§ 5

Ansuchen

  1. Absatz eins,Um die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 4, ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.
  2. Absatz 2,Im Antrag sind die Standorte der vorgesehenen Betriebsstätten genau zu bezeichnen. Dem Antrag sind darüber hinaus anzuschließen:
    1. Litera a
      Name, Geburtsdatum und Anschrift des ansuchenden Wettunternehmers,
    2. Litera b
      Name der Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift, wenn die Tätigkeit von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird,
    3. Litera c
      ein Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 9,,
    4. Litera d
      Zeugnisse zum Nachweis der fachlichen Fähigkeit im Sinn des Paragraph 10,,
    5. Litera e
      ein Wettreglement im Sinn des Paragraph 19,,
    6. Litera f
      im Fall der Ausübung der Tätigkeit durch Wettterminals die Typenbezeichnung und die Seriennummer eines jeden Wettterminals sowie die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person nach Paragraph 18,; Litera a, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Zur Überprüfung der Angaben nach Absatz 2, Litera a und b ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters, des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) und des Firmenbuchs berechtigt. Begünstigte nach Paragraph 7, haben entsprechende von den zuständigen Behörden aus deren Herkunftsland ausgestellte Nachweise anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 2, Der Absatz 4, des Paragraph 8, hat zu lauten:

  1. Absatz 4,Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist von der Landesregierung eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen sowie eine Abfrage aus der Insolvenzdatei vorzunehmen.“

Artikel 43
Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006

Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 14, wird in der Litera m, das Zitat „§ 15 Absatz 5, durch das Zitat „§ 15 Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Sitzungen des Aufsichtsrates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Aufsichtsrates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Absatz 4 bis 8 des Paragraph 14, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“.

Novellierungsanordnung 6, Im nunmehrigen Absatz 8, des Paragraph 14, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, hat zu lauten:

„§ 15

Aufgaben und Geschäftsgang des Vorstandes

  1. Absatz eins,Dem Vorstand obliegt neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat, dem Obmann oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Er kann sich überdies einzelne der dem Geschäftsführer zugewiesenen Aufgaben ausdrücklich vorbehalten. Ein derartiger Vorbehalt ist dem Geschäftsführer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal und überdies dann innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Mitglied des Vorstandes eingelangt sein und den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung enthalten. Sie ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
  3. Absatz 3,Für die Durchführung von Sitzungen des Vorstandes in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 14, Absatz 3, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Vorstand ist, soweit im Absatz 7, nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit in den Absatz 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Ist dieser nicht anwesend, so gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  5. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 14, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
  7. Absatz 7,Der Vorstand kann für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Geschäftsverteilung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes und Einstimmigkeit erforderlich. Die Geschäftsverteilung ist dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. In der Geschäftsverteilung sind die vom Vorstand zu besorgenden Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zur selbstständigen Besorgung für den Vorstand zu übertragen und ist weiters zu bestimmen, welche Angelegenheiten der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bedürfen. In der Geschäftsverteilung kann die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes auf ein anderes Mitglied als dem Obmann übertragen werden. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20.000,- Euro zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung. In den Angelegenheiten, die einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, obliegt dem betreffenden Mitglied die Vorbereitung der Angelegenheit und die Antragstellung.
  8. Absatz 8,Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder sind dem Aufsichtsrat für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 17, wird in der Litera f, das Zitat „§ 14 Absatz 7 und 8 durch das Zitat „§ 14 Absatz 9 und 10 ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz eins, des Paragraph 19, wird das Zitat „§ 15 Absatz 5, durch das Zitat „§ 15 Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 3, des Paragraph 20, wird in der Litera i, das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 21, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,In der Satzung kann zudem vorgesehen werden, dass Sitzungen des Vorstandes unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt und in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können; diesfalls gelten die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3 und 5 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Absatz 6, des Paragraph 21, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Artikel 44
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995

Das Tiroler Schischulgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 45, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Sitzungen des Landesausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Präsidenten mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Die bisherigen Absatz 3 und 4 des Paragraph 45, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 45, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Präsidenten unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Präsidenten innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 45, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 9, des Paragraph 50, wird das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 3, des Paragraph 52, wird das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes

Das Tiroler Bergsportführergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 25 l, wird das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 88/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 30, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Sitzungen des Landesausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Präsidenten mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Absatz 3 und 4 des Paragraph 30, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 30, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Präsidenten unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Präsidenten innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 30, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 37, wird in der Litera b, das Zitat „§ 25a Absatz 3, durch das Zitat „§ 25a Absatz 4, ersetzt.

Artikel 46
Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 4, des Paragraph 5, hat zu lauten:

  1. Absatz 4,Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist die Behörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Im Fall einer Person eines Staates im Sinn des Absatz 3, Litera a, sind von dieser vergleichbare Bescheinigungen zu übermitteln. Bestehen darüber hinaus Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Übermittlung geeigneter Unterlagen aufzutragen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 6, wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Wird die Anmeldung elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anmeldung, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 5,Mit einer elektronischen Anmeldung vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anmeldung und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 6,Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anmeldung in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Der Absatz eins, des Paragraph 6 a, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ist der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 7, hat der dritte Satz zu lauten:

„Die die Betriebsanlage betreffenden Unterlagen sind dem Anmelder mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.“

Artikel 47
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012

Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 8 und im Absatz eins, des Paragraph 24, wird jeweils die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, werden folgende Bestimmungen als Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach Paragraph 10, Absatz 4, erforderlich ist.
  2. Absatz 7,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 8,Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 9, wird in der Litera a, nach dem Wort „Antragsteller“ die Wortfolge „ungeachtet des Paragraph 8, Absatz 6, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 6, des Paragraph 15,, im Absatz 3, des Paragraph 30 f,, im Absatz eins, des Paragraph 41,, im Absatz 2, des Paragraph 43, in der Litera d,, im Absatz eins, des Paragraph 72 und im Absatz eins, des Paragraph 80, wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins, des Paragraph 24, hat die Litera d, zu lauten:

  1. Litera d
    Angaben zum Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, sofern der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 24, wird in der Litera c, das Wort „Voraussetzung“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz 8, des Paragraph 24, hat zu lauten:

  1. Absatz 8,Paragraphen 17, 18 und 19 gelten sinngemäß. Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 8, Absatz 6 bis 8 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 26, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hiervon betroffenen Grundstücke anzuführen. Zur Feststellung der Namen und Adressen der Eigentümer, der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten mit Ausnahme von Pfandgläubigern und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, an den Grundstücken zustehen, hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 4, des Paragraph 29 c, wird folgender Satz angefügt:

„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 8, Absatz 6 bis 8 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 2, des Paragraph 34, wird das Zitat „des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2010,,“ durch das Zitat „des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 2, des Paragraph 44, werden in der Litera d, das Zitat „des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,,“ durch das Zitat „NAG“ und in der Litera i, das Zitat „Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,,“ durch das Zitat „Asylgesetz 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 2, des Paragraph 46, wird im vierten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Der Absatz 2, des Paragraph 85, hat zu lauten:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
    2. Ziffer 2
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,,
    3. Ziffer 3
      Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,,
    4. Ziffer 4
      Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    5. Ziffer 5
      Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,,
    6. Ziffer 6
      Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,,
    7. Ziffer 7
      Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,,
    8. Ziffer 8
      Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023,,
    9. Ziffer 9
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,,
    10. Ziffer 10
      Konsumentenschutzgesetz – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2022,,
    11. Ziffer 11
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,,
    12. Ziffer 12
      Ökostromgesetz – ÖSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,,
    13. Ziffer 13
      Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
    14. Ziffer 14
      Starkstromwegegesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
    15. Ziffer 15
      Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2022,,
    16. Ziffer 16
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,,
    17. Ziffer 17
      Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,.“

Artikel 48
Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969

Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 191 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 4, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt und nach der Litera b, folgender Satz angefügt:

„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 6, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 6, wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 bis 6 eingefügt:

  1. Absatz 4,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 5,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 6,Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24 a, hat zu lauten:

„Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

  1. Ziffer eins
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  2. Ziffer 2
    Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,,
  3. Ziffer 3
    Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,.“

Artikel 49
Änderung des Tiroler Jagdabgabegesetzes

Das Tiroler Jagdabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 8, wird im ersten Satz das Wort „einzureichen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Artikel 50
Änderung des Tiroler Fischereiabgabegesetzes

Das Tiroler Fischereiabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 7, wird im ersten Satz das Wort „einzureichen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Artikel 51
Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003

Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Der Absatz 4, des Paragraph 6, hat zu lauten:

  1. Absatz 4,Das Inkrafttreten von Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe ist mit einem Monatsersten festzulegen.“

8. Abschnitt
Boden- und Verkehrsrecht, Straßenrecht

Artikel 52
Änderung der Tiroler Bauordnung 2022

Die Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 15, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 29a gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 15, in der Litera a,, im Absatz 2, des Paragraph 30,, im Absatz eins, des Paragraph 50,, im Absatz 2, des Paragraph 53,, im Absatz 4, des Paragraph 54,, im Absatz eins, des Paragraph 56,, im Absatz eins, des Paragraph 58 und im Absatz eins, des Paragraph 60, wird jeweils die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 29 und im Absatz 2, des Paragraph 36, wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 2, des Paragraph 29, wird folgender Satz angefügt:

„Zur Ermittlung oder Überprüfung der Angaben nach Litera a und c ist von der Behörde eine Abfrage im Grundbuch vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Paragraph 29 a, eingefügt:

„§ 29a

Elektronische Einbringung

  1. Absatz eins,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 30,, im Absatz 2, des Paragraph 53,, im Absatz eins, des Paragraph 56,, im Absatz eins, des Paragraph 58 und im Absatz eins, des Paragraph 60, wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 29 a, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 7, Der Absatz 5, des Paragraph 31, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Die Bauunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und sind von ihrem Verfasser zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 7, des Paragraph 34,, im Absatz 2 und 3 des Paragraph 38 und im Absatz 8, des Paragraph 54, wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 9, des Paragraph 34, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Behörde hat die Baubewilligung unter Anschluss der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 2, des Paragraph 36,, im Absatz eins, des Paragraph 50 und im Absatz 4, des Paragraph 54, wird jeweils nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 29 a, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 3, des Paragraph 36, hat der erste Satz zu lauten:

„Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage unter Anschluss der mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach Absatz 2, erster Satz zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 2, des Paragraph 41, wird der dritte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz eins, des Paragraph 44, wird im dritten Satz das Wort „vorzulegenden“ durch die Worte „zu übermittelnden“ ersetzt.

Artikel 53
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22, hat zu lauten:

„§ 22

Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat den Raumordnungsbeirat nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder des Raumordnungsbeirates dies verlangen.
  2. Absatz 2,Sitzungen des Raumordnungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  3. Absatz 3,Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.

  1. Absatz 4,Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen können beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist.
  2. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Raumordnungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  3. Absatz 6,Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
  4. Absatz 7,Die Kanzleigeschäfte des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 66, wird das Zitat „§ 60 Absatz eins, oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ durch das Zitat „§ 60 Absatz 8, der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 6, des Paragraph 106, hat der zweite Satz zu lauten:

„Sie haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz 4, des Paragraph 108, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 108, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 108, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.

Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen Absatz 8, des Paragraph 108, wird der fünfte Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 108, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 6, des Paragraph 109, hat der erste Satz zu lauten:

„Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 112, werden am Ende der Litera c, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Litera d, aufgehoben.

Artikel 54
Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013

Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 6, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    sofern der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen die Gasanlage errichtet werden soll, die schriftliche Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer,“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 3, des Paragraph 6, wird folgender Satz angefügt:

„Zur Überprüfung des Eigentums am Grundstück (Litera c,) sowie der Angaben zu den Litera b und d hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 6, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 5,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 6,Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz eins und 2 des Paragraph 11 b,, im Absatz 5, des Paragraph 14,, im Paragraph 15 a,, im Absatz 2, des Paragraph 26 und im Absatz 6, des Paragraph 34, wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Artikel 55
Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021

Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 4, hat der dritte Satz zu lauten:

„§ 22 Absatz 7, zweiter und dritter Satz und Absatz 8, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz eins, des Paragraph 7, wird in der Litera a, das Zitat „(Paragraph 5, Litera a,)“ durch das Zitat „(Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz eins, des Paragraph 7, wird in der Litera b, das Zitat „(Paragraph 5, Litera b,)“ durch das Zitat „(Paragraph 5, Absatz eins, Litera b,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 7, werden in der Litera c, das Zitat „(Paragraph 5, Litera c,)“ durch das Zitat „(Paragraph 5, Absatz eins, Litera c,)“, das Zitat „§ 5 Litera c, Ziffer eins d, u, r, c, h, das Zitat „§ 5 Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und das Zitat „§ 5 Litera c, Ziffer 4, durch das Zitat „§ 5 Absatz eins, Litera c, Ziffer 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 2, des Paragraph 22, wird im zweiten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 22, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 bis 5 eingefügt:

  1. Absatz 3,Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 4,Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 5,Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“

Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Absatz 3, 4 und 5 des Paragraph 22, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 23, wird im ersten Satz das Zitat „22 Absatz 3, 4 und 5 durch das Zitat „22 Absatz 6, 7 und 8 ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 4, des Paragraph 24, hat der zweite Satz zu lauten:

„§ 22 Absatz 7, zweiter und dritter Satz und Absatz 8, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Im Absatz 2, des Paragraph 31 und im Paragraph 42, wird das Zitat „§§ 22 Absatz 4 und 5 jeweils durch das Zitat „§§ 22 Absatz 7 und 8 ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 4, des Paragraph 32, werden folgende Sätze angefügt:

„Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Absatz 6, des Paragraph 32, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 22 Absatz 4, durch das Zitat „§ 22 Absatz 7, ersetzt.

Artikel 56
Änderung des Tiroler Straßengesetzes

Das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph eins, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    Forststraßen im Sinn des Paragraph 59, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,,“

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 3, des Paragraph 4, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 68/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 90/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Obmann mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 28, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 28, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:

  1. Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Vollversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen Absatz 7 und 8 des Paragraph 28, erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“.

Novellierungsanordnung 7, Im nunmehrigen Absatz 10, des Paragraph 28, hat der dritte Satz zu lauten:

„Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,Für die Durchführung von Sitzungen des Ausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 28, Absatz 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 29, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 28, Absatz 8, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Im Absatz 2, des Paragraph 41 und im Absatz 3, des Paragraph 74 a, wird im ersten Satz jeweils die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 41, wird der Absatz 2, durch folgende Absatz 2 bis 5 ersetzt:

  1. Absatz 2,Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
    1. Litera a
      ein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen sowie
    2. Litera b
      eine technische Beschreibung des Bauvorhabens.
    Zur Ermittlung der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, ist von der Behörde eine Abfrage im Grundbuch vorzunehmen.

  1. Absatz 3,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach Paragraph 42, Absatz eins, erforderlich ist.
  2. Absatz 4,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 5,Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“

Novellierungsanordnung 13, Die bisherigen Absatz 3 und 4 des Paragraph 41, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

Novellierungsanordnung 14, Im Absatz eins, des Paragraph 42, hat der dritte Satz zu lauten:

„Die dem Ansuchen nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a und b anzuschließenden Unterlagen sowie die entsprechenden Grundbuchsauszüge sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Absatz 3, des Paragraph 60, hat der dritte Satz zu lauten:

„Eine solche Verordnung ist, sofern es sich nicht um eine Verordnung des Gemeinderates handelt, über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, bekanntzumachen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Absatz 2, des Paragraph 67, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 41, Absatz 3, 4 und 5 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 17, Im Absatz 2, des Paragraph 67, wird die Litera c, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 18, Die bisherigen Litera d, e und f des Paragraph 67, Absatz 2, erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“ und „e)“.

Novellierungsanordnung 19, Im Absatz 3, des Paragraph 74 a, wird folgender Satz angefügt:

„Für die elektronische Einbringung gilt Paragraph 41, Absatz 3, 4 und 5 sinngemäß.“

Artikel 57
Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991

Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 19, in der Litera b, sowie im Absatz eins und 2 des Paragraph 26, wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 19, wird im Absatz 4, in der Litera a, b und c sowie im Absatz 5, das Wort „Vorlage“ jeweils durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der Absatz 5, des Paragraph 37, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Die weiteren Mitglieder haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 38, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 38, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Wohnbauförderungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 38, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 2, des Paragraph 41, wird der zweite Satz aufgehoben.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz 3, des Paragraph 41, wird das Zitat „§ 38 Absatz 3 bis 6 durch das Zitat „§ 38 Absatz 2 und Absatz 4 bis 8 ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 42, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Für die Durchführung von Sitzungen des Fachausschusses in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 38, Absatz 2, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 42, erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 42, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Fachausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 38, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, Die bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 42, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.

9. Abschnitt
Sozial- und Gesundheitsrecht

Artikel 58
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, eingefügt:

  1. Absatz 9,Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Absatz 9, des Paragraph 40, erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, eingefügt:

  1. Absatz 11,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Mindestsicherungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Die bisherigen Absatz 10, 11 und 12 des Paragraph 40, erhalten die Absatzbezeichnungen „(12)“, „(13)“ und „(14)“.

Artikel 59
Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

Das Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 32, wird folgender Satz als erster Satz eingefügt:

„Zur Überprüfung der Angaben nach Paragraph 28, sind die zuständigen Stellen nach Paragraph 26, zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR), des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR), des Zentralen Fremdenregisters (IZR), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) berechtigt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 41, hat zu lauten:

„§ 41

Betriebsbewilligung

  1. Absatz eins,Dienstleisterinnen, die
    1. Litera a
      ambulante oder stationäre Leistungen nach diesem Gesetz erbringen und
    2. Litera b
      eine Vereinbarung nach Paragraph 42, abgeschlossen haben,
    benötigen für jede Einrichtung eine Betriebsbewilligung.
  2. Absatz 2,Stationäre Leistungen außerhalb Tirols können nur dann gewährt werden, wenn die betreffende Einrichtung nach anderen Bestimmungen bewilligt wurde oder in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
  3. Absatz 3,Anträge auf Betriebsbewilligung sind schriftlich einzubringen und haben folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
    1. Litera a
      Angaben über die Dienstleisterin,
    2. Litera b
      Angaben über die Leiterin der Einrichtung,
    3. Litera c
      den Nachweis über das Eigentum oder den aufrechten Bestandsvertrag,
    4. Litera d
      ein inhaltliches Konzept (insbesondere Zielgruppe, Ziele, Leistungsangebote, Methoden, Betriebszeiten, Darstellung von Abläufen),
    5. Litera e
      Angaben zum Personal (Anstellungsausmaß pro Mitarbeiterin, Tätigkeitsbereich, Qualifikationsnachweise),
    6. Litera f
      Angaben zur Zahl der Betreuungsplätze und zur Kapazität in den einzelnen Teilbereichen,
    7. Litera g
      vollständige Baupläne mit planlich und beschreibungsmäßig dargestelltem Raum- und Funktionsprogramm,
    8. Litera h
      Nachweis der Baubewilligung und der Benützungsbewilligung für das Gebäude nach den baurechtlichen Vorschriften.
    Die Unterlagen nach Litera d bis h sind bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Zur Überprüfung der Angaben nach Litera a, ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Vereinsregisters sowie des Firmenbuchs berechtigt. Zur Überprüfung der Angaben nach Litera b und zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Absatz 7, Litera c, ist die Landesregierung zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt. Für Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat ist ein entsprechender von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellter Nachweis anzuschließen.
  4. Absatz 4,Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Landesregierung mitzuteilen, ob die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Landesregierung erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6,Werden allfällige von der Landesregierung nach Absatz 4, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Landesregierung den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
  7. Absatz 7,Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      die Einrichtung die Voraussetzungen der in der Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera h, normierten Anforderungen an die Dienstleisterinnen erfüllt,
    2. Litera b
      das vorgelegte Raum- und Funktionsprogramm in baulicher, hygienischer und ausstattungsmäßiger Hinsicht dem Stand der Technik entspricht, und
    3. Litera c
      in organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick auf Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals erwarten lässt, dass die Erbringung der Leistungen an die für die Einrichtung vorgesehenen Zielgruppen gemäß den Grundsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, gewährleistet ist.
  8. Absatz 8,Die Betriebsbewilligung kann unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.
  9. Absatz 9,Wesentliche Änderungen der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen, insbesondere in baulicher, personeller oder inhaltlicher Hinsicht in einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung benötigen ebenfalls eine Betriebsbewilligung.
  10. Absatz 10,Die Auflassung einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung ist der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
  11. Absatz 11,Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Absatz 7, oder 9, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend erfüllt sind, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung der Eignung der konkreten Einrichtung erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
  12. Absatz 12,Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn
    1. Litera a
      das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet ist,
    2. Litera b
      Auflagen nach Absatz 8, oder Absatz 11, nicht erfüllt werden,
    3. Litera c
      die nachträgliche Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach Absatz 11, unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.“

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 4, des Paragraph 47, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 47, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, eingefügt:

  1. Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Teilhabebeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Absatz 8, des Paragraph 47, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 47, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, eingefügt:

  1. Absatz 10,Sitzungen des Teilhabebeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 7, Die bisherigen Absatz 9, 10 und 11 des Paragraph 47, erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.

Novellierungsanordnung 8, Im nunmehrigen Absatz 12, des Paragraph 47, wird das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 48, werden folgende Bestimmungen als Absatz 8 und 9 eingefügt:

  1. Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Nutzerinnenvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 47, Absatz 8, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 9,Für die Durchführung von Sitzungen der Nutzerinnenvertretung in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 47, Absatz 10, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Die bisherigen Absatz 8 und 9 des Paragraph 48, erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ und „(11)“.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 51, wird in der Litera a, das Zitat „§ 41 Absatz 5 und Absatz 8, durch das Zitat „§ 41 Absatz 8 und Absatz 11, ersetzt.

Artikel 60
Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 5, des Paragraph 10, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und mindestens sieben weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, werden folgende Bestimmungen als Absatz 6 und 7 eingefügt:

  1. Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kinder- und Jugendhilfebeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  2. Absatz 7,Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Absatz 6 bis 9 des Paragraph 10, erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.

Novellierungsanordnung 4, Im nunmehrigen Absatz 9, des Paragraph 10, wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im nunmehrigen Absatz 11, des Paragraph 10, wird die Wortfolge „über das Verfahren zur Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen,“ aufgehoben.

Artikel 61
Änderung des Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetzes

Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Absatz 5, des Paragraph 7, hat zu lauten:

  1. Absatz 5,Die weiteren Mitglieder haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Sitzungen des Arbeitnehmerförderungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 8, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Arbeitnehmerförderungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Absatz 4, 5 und 6 des Paragraph 8, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.

Artikel 62
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes

Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 23, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 50 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Die nach Absatz 2 und 3 Verantwortlichen sind in Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2 bis 5 und in Verfahren nach den Paragraphen 36 und 37 insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung folgender Daten befugt:
    1. Litera a
      Zentrales Melderegister: Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
    2. Litera b
      Grundbuch: Namen, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    3. Litera c
      Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.“

Artikel 63
Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009

Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 4, des Paragraph 7, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, eingefügt:

  1. Absatz 11,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Absatz 11, des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(12)“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 13, eingefügt:

  1. Absatz 13,Sitzungen des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Absatz 12, des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(14)“.

Artikel 64
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes

Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Absatz 2, des Paragraph 3 und im Absatz 2, des Paragraph 4 a, wird jeweils in der Litera a, die Wortfolge „jeweils in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung jeweils in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Absatz 2, des Paragraph 3 und im Absatz 2, des Paragraph 4 a, wird jeweils in der Litera c, die Wortfolge „jeweils in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung jeweils in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, werden folgende Bestimmungen als Absatz 3 bis 5 eingefügt:

  1. Absatz 3,Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 4,Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 5,Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Absatz 3 bis 6 des Paragraph 3, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 2, des Paragraph 4 a, wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Absatz 6 bis 9 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 6, des Paragraph 13 a, wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 31 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Reihungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Absatz 6, des Paragraph 31 a, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 31 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Sitzungen der Reihungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 31 b, werden folgende Bestimmungen als Absatz 8 und 9 eingefügt:

  1. Absatz 8,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Arzneimittelkommission auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 31 a, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 9,Für die Durchführung von Sitzungen der Arzneimittelkommission in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 31 a, Absatz 8, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Die bisherigen Absatz 8, 9 und 10 des Paragraph 31 b, erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“, „(11)“ und „(12)“.

Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen Absatz 10, des Paragraph 31 b, wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 7, 8 und 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 51 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 15, Der bisherige Absatz 4, des Paragraph 51 b, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 51 b, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Schiedskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 31 a, Absatz 6, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 17, Die bisherigen Absatz 5 und 6 des Paragraph 51 b, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.

Novellierungsanordnung 18, Im Absatz 3, des Paragraph 62 c, werden folgende Sätze angefügt:

„In der Geschäftsordnung des Landessanitätsrates kann zudem vorgesehen werden, dass in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst und Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden können; diesfalls gelten die Bestimmungen des Paragraph 31 a, Absatz 6 und 8 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 19, Im Absatz 4, des Paragraph 63 a, wird in der Litera a, nach der Wortfolge „Daten über die Verlässlichkeit,“ die Wortfolge „Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 63 a, wird folgende Bestimmung als Paragraph 63 b, eingefügt:

„§ 63b

Abfrageberechtigungen

Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera f,, Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Paragraph 9, Absatz eins und 2 ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Zur Beurteilung der Voraussetzung nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera f, Ziffer 2,, Paragraph 4 b, Absatz 2, Litera f, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und Absatz 4, sowie Paragraph 9, Absatz eins, ist die Landesregierung auch zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt.“

Artikel 65
Änderung des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes

Das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Sitzungen der Entschädigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Entschädigungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 14, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Artikel 66
Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes

Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 203 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Sitzungen der Ausschüsse nach Absatz eins und 2 können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Sitzungen der Gesundheitsplattform können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.“

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Absatz 2 bis 6 des Paragraph 15, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(7)“.

Novellierungsanordnung 4, Der nunmehrige Absatz 4, des Paragraph 15, hat zu lauten:

  1. Absatz 4,In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gesundheitsplattform auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Der Absatz eins, des Paragraph 16 d, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 3, des Paragraph 21, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.

Artikel 67
Änderung des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 2004

Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Absatz 3, des Paragraph 16, wird im ersten Satz die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 16, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 bis 6 eingefügt:

  1. Absatz 4,Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 5,Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 6,Werden allfällige von der Behörde nach Absatz eins, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 16, erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“:

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 16, wird nach dem nunmehrigen Absatz 8, folgende Bestimmung als Absatz 9, eingefügt:

  1. Absatz 9,Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Absatz 8, Litera f, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt.“

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Absatz 6 und 7 des Paragraph 16, erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ und „(11)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz eins, des Paragraph 17, wird das Zitat „§ 16 Absatz eins, oder 6“ durch das Zitat „§ 16 Absatz eins, oder 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 18, wird das Zitat „§ 16 Absatz 5, lit. f“ jeweils durch das Zitat „§ 16 Absatz 8, lit. f“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 3, des Paragraph 19, wird das Zitat „§ 16 Absatz 4, durch das Zitat „§ 16 Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Absatz eins, des Paragraph 25, wird in der Litera h, das Zitat „§ 16 Absatz 6 und 7 durch das Zitat „§ 16 Absatz 10 und 11 ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des 6. Abschnitts hat zu lauten:

„6. Abschnitt
Verarbeitung personenbezogener Daten, Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 23, wird folgende Bestimmung als Paragraph 23 a, eingefügt:

„§ 23a

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, für Verfahren betreffend die Anerkennung als Kurort oder als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sowie deren Zurücknahme jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse,
    2. Litera b
      von Inhabern von Betrieben und Aufbereitungsanlagen nach Paragraph 11, Absatz 5, lit. b: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie grundstücks- und anlagebezogene Daten,
    3. Litera c
      von Inhabern eines Heilverkommens nach den Paragraphen 2 bis 5 : Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten, Daten über Bescheide und Entscheidungen nach den Paragraphen 2, 6 und 9,
    4. Litera d
      von Ärzten nach Paragraph 11, Absatz 5, lit. c: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Anwesenheit im Kurort,
    5. Litera e
      von Gutachtern im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, sowie des Paragraph 14, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat Daten nach Absatz 4, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen nach den Paragraphen 2 und 6 gelten für die Dauer der Anerkennung bzw. Bewilligung als in Bearbeitung stehend.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, zur Durchführung von Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach den Paragraphen 2 bis 5 und ihrer Zurücknahme nach Paragraph 9,, zur Erteilung von Nutzungs- und Vertriebsbewilligungen nach Paragraph 6 und ihrer Zurücknahme nach Paragraph 9,, zur Erteilung der Betriebsbewilligung nach Paragraph 16 und ihrer Zurücknahme nach Paragraph 22,, für Anordnungen nach Paragraph 17, sowie Paragraph 18,, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach Paragraph 20, sowie Enteignungsverfahren nach Paragraph 23,, jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Bewerbern, Berechtigten und Rechtsträgern von Kuranstalten, ihren Vertretern und von Pächtern von Kuranstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit, Daten über Bescheide, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, sowie grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
    2. Litera b
      von Inhabern eines Heilvorkommens nach den Paragraphen 2 bis 5 : Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten,
    3. Litera c
      von Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse,
    4. Litera d
      vom aufsichtshabenden Arzt nach Paragraph 16, Absatz 8, Litera e, sowie vom Bade- und Pflegepersonal sowie sonstigem Betriebspersonal der Kuranstalt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
    5. Litera e
      von betroffenen Grundeigentümern nach Paragraph 23 :, Identifikationsdaten, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.
    6. Litera f
      von Gutachtern nach Paragraph 8, Absatz 2,
  7. Absatz 7,Die nach Absatz 2, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 6, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz 3, Verantwortlichen sind betreffend die gesetzliche Verpflichtung nach Paragraph 14, berechtigt, die Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der Sachverständigen zu verarbeiten.
  9. Absatz 9,Die nach Absatz 3, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 8, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  10. Absatz 10,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen die Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  11. Absatz 11,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
  12. Absatz 12,Zur Überprüfung der Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 5, Litera b, ist der nach Absatz eins, Verantwortliche, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Absatz 5, Litera c, auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste.
  13. Absatz 13,Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 8,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Absatz 5, Litera b, auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 8, Litera f, zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968.
  14. Absatz 14,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in Verfahren nach Paragraph 23, insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Grundbuchs sowie der Digitalen Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt.“

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Artikel 68
Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, soweit in dem Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Artikel 52 und Artikel 55, Ziffer eins, 5 bis 10 und 12 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  3. Absatz 3,Artikel 7, Ziffer 3, 6, 7 und 10, Artikel 8,, Artikel 9, Ziffer eins und 3 und Artikel 53, Ziffer 2, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Mattle

Das Mitglied der Landesregierung:

Dornauer

Der Landesamtsdirektor:

Forster