43. Kundmachung der Landesregierung vom 19. April 2022 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Artikel 1
(1)Absatz eins,Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch des Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird in der Anlage das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 144/2018, 110/2019, 122/2019, 46/2020, 51/2020, 116/2020, 114/2021, 158/2021, 161/2021, 164/2021 und 167/2021 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.Aufgrund des Artikel 41, der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, zuletzt geändert durch des Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird in der Anlage das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, 110 aus 2019,, 122 aus 2019,, 46 aus 2020,, 51 aus 2020,, 116 aus 2020,, 114 aus 2021,, 158 aus 2021,, 161 aus 2021,, 164 aus 2021, und 167 aus 2021, erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2)Absatz 2,Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Mai 2022 anzuwenden.
Artikel 2
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10, wurdeDas Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10, wurde
mit der Kundmachung LGBl. Nr. 93/2001 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 28/1997, 21/1998, 60/2000, 38/2001 und 73/2001 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. November 2001 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2001,mit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2001, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997,, 21 aus 1998,, 60 aus 2000,, 38 aus 2001, und 73 aus 2001, erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. November 2001 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2001,
mit der Kundmachung LGBl. Nr. 27/2006 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2005 und die Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. März 2006 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2006,mit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2005, und die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2005, erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. März 2006 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2006,
mit der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2011 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 sowiemit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2011, erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 sowie
mit der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 150/2012, 130/2013, 187/2014, 82/2015 und 93/2016 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016mit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, 130 aus 2013,, 187 aus 2014,, 82 aus 2015, und 93 aus 2016, erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 als Tiroler Raumordnungsgesetz 2016
jeweils wieder verlautbart.
Artikel 3
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 21/1998, die mit 1. März 1998 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998,, die mit 1. März 1998 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2,Art. I Z 11 bis 20 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Widmungen anzuwenden. Bei Gebäuden im Freiland, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgebrochen oder sonst zerstört sind, beginnt der Lauf der Frist nach § 42 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 15 mit diesem Zeitpunkt.“Artikel römisch eins, Ziffer 11 bis 20 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Widmungen anzuwenden. Bei Gebäuden im Freiland, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgebrochen oder sonst zerstört sind, beginnt der Lauf der Frist nach Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 15, mit diesem Zeitpunkt.“
Artikel 4
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 38/2001, die mit 1. Juni 2001 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2001,, die mit 1. Juni 2001 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2,Art. I Z 13 bis 16 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“Artikel römisch eins, Ziffer 13 bis 16 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“
Artikel 5
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001, die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2,Art. I Z 22 bis 35 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“Artikel römisch eins, Ziffer 22 bis 35 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“
Artikel 6
Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 35/2005, die mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Absatz 2 und 3 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2005,, die mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2,Art. I Z 30 bis 35 und 40 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer 30 bis 35 und 40 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.
(3)Absatz 3,Art. I Z 45 und 46 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen ergänzenden Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 112 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 89 nichts anderes ergibt.“Artikel römisch eins, Ziffer 45 und 46 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen ergänzenden Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des Paragraph 112, Absatz 5, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 89, nichts anderes ergibt.“
Artikel 7
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 47/2011, die mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2011,, die mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, lautet:
„(3)Absatz 3,§ 40 Abs. 1 zweiter Satz, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 3, 4a und 6, § 43 Abs. 2, 4 und 6, § 44, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 5, § 48, § 48a Abs. 2, § 49a, § 50, § 51, § 52 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. I sind auch auf die am 30. Juni 2011 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 109 Abs. 4 in der Fassung des Art. I, anzuwenden.“Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins, 3, 4 a und 6, Paragraph 43, Absatz 2, 4 und 6, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 48,, Paragraph 48 a, Absatz 2,, Paragraph 49 a,, Paragraph 50,, Paragraph 51,, Paragraph 52 und Paragraph 53, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikel römisch eins, sind auch auf die am 30. Juni 2011 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen, gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 109, Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch eins,, anzuwenden.“
Artikel 8
Die Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 3 des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 130/2013, welche am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist und auf die Umlegungsbehörde nach § 92 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 Anwendung findet, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel 87, Absatz 3, des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, welche am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist und auf die Umlegungsbehörde nach Paragraph 92, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, Anwendung findet, lautet:
„(3)Absatz 3,Die mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Amt der Landesregierung als Behörde anhängigen Verfahren, die ab dem 1. Jänner 2014 statt in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen, sind von der Landesregierung fortzusetzen.“
Artikel 9
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 bis 4 der Novelle LGBl. Nr. 93/2016, die mit 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2 bis 4 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2016,, die mit 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des § 37 Abs. 4 und 5 und in diesem Umfang auch des § 52a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 49 bzw. 81 anzuwenden.Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Artikel römisch eins, betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des Paragraph 37, Absatz 4 und 5 und in diesem Umfang auch des Paragraph 52 a, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 49, bzw. 81 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Art. I Z 83 bis 99 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 116 Abs. 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 127 nichts anderes ergibt.Artikel römisch eins, Ziffer 83 bis 99 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des Paragraph 116, Absatz 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 127, nichts anderes ergibt.
(4)Absatz 4,§ 62 Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ist auf Bauvorhaben, über die das Bauverfahren am 30. September 2016 anhängig ist, weiter anzuwenden.“Paragraph 62, Absatz 6, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2015, ist auf Bauvorhaben, über die das Bauverfahren am 30. September 2016 anhängig ist, weiter anzuwenden.“
Artikel 10
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2, 2a und 4 bis 9 der Novelle LGBl. Nr. 110/2019 in der durch Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 geänderten Fassung lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, 2 a und 4 bis 9 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019, in der durch Artikel 40, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, geänderten Fassung lautet:
„(2)Absatz 2,Art. I Z 18, 76, 78, 79, 80, 82 und 83 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 18, 76, 78, 79, 80, 82 und 83 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2a)Absatz 2 a,§ 37a in der Fassung des Art. I Z 18 ist auf am 1. Juli 2020 anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.Paragraph 37 a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, ist auf am 1. Juli 2020 anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.
(4)Absatz 4,Art. I Z 19 bis 39 und 44 bis 47 ist auch auf die am 31. Dezember 2019 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.Artikel römisch eins, Ziffer 19 bis 39 und 44 bis 47 ist auch auf die am 31. Dezember 2019 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.
(5)Absatz 5,Am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29a dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 11 einzustellen.Am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 29 a, dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, einzustellen.
(6)Absatz 6,§ 47a Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 40 ist auf am 31. Dezember 2019 anhängige Bauverfahren betreffend Chaletdörfer nicht anzuwenden.Paragraph 47 a, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 40, ist auf am 31. Dezember 2019 anhängige Bauverfahren betreffend Chaletdörfer nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7,Bei am 31. Dezember 2019 bestehenden Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe entfällt die Festlegung der zulässigen Höchstanzahl an Räumen zur Beherbergung von Gästen im Sinn des § 48 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018.Bei am 31. Dezember 2019 bestehenden Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe entfällt die Festlegung der zulässigen Höchstanzahl an Räumen zur Beherbergung von Gästen im Sinn des Paragraph 48, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,.
(8)Absatz 8,Auf am 31. Dezember 2019 bestehende Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau ist § 52a Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 48 nicht anzuwenden. Auf solchen Vorbehaltsflächen dürfen objektgeförderte und subjektgeförderte Wohnbauvorhaben errichtet werden. Zur Sicherstellung der Finanzierung von Wohnbauvorhaben darf durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt werden, dass neben objektgeförderten und subjektgeförderten Wohnbauvorhaben auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden dürfen. In diesem Fall dürfen in einem insgesamt untergeordneten Ausmaß zur Sicherstellung der Finanzierung des betreffenden Wohnbauvorhabens im unbedingt erforderlichen Ausmaß auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden. § 52a Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 48 gilt sinngemäß. Im Übrigen ist § 52a Abs. 4 bis 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. 1 Z 48 bis 51 anzuwenden.Auf am 31. Dezember 2019 bestehende Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau ist Paragraph 52 a, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, nicht anzuwenden. Auf solchen Vorbehaltsflächen dürfen objektgeförderte und subjektgeförderte Wohnbauvorhaben errichtet werden. Zur Sicherstellung der Finanzierung von Wohnbauvorhaben darf durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt werden, dass neben objektgeförderten und subjektgeförderten Wohnbauvorhaben auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden dürfen. In diesem Fall dürfen in einem insgesamt untergeordneten Ausmaß zur Sicherstellung der Finanzierung des betreffenden Wohnbauvorhabens im unbedingt erforderlichen Ausmaß auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden. Paragraph 52 a, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, gilt sinngemäß. Im Übrigen ist Paragraph 52 a, Absatz 4 bis 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 48 bis 51 anzuwenden.
(9)Absatz 9,Auf am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, zur Änderung des Flächenwidmungsplanes und zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind die §§ 63 bis 68 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 58 anzuwenden.“Auf am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, zur Änderung des Flächenwidmungsplanes und zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind die Paragraphen 63 bis 68 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 58, anzuwenden.“
Die Novelle LGBl. Nr. 110/2019 ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten, Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 mit 18. April 2020. Damit wurde im Art. II der Novelle LGBl. Nr. 110/2019 der Abs. 2a neu eingefügt.Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019, ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten, Artikel 40, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, mit 18. April 2020. Damit wurde im Artikel römisch zwei, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019, der Absatz 2 a, neu eingefügt.
Artikel 11
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3, 5 und 6 der Novelle LGBl. Nr. 122/2019 in der durch Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 geänderten Fassung lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 3, 5 und 6 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019, in der durch Artikel 40, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, geänderten Fassung lautet:
„(3)Absatz 3,Auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes und sonstige Inhalte des Flächenwidmungsplanes, die im Zeitraum zwischen der bestätigenden elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes elektronisch kundgemacht werden, ist § 70 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 12 vorzeitig anzuwenden.Auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes und sonstige Inhalte des Flächenwidmungsplanes, die im Zeitraum zwischen der bestätigenden elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes elektronisch kundgemacht werden, ist Paragraph 70, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, vorzeitig anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 117, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(6)Absatz 6,§ 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 ist auf am 1. Juli 2020 anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“Paragraph 117, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, ist auf am 1. Juli 2020 anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“
Die Novelle LGBl. Nr. 122/2019 ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten, Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 mit 18. April 2020. Damit wurde im Art. II der Novelle LGBl. Nr. 122/2019 der Abs. 6 neu eingefügt.Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019, ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten, Artikel 40, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, mit 18. April 2020. Damit wurde im Artikel römisch zwei, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019, der Absatz 6, neu eingefügt.
Artikel 12
Die Übergangsbestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 46/2020, die mit 7. April 2020 in Kraft getreten ist, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel 6, Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,, die mit 7. April 2020 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2)Absatz 2,Art. 1 Z 8, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Artikel eins, Ziffer 8, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Artikel 13
Die Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 164/2021, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lauten:Die Übergangsbestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2 und 3 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 164 aus 2021,, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lauten:
„(2)Absatz 2,Am 31. Dezember 2021 in Geltung stehende Verordnungen der Landesregierung nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021, mit denen eine längere Frist zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt wird, bleiben aufrecht. Auf diese ist § 31d Abs. 1 bzw. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 weiter anzuwenden.Am 31. Dezember 2021 in Geltung stehende Verordnungen der Landesregierung nach Paragraph 31 d, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2021,, mit denen eine längere Frist zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt wird, bleiben aufrecht. Auf diese ist Paragraph 31 d, Absatz eins, bzw. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2021, weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3,In Fällen des Abs. 2 darf eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 164/2021 nur insoweit festgelegt werden, als dadurch eine insgesamt 14-jährige Frist für die Fortschreibung nicht überschritten wird.“In Fällen des Absatz 2, darf eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31 d, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 164 aus 2021, nur insoweit festgelegt werden, als dadurch eine insgesamt 14-jährige Frist für die Fortschreibung nicht überschritten wird.“
Artikel 14
(1)Absatz eins,Mit Art. VIII der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 wurden nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:Mit Artikel römisch acht, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011, wurden nach Artikel 41, Absatz 2, Litera c, der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 28/1997,Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997,,
Art. II Abs. 3 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 21/1998,Artikel römisch zwei, Absatz 3 und 4 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1998,,
Art. II Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001.Artikel römisch zwei, Absatz 4, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,.
(2)Absatz 2,Mit Art. X Abs. 2 der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 wurde nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 3 des Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 187/2014, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden ist.Mit Artikel römisch zehn, Absatz 2, der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016, wurde nach Artikel 41, Absatz 2, Litera c, der Tiroler Landesordnung 1989 die Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz 3, des Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014,, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden ist.
Artikel 15
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:Nach Artikel 41, Absatz 2, Litera c, der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001,Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,,
Art. II Abs. 2 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 47/2011,Artikel römisch zwei, Absatz 2 und 4 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2011,,
Art. II Abs. 5 der Novelle LGBl. Nr. 93/2016,Artikel römisch zwei, Absatz 5, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2016,,
Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 110/2019,Artikel römisch zwei, Absatz 3, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,,
Art. II Abs. 2 zweiter Satz sowie im Art. II Abs. 2a die Wortfolge „oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 2 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde“, jeweils der Novelle LGBl. Nr. 110/2019 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2020,Artikel römisch zwei, Absatz 2, zweiter Satz sowie im Artikel römisch zwei, Absatz 2 a, die Wortfolge „oder, wenn in einer Verordnung nach Absatz 2, zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde“, jeweils der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,,
Art. II Abs. 2 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 122/2019,Artikel römisch zwei, Absatz 2 und 4 der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019,,
Art II Abs. 5 zweiter Satz sowie im Art. II Abs. 6 die Wortfolge „oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 5 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde“, jeweils der Novelle LGBl. Nr. 122/2019 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2020,Artikel römisch zwei, Absatz 5, zweiter Satz sowie im Artikel römisch zwei, Absatz 6, die Wortfolge „oder, wenn in einer Verordnung nach Absatz 5, zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde“, jeweils der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2019, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,,
Art. V Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 158/2021.Artikel römisch fünf, Absatz 3, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 2021,.
Artikel 16
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung werden folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:Nach Artikel 41, Absatz 2, Litera c, der Tiroler Landesordnung werden folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 167 aus 2021,, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
§ 99 Abs. 2,Paragraph 99, Absatz 2,,
§ 103 Abs. 1 zweiter Satz,Paragraph 103, Absatz eins, zweiter Satz,
§ 114 Abs. 9,Paragraph 114, Absatz 9,,
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Forster
Anlage