Landesgesetzblatt Tirol

Jahrgang 2021

Kundgemacht am 30. Dezember 2021

204.

Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996

204. Gesetz vom 17. November 2021, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Paragraph eins, hat zu lauten:

„Grundsätze und Geltungsbereich“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, wird folgende Bestimmung als Absatz eins, eingefügt und erhalten die bisherigen Absatz eins und 2 die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“:

  1. Absatz eins,Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Litera a
      die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
      1. Ziffer eins
        die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
      2. Ziffer 2
        die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
      3. Ziffer 3
        die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,
    jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,
    1. Litera b
      die Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,
    2. Litera c
      die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden,
    3. Litera d
      die Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie
    4. Litera e
      die Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer.“

Novellierungsanordnung 3, Im nunmehrigen Absatz 3, des Paragraph eins, hat die Litera a, zu lauten:

  1. Litera a
    für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Grundbuch als Eisenbahneinlagen im Sinn des Paragraph 24 b, Absatz eins, des Grundbuchsumstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,, eingetragen sind;“

Novellierungsanordnung 4, Im Absatz eins, des Paragraph 2, hat der sechste Satz zu lauten:

„Baugrundstücke (Absatz 3,) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.“

Novellierungsanordnung 5, Im Absatz 3, des Paragraph 2, werden in der Litera b, nach der Wortfolge „ausgenommen Sonderflächen für Schipisten,“ folgende Worte eingefügt:

„für Schiübungswiesen,“

Novellierungsanordnung 6, Im Absatz 3, des Paragraph 2, werden am Schluss der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    unbebaute Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Absatz 3, des Paragraph 2, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Grundstücke, auf denen sich“ die Wortfolge „in Relation zur Grundstücksgröße“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Absatz 5, des Paragraph 2, hat die Litera b, zu lauten:

  1. Litera b
    wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird; der Nachweis der fachlichen Ausbildung wird erbracht durch:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7, des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung oder einer gleichwertigen Prüfung nach dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes;
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt;
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachhochschule;
    4. Ziffer 4
      die erfolgreiche Absolvierung eines landwirtschaftlichen Studiums an der Universität für Bodenkultur;
    5. Ziffer 5
      die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.
Die erforderlichen Fähigkeiten können auch durch gleichwertige Prüfungen bzw. Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in sonstigen Staaten, soweit unionsrechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen, nachgewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 9, Der Absatz 6, des Paragraph 2, hat zu lauten:

  1. Absatz 6,Interessenten sind
    1. Litera a
      Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
      1. Ziffer eins
        die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,
      2. Ziffer 2
        der Erwerb den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, genannten Grundsätzen dient und
      3. Ziffer 3
        im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften;
    2. Litera b
      der Landeskulturfonds, wenn er bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen und er glaubhaft macht, dass
      1. Ziffer eins
        die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist und
      2. Ziffer 2
        der Betrieb oder das Grundstück für die Aufgaben und Zwecke nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera k, des Gesetzes über den Landeskulturfonds, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung verwendet wird, für Infrastruktur- bzw. Siedlungsprojekte von öffentlichem Interesse und für Betriebsansiedelungen jedoch nur, insoweit diese land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;
    3. Litera c
      der Tiroler Bodenfonds, wenn er bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen und er glaubhaft macht, dass
      1. Ziffer eins
        die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist und
      2. Ziffer 2
        der Betrieb oder das Grundstück für die Aufgaben nach Paragraph 98, Absatz 5, Litera c,, gegebenenfalls in Verbindung mit Litera e,, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 verwendet wird.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 5, hat die Litera d, zu lauten:

  1. Litera d
    beim Rechtserwerb
    1. Ziffer eins
      an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie
    2. Ziffer 2
      an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind,
in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht;“

Novellierungsanordnung 12, Der Absatz eins, des Paragraph 6, hat zu lauten:

  1. Absatz eins,Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, nicht widerspricht.“

Novellierungsanordnung 13, Im Absatz 2, des Paragraph 6, wird die Wortfolge „zu den im Absatz eins, Litera a und b genannten Grundsätzen“ durch die Wortfolge „zu den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 6, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt und erhalten die bisherigen Absatz 3 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(10)“.

  1. Absatz 3,Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet.“

Novellierungsanordnung 15, Im nunmehrigen Absatz 4, des Paragraph 6, wird die Wortfolge „zu den im Absatz eins, Litera a und b genannten Grundsätzen“ durch die Wortfolge „zu den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im nunmehrigen Absatz 7, des Paragraph 6, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„für das Grundstück oder den Grundstücksteil keine Festlegung nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht.“

Novellierungsanordnung 17, Im nunmehrigen Absatz 9, des Paragraph 6, wird in der Litera a, die Wortfolge „zu den im Absatz eins, Litera a und b genannten Grundsätzen“ durch die Wortfolge „zu den im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Absatz eins, des Paragraph 7, wird die Wortfolge „Im Sinn der im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Grundsätze“ durch die Wortfolge „Im Sinn der im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, genannten Grundsätze“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Absatz eins, des Paragraph 7, wird folgende Bestimmung als Litera b, eingefügt und erhalten die bisherigen Litera b, c und d die Buchstabenbezeichnungen „c“, „d“ und „e“:

  1. Litera b
    durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird,“

Novellierungsanordnung 20, Im Absatz 8, des Paragraph 7 a, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    die gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 bzw. Paragraph 6, Absatz 5 bis 9 zu genehmigen sind,“

Novellierungsanordnung 21, Im Absatz eins, des Paragraph 8, hat der erste Satz zu lauten:

„Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3, 4 und 7 kann die Genehmigung nach Paragraph 4, mit Auflagen erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 22, Im Absatz eins, des Paragraph 9, wird im ersten Satz die Wortfolge „und an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen,“ aufgehoben.

Novellierungsanordnung 23, Im Absatz 2, des Paragraph 11, hat der zweite Satz zu lauten:

„Die Fristen nach Litera a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach Paragraph 23, Absatz eins, bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung.“

Novellierungsanordnung 24, Im Absatz 3, des Paragraph 11, wird im ersten Satz das Zitat „§ 6 Absatz 9, lit. c“ durch das Zitat „§ 6 Absatz 10, lit. c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Absatz 2, des Paragraph 12, werden in der Litera b, die Worte „beim Rechtserwerb“ durch die Wortfolge „beim Erwerb von Rechten an Baugrundstücken“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Absatz eins, des Paragraph 13, werden am Schluss der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„private Interessen am Rechtserwerb sind angemessen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 13, wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:

„5. Abschnitt
Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden

Paragraph 14

Vorbehaltsgemeinden

  1. Absatz eins,Zur Verwirklichung des in Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, genannten Grundsatzes hat die Landesregierung durch Verordnung Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      das Ausmaß des zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung erforderlichen und des hierfür verfügbaren Baulandes,
    2. Litera b
      das Ausmaß des für den geförderten Wohnbau erforderlichen und des hierfür verfügbaren Baulandes,
    3. Litera c
      das Ausmaß der für Freizeitwohnsitze in Anspruch genommenen Grundflächen, insbesondere auch im Verhältnis zu dem zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung und für Zwecke des geförderten Wohnbaus bebauten Bauland,
    4. Litera d
      die Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt sowie die Auswirkungen der Freizeitwohnsitzentwicklung auf diesen Markt.
    Jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind Gemeinden, wenn im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung einer Verordnung im Sinn des Absatz eins, sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Absatz eins, unverzüglich den örtlich zuständigen Grundbuchsgerichten mitzuteilen.

Paragraph 14 a

Erklärungspflicht

  1. Absatz eins,Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden nach Paragraph 14, Absatz eins
    1. Litera a
      an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die einer Genehmigungspflicht nach Paragraph 4, unterliegen,
    2. Litera b
      an unbebauten Baugrundstücken, die einer Erklärungspflicht nach Paragraph 9, unterliegen sowie
    3. Litera c
      an Grundstücken durch Ausländer, die einer Genehmigungspflicht nach Paragraph 12, Absatz eins, unterliegen,
    bedürfen zusätzlich einer Erklärung des Erwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird. Einer solchen Erklärung bedürfen überdies Rechtserwerbe im Sinn des Paragraph 9, an bebauten Baugrundstücken, die nicht bereits unter Litera a, oder c fallen. Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt dadurch unberührt.
  2. Absatz 2,Einer Erklärung nach Absatz eins, bedarf es nicht für Rechtserwerbe
    1. Litera a
      an Freizeitwohnsitzen nach Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie
    2. Litera b
      an Grundstücken, wenn die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan nach Paragraph 13, Absatz 3, zweiter und dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 für zulässig erklärt wurde.
  3. Absatz 3,Wird ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach Absatz eins, unterliegenden Rechtserwerbes ein Gebäude, eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes vom Rechtserwerber als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, so hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtserwerber die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes anzudrohen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits bestanden hat oder erst in weiterer Folge errichtet worden ist.
  4. Absatz 4,Wird einem Auftrag nach Absatz 3, nicht entsprochen, so hat die Grundverkehrsbehörde die unzulässige Verwendung oder Überlassung als Freizeitwohnsitz mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,In einem Verfahren nach Absatz 3, oder 4 hat der Rechtserwerber, sofern dort kein Hauptwohnsitz begründet ist, nachzuweisen, dass das betreffende Objekt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird.
  6. Absatz 6,Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organwaltern der Grundverkehrsbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 15, wird im zweiten Satz die Wortfolge „die Bestimmungen des 2., 3., 4. und 8. Abschnittes“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen des 2., 3., 4., 5. und 8. Abschnittes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Absatz eins, des Paragraph 19, hat der dritte Satz zu lauten:

„Bei der Versteigerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke hat die Grundverkehrsbehörde die erforderliche Genehmigung für den Zuschlag zu erteilen, wenn dem Grundsatz nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, entsprochen wird und kein Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, oder c vorliegt.“

Novellierungsanordnung 30, Im Absatz 2, des Paragraph 20, hat der erste Satz zu lauten:

„Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die die Bieterbewilligung oder die Bestätigung über die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, bzw. nach Paragraph 14 a, Absatz eins, oder die Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der jeweiligen Erklärungspflicht unterliegt, oder die Bestätigung nach Absatz 3, letzter Satz oder Absatz 4, letzter Satz vorweisen.“

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz 3, des Paragraph 20, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes oder im Fall von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw. des 4. Abschnittes nicht widerspräche und in dem Fall, dass der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegt, ihr gegenüber auch die Erklärung nach Paragraph 14 a, Absatz eins, abgeben.“

Novellierungsanordnung 32, Im Absatz 4, des Paragraph 20, hat der erste Satz zu lauten:

„Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall der Versteigerung eines unbebauten Baugrundstückes bzw. eines Grundstückes in einer Vorbehaltsgemeinde, an dem Rechtserwerbe einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegen, jenen Personen, die ihr gegenüber binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins die Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, bzw. nach Paragraph 14 a, Absatz eins, abgeben, eine Bestätigung über deren Eingang oder, falls der Rechtserwerb durch den Bieter nach Paragraph 10,, nach Paragraph 11, Absatz eins, oder nach Paragraph 14 a, Absatz 2, von der Erklärungspflicht ausgenommen wäre, die Bestätigung, dass der Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, auszustellen.“

Novellierungsanordnung 33, Im Absatz 4, des Paragraph 20, wird im vierten Satz nach dem Zitat „§ 11 Absatz eins, die Wortfolge „oder nach Paragraph 14 a, Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Im Absatz eins, des Paragraph 23, wird im ersten Satz das Zitat „§§ 4, 9 und 12 Absatz eins, durch das Zitat „§§ 4, 9, 12 Absatz eins und 14 a Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Absatz 2, des Paragraph 23, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „an einem unbebauten Grundstück nach Paragraph 10, die Wortfolge „oder an einem bebauten Grundstück nach Paragraph 14 a, Absatz 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Im Absatz 2, des Paragraph 23, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    bei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital sowie eine verbindliche Erklärung der statutenmäßig zur Vertretung nach außen berufenen Organe über die Staatsangehörigkeit von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern, sodass eine Beurteilung nach Paragraph 2, Absatz 7, ermöglicht wird;“

Novellierungsanordnung 37, Im Absatz 2, des Paragraph 23, werden am Schluss der Litera f, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmungen als Litera g, h und i angefügt:

  1. Litera g
    beim Rechtserwerb an bebauten Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegt, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum;
  2. Litera h
    beim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegt, die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen wird;
  3. Litera i
    beim Rechtserwerb an Grundstücken in Vorbehaltsgemeinden, der nach Paragraph 14 a, Absatz 2, von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera a, den entsprechenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera b, einen entsprechenden Auszug aus dem Flächenwidmungsplan.“

Novellierungsanordnung 38, Im Absatz 3, des Paragraph 24, wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Absatz eins, des Paragraph 25 a, wird nach dem Zitat „§ 11 Absatz eins, die Wortfolge „oder an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde nach Paragraph 14 a, Absatz 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, Im Absatz 2, des Paragraph 25 a, wird nach der Wortfolge „an einem unbebauten Baugrundstück“ die Wortfolge „oder den Eingang der Anzeige nach Paragraph 14 a, Absatz eins, über einen Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Im Absatz 4, des Paragraph 25 a, wird nach der Wortfolge „an einem unbebauten Baugrundstück“ die Wortfolge „oder die Bestätigung der Anzeige nach Paragraph 14 a, Absatz eins, über einen Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Im Absatz 2, des Paragraph 25 b, wird in der Litera a, nach der Wortfolge „Daten zur Durchführung der Interessentenregelung nach Paragraph 7 a,,“ die Wortfolge „Daten zur Durchführung der Maßnahmen zur Verhinderung der Schaffung von neuen, unzulässigen Freizeitwohnsitzen nach Paragraph 14 a,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Im Absatz eins, des Paragraph 32, hat die Litera b, zu lauten:

  1. Litera b
    bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück bzw. an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, das nach Paragraph 14 a, Absatz eins, einer Erklärungspflicht unterliegt, die entsprechende Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2;“

Novellierungsanordnung 44, Im Absatz eins, des Paragraph 32, hat die Litera c, zu lauten:

  1. Litera c
    bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück außer an einem bebauten Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegt,
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 24, Absatz 2,, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist, wobei dies nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum gilt, sowie
    2. Ziffer 2
      bei
      1. Sub-Litera, a, a
        österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 3 gleichgestellt sind, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit oder
      2. Sub-Litera, b, b
        österreichischen juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die für die Beurteilung des Vorliegens dieser Eigenschaft erforderlichen Nachweise, wobei Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, sinngemäß gilt, oder
      3. Sub-Litera, c, c
        juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften, die österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt sind, die für die Beurteilung des Vorliegens der Gleichstellung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 erforderlichen Nachweise, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben;“

Novellierungsanordnung 45, Im Absatz 2, des Paragraph 32, wird in der Litera a, das Zitat „§ 1 Absatz 2, durch das Zitat „§ 1 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Im Absatz eins, des Paragraph 34 a, wird nach dem Zitat „§ 11 Absatz 3, die Wortfolge „und nach Paragraph 14 a, Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, Im Absatz 2, des Paragraph 34 a, wird nach dem Zitat „§ 11 Absatz eins, die Wortfolge „bzw. nach Paragraph 14 a, Absatz eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 48, Im Absatz eins, des Paragraph 36, wird folgende Bestimmung als Litera c, eingefügt und erhalten die bisherigen Litera c, bis f die Buchstabenbezeichnungen „d“ bis „g“:

  1. Litera c
    ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegenden Rechtserwerbes als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt,“

Novellierungsanordnung 49, Im Absatz eins, des Paragraph 36, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Verwaltungsübertretung nach Litera c, liegt nicht vor, sofern die betreffende Tat eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bildet.“

Novellierungsanordnung 50, Im Absatz 2, des Paragraph 36, wird in der Litera b, das Zitat „Abs. 1 Litera b, c, d, oder f“ durch das Zitat „Abs. 1 Litera b, c, d, e, oder g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 36, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 14 a, Absatz 6, ist sinngemäß auf die zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera c, zuständigen Organe (Organwalter) anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 39, wird das Zitat „§§ 23 Absatz 2, lit. d“ durch das Zitat „§ 23 Absatz 2, Litera d und g“ ersetzt.

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 36, ist auch auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge betreffend juristische Personen und Gesellschaften anzuwenden, die der Grundverkehrsbehörde vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt wurden, sofern
    1. Litera a
      bei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 noch nicht vorliegt (Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996) oder
    2. Litera b
      bei einem Rechtserwerb nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 die Bestätigung der Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 noch nicht ausgestellt wurde.
    Wurde im Fall der Litera a, hingegen die für den Rechtserwerb erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Feststellung, dass der betreffende Rechtserwerb von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist, rechtskräftig versagt, weil der Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder Gesellschafter der betreffenden juristischen Person bzw. Gesellschaft nicht erbracht werden konnte, so kann der Rechtserwerb binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neuerlich unter Vorlage der Erklärung nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 angezeigt werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Sub-Litera, b, b, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 44, ist auf Rechtserwerbe durch juristische Personen und Gesellschaften anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Grundbuchsgericht über die Zulässigkeit der Grundbuchseintragung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Wurde hingegen die Grundbuchseintragung rechtskräftig versagt, weil der Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Mitglieder oder Gesellschafter der betreffenden juristischen Person bzw. Gesellschaft nicht erbracht werden konnte, so kann binnen zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neuerlich ein Grundbuchsgesuch unter Vorlage der Erklärung nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 gestellt werden.

Die Landtagspräsidentin:

Ledl-Rossmann

Der Landeshauptmann:

Platter

Das Mitglied der Landesregierung:

Geisler

Der Landesamtsdirektor:

Forster