116. Gesetz vom 18. November 2020 über aufgrund des Auftretens von COVID-19 neuerlich erforderliche Anpassungen der Tiroler Landesrechtsordnung (2. Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1
Änderung des Tiroler COVID-19-Gesetzes
Artikel 2
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 3
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 4
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Artikel 5
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Artikel 6
Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Artikel 7
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 8
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 9
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 10
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 11
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 12
Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Artikel 13
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 14
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Artikel 1
Änderung des Tiroler COVID-19-Gesetzes
Das Tiroler COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler COVID-19-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 hat zu lauten:Paragraph eins, hat zu lauten:
„§ 1
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze, wenn auch nur teilweise, vorgesehen ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für anwendbar erklären, die aufgrund von zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte für das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden erlassen worden sind. In der Verordnung sind die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften bestimmt zu bezeichnen. Sie sind in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung jeweils geltenden Fassung für anwendbar zu erklären.
(2)Absatz 2,Eine Verordnung nach Abs. 1 ist ohne unnötigen Aufschub zu ändern, wenn dies aufgrund einer Änderung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften zur Anpassung an deren jeweils geltende Fassung erforderlich ist. Eine Verordnung nach Abs. 1 ist nach der Aufhebung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften ohne unnötigen Aufschub aufzuheben.“Eine Verordnung nach Absatz eins, ist ohne unnötigen Aufschub zu ändern, wenn dies aufgrund einer Änderung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften zur Anpassung an deren jeweils geltende Fassung erforderlich ist. Eine Verordnung nach Absatz eins, ist nach der Aufhebung der betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften ohne unnötigen Aufschub aufzuheben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 1 des § 2 wird die Wortfolge „des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes“ durch die Wortfolge „eines durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes“ ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 2, wird die Wortfolge „des durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, bestimmten Zeitraumes“ durch die Wortfolge „eines durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, bestimmten Zeitraumes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 und des § 4 wird die Wortfolge „den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum“ jeweils durch die Wortfolge „einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum“ ersetzt.Im Einleitungssatz des Paragraph 3, Absatz eins und des Paragraph 4, wird die Wortfolge „den durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, bestimmten Zeitraum“ jeweils durch die Wortfolge „einen durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, bestimmten Zeitraum“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 haben die lit. b bis h zu lauten:Im Paragraph 4, haben die Litera b bis h zu lauten:
im Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998: die Fristen zur Meldung von Überstunden, zur Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter nach § 3i Abs. 2, zur Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für deren Widerruf nach § 2 lit. a Z 1 sublit. bb sowie die Fristen im Zusammenhang mit Meldepflichten;im Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998: die Fristen zur Meldung von Überstunden, zur Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter nach Paragraph 3 i, Absatz 2,, zur Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für deren Widerruf nach Paragraph 2, Litera a, Ziffer eins, Sub-Litera, b, b, sowie die Fristen im Zusammenhang mit Meldepflichten;
im Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001: die Fristen nach § 28 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 71c Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;im Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001: die Fristen nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera d, betreffend die Meldung von Überstunden und Paragraph 71 c, Absatz 2, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;
im Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970: die Fristen nach § 24h Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 36d Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;im Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970: die Fristen nach Paragraph 24 h, Absatz eins, Litera d, betreffend die Meldung von Überstunden und Paragraph 36 d, Absatz 2, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;
im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011: die Fristen nach § 29 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 88 Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;im Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011: die Fristen nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera d, betreffend die Meldung von Überstunden und Paragraph 88, Absatz 2, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;
im Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970: die Fristen nach § 24i Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 32d Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;im Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970: die Fristen nach Paragraph 24 i, Absatz eins, Litera d, betreffend die Meldung von Überstunden und Paragraph 32 d, Absatz 2, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;
im Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003: die Fristen nach § 28 Abs. 1 lit. d betreffend die Meldung von Überstunden und § 72b Abs. 2 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;im Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003: die Fristen nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera d, betreffend die Meldung von Überstunden und Paragraph 72 b, Absatz 2, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes für Väter;
im Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016: die Frist nach § 70 Abs. 4 betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes;“im Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016: die Frist nach Paragraph 70, Absatz 4, betreffend die Bekanntgabe der Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 5 werden die Worte „der Verordnung“ durch die Worte „einer Verordnung“ ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 5, werden die Worte „der Verordnung“ durch die Worte „einer Verordnung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 8 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 8, wird folgender Satz angefügt:
„Bestehen die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich einer solchen Verordnung räumlich auf Auflegungsverfahren in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden zu beschränken.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 9 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festlegen, während derer die Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.“Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festlegen, während derer die Voraussetzungen nach den Absatz eins und 2 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die §§ 13, 14 und 15 haben zu lauten:Die Paragraphen 13, 14 und 15 haben zu lauten:
„§ 13
Turnusmäßige Sitzungen von Kollegialorganen
(1)Absatz eins,Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Sitzungen von Kollegialorganen in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl über einen bestimmten Zeitraum oder auf Verlangen einzuberufen sind, so gelten diese gesetzlichen Bestimmungen als sistiert, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte ein Zusammentreten der betreffenden Organe zu einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Durch Abs. 1 werden die Vorschriften über die Einberufung und das ZusammentretenDurch Absatz eins, werden die Vorschriften über die Einberufung und das Zusammentreten
allgemeiner Vertretungskörper und ihrer Ausschüsse,
satzungsgebender Organe von landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltungskörpern einschließlich Verbandsversammlungen von Gemeindeverbänden
nicht berührt.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die gesetzlichen Bestimmungen über turnusmäßige Sitzungen von Kollegialorganen als sistiert gelten; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen zu erlassen. Bestehen die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.
§ 14Paragraph 14
Beschlussfassungen im Umlaufweg
(1)Absatz eins,Landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane können Beschlüsse im Umlaufweg auf die im Abs. 2 beschriebene Weise auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht oder nur auf eine andere Weise vorgesehen ist, sofernLandesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane können Beschlüsse im Umlaufweg auf die im Absatz 2, beschriebene Weise auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht oder nur auf eine andere Weise vorgesehen ist, sofern
aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte ein Zusammentreten der betreffenden Organe zu einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder nicht möglich ist oder
im Hinblick auf die fortgeschrittene Verbreitung von COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zum Zweck der Eindämmung des Infektionsgeschehens ein so erhebliches Interesse an der weitestgehenden Einschränkung zwischenmenschlicher Kontakte besteht, dass auch das Zusammentreten der betreffenden Organe unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder möglichst unterbleiben soll.
(2)Absatz 2,Die Beschlussfassung hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Im Übrigen bleiben die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Kollegialorgans mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 lit. b nicht. Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 gilt für den Gemeinderat unter der Voraussetzung, dass eine Beschlussfassung im Umlaufweg bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt ist, und mit der Maßgabe, dass für solche Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.Für den Gemeinderat gilt Absatz eins, Litera b, nicht. Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, gilt für den Gemeinderat unter der Voraussetzung, dass eine Beschlussfassung im Umlaufweg bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt ist, und mit der Maßgabe, dass für solche Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.
(4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 gilt nicht für die BeschlussfassungAbsatz eins und 2 gilt nicht für die Beschlussfassung
im Landtag einschließlich seiner Ausschüsse,
in satzungsgebenden Organen von landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern mit Ausnahme der Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden und
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer eine Beschlussfassung im Umlaufweg nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 zulässig ist; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erlassen. Bestehen diese Voraussetzungen nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer eine Beschlussfassung im Umlaufweg nach Maßgabe der Absatz eins und 2 zulässig ist; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu erlassen. Bestehen diese Voraussetzungen nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.
§ 15Paragraph 15
Videokonferenzen
(1)Absatz eins,Landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane können Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz auch dann durchführen, wenn dies materiengesetzlich nicht vorgesehen ist, sofern
aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte ein Zusammentreten der betreffenden Organe zu einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder nicht möglich ist oder
im Hinblick auf die fortgeschrittene Verbreitung von COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zum Zweck der Eindämmung des Infektionsgeschehens ein so erhebliches Interesse an der weitestgehenden Einschränkung zwischenmenschlicher Kontakte besteht, dass auch das Zusammentreten der betreffenden Organe unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder möglichst unterbleiben soll.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1In den Fällen des Absatz eins
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(3)Absatz 3,Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 lit. b nicht. Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 gilt für den Gemeinderat unter der Voraussetzung, dass die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt ist, und mit der Maßgabe, dass für Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.Für den Gemeinderat gilt Absatz eins, Litera b, nicht. Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, gilt für den Gemeinderat unter der Voraussetzung, dass die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt ist, und mit der Maßgabe, dass für Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.
(4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 gilt nicht für SitzungenAbsatz eins und 2 gilt nicht für Sitzungen
des Landtages einschließlich seiner Ausschüsse,
der satzungsgebenden Organe von landesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern mit Ausnahme der Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden und
von Prüfungskommissionen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz zulässig ist; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erlassen. Bestehen diese Voraussetzungen nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.“Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz zulässig ist; solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu erlassen. Bestehen diese Voraussetzungen nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden, so ist der Geltungsbereich solcher Verordnungen räumlich auf Kollegialorgane, deren regelmäßiger Ort des Zusammentretens in den betreffenden Bezirken oder Gemeinden liegt, zu beschränken.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 16 hat zu lauten:Paragraph 16, hat zu lauten:
„§ 16
Sonderbestimmungen für das Einleitungsverfahren
(1)Absatz eins,Die landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative gelten als sistiert, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte die Abwicklung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensabläufe nicht gewährleistet oder wesentlich erschwert wäre. Mit dem Wegfall der Einschränkungen beginnen in den sistierten Bestimmungen enthaltene Fristen neu zu laufen und sind unverzüglich zu treffende Maßnahmen sofort nachzuholen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während derer die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative als sistiert gelten. Solche Verordnungen sind möglichst zeitnah mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen zu erlassen.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch im Fall, dass die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden bestehen; die betreffenden Bezirke oder Gemeinden sind in der Verordnung zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 für Volksbegehren und Volksabstimmungen auf Landesebene im gesamten Landesgebiet, für Volksbefragungen auf Landesebene in jenem Gebiet, in dem die Volksbefragung stattfindet, und für Volksbefragungen auf Gemeindeebene in der betreffenden Gemeinde, in der Stadt Innsbruck auch für Bürgerinitiativen, als gegeben anzunehmen.“Absatz 2, gilt auch im Fall, dass die maßgebenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nur für bestimmte Bezirke oder Gemeinden bestehen; die betreffenden Bezirke oder Gemeinden sind in der Verordnung zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Voraussetzungen nach Absatz eins, für Volksbegehren und Volksabstimmungen auf Landesebene im gesamten Landesgebiet, für Volksbefragungen auf Landesebene in jenem Gebiet, in dem die Volksbefragung stattfindet, und für Volksbefragungen auf Gemeindeebene in der betreffenden Gemeinde, in der Stadt Innsbruck auch für Bürgerinitiativen, als gegeben anzunehmen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Abs. 3 des § 18 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 18, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 148 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
§ 36 Abs. 3 hat zu lauten:Paragraph 36, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Die §§ 11a und 15 Abs. 6 treten mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“Die Paragraphen 11 a und 15 Absatz 6, treten mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2020, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 66 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 66, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gemeindeversammlung besteht nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum durch Verordnung unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gegebenenfalls bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erstrecken.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 147 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 147, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 66 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 66, Absatz 3, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Tiroler Landtagswahlordnung 2017
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 4 des § 6 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 6, hat der erste Satz zu lauten:
„Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 5) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Wahltag auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung auf einen anderen Sonntag verschieben.“„Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Absatz eins,) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Absatz 5,) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Wahltag auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung auf einen anderen Sonntag verschieben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 6, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Herrschen in einer Gemeinde, in einem Wahlkreis oder im gesamten Landesgebiet außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Landesregierung für diese Gemeinde, diesen Wahlkreis oder das gesamte Landesgebiet mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden,
ist das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Amtspflicht nicht in die Hand des Vorsitzenden abzulegen, sondern durch das Heben der rechten Hand zu bekräftigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 28 wird nach der Wortfolge „oder ähnlichen Gründen“ die Wortfolge „oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie“ eingefügt.Im Absatz eins, des Paragraph 28, wird nach der Wortfolge „oder ähnlichen Gründen“ die Wortfolge „oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Abs. 2 des § 29 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 29, hat die Litera c, zu lauten:
die Benennung eines zum Landtag wahlberechtigten Zustellungsbevollmächtigten sowie eines zum Landtag wahlberechtigten Stellvertreters, jeweils unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, der Wohnadresse sowie einer postalischen Zustelladresse, wenn möglich auch einer elektronischen Zustelladresse und einer Telefonnummer, wobei der Zustellbevollmächtige bzw. sein Stellvertreter im Interesse der Vereinfachung der Kommunikation mit der Wahlbehörde und dem Wahlleiter rechtsverbindlich erklären kann, zumindest unter der angeführten elektronischen Zustelladresse sowie Telefonnummer für die Dauer der Wahlwerbung erreichbar zu sein und den elektronischen Eingang von Schriftstücken der Wahlbehörde oder des Wahlleiters umgehend elektronisch rückzubestätigen (Erreichbarkeitserklärung).“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Abs. 2 des § 29 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 29, wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Zustellungsbevollmächtigte bzw. sein Stellvertreter eine Erreichbarkeitserklärung im Sinn der lit. c abgegeben, so gelten von einer dieser Personen rückbestätigte elektronische Zustellungen als ordnungsgemäß an die Wählergruppe zugestellt.“„Hat der Zustellungsbevollmächtigte bzw. sein Stellvertreter eine Erreichbarkeitserklärung im Sinn der Litera c, abgegeben, so gelten von einer dieser Personen rückbestätigte elektronische Zustellungen als ordnungsgemäß an die Wählergruppe zugestellt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Abs. 3 des § 29 werden der vierte, fünfte und der sechste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:Im Absatz 3, des Paragraph 29, werden der vierte, fünfte und der sechste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Fehlt die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gelten der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter und der an der zweiten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als sein Stellvertreter. Wurde zwar ein Zustellungsbevollmächtigter, aber kein Stellvertreter benannt, so gilt der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Stellvertreter des Zustellungsbevollmächtigten; wurde der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber jedoch schon als Zustellungsbevollmächtigter benannt, so gilt der an der zweiten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als sein Stellvertreter. Die Wählergruppe kann den Zustellungsbevollmächtigten bzw. seinen Stellvertreter jederzeit durch einen anderen Zustellungsbevollmächtigten (Stellvertreter) ersetzen. Solche Erklärungen sind an den Kreiswahlleiter zu richten und bedürfen nur der Unterschrift des letzten Zustellungsbevollmächtigten (Stellvertreters).“
Artikel 5
Änderung der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 6 des § 3 hat im ersten Satz der erste Halbsatz zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 3, hat im ersten Satz der erste Halbsatz zu lauten:
„Treten in einer Gemeinde im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 7) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Gemeindewahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben;“„Treten in einer Gemeinde im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Absatz eins,) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Absatz 7,) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Gemeindewahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben;“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 7 des § 3 wird durch folgende Bestimmungen als neue Abs. 7 und 8 ersetzt:Der Absatz 7, des Paragraph 3, wird durch folgende Bestimmungen als neue Absatz 7 und 8 ersetzt:
„(7)Absatz 7,Herrschen in einer Gemeinde, in einem Bezirk oder im gesamten Landesgebiet außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Landesregierung für diese Gemeinde, die Gemeinden dieses Bezirks oder alle Gemeinden des Landes mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.
(8)Absatz 8,Die Abs. 6 und 7 finden auch im Fall der Neuwahl nach § 73 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.“Die Absatz 6 und 7 finden auch im Fall der Neuwahl nach Paragraph 73, Absatz 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 11 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden,
ist das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Amtspflicht nicht in die Hand des Vorsitzenden abzulegen, sondern durch das Heben der rechten Hand zu bekräftigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 34 wird nach der Wortfolge „oder ähnlichen Gründen“ die Wortfolge „oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie“ eingefügt.Im Absatz eins, des Paragraph 34, wird nach der Wortfolge „oder ähnlichen Gründen“ die Wortfolge „oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 2 (amtlicher Stimmzettel) wird in der Rubrik „allfällige Kurzbezeichnung der Wählergruppe“ das Wort „allfällige“ aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Abs. 6 des § 3 hat im ersten Satz der erste Halbsatz zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 3, hat im ersten Satz der erste Halbsatz zu lauten:
„Treten in der Stadt Innsbruck im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Abs. 1) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Abs. 7) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Hauptwahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben;“„Treten in der Stadt Innsbruck im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Absatz eins,) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Absatz 7,) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Hauptwahlbehörde den Wahltag auf einen anderen Sonntag verschieben;“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 7 des § 3 wird durch folgende Bestimmungen als neue Abs. 7 und 8 ersetzt:Der Absatz 7, des Paragraph 3, wird durch folgende Bestimmungen als neue Absatz 7 und 8 ersetzt:
„(7)Absatz 7,Herrschen in der Stadt Innsbruck außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Hauptwahlbehörde mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.
(8)Absatz 8,Die Abs. 6 und 7 finden auch im Fall der Neuwahl nach § 80 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.“Die Absatz 6 und 7 finden auch im Fall der Neuwahl nach Paragraph 80, Absatz 2, 3 und 4 erster Satz Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden,
ist das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Amtspflicht nicht in die Hand des Vorsitzenden abzulegen, sondern durch das Heben der rechten Hand zu bekräftigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 1 des § 34 wird nach der Wortfolge „oder ähnlichen Gründen“ die Wortfolge „oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie“ eingefügt.Im Absatz eins, des Paragraph 34, wird nach der Wortfolge „oder ähnlichen Gründen“ die Wortfolge „oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 3 (amtlicher Stimmzettel) wird in der Rubrik „allfällige Kurzbezeichnung der Wählergruppe“ das Wort „allfällige“ aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach § 74 wird folgende Bestimmung als § 74a eingefügt:Nach Paragraph 74, wird folgende Bestimmung als Paragraph 74 a, eingefügt:
„§ 74a
Besondere Bestimmungen zum Gesundheitsschutz
(1)Absatz eins,Herrschen zumindest in einem Wahlkreis außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann, so kann die jeweilige Wahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz insbesondere bei der Durchführung ihrer Sitzungen unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.
(2)Absatz 2,Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlkommissionen Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden,
ist das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Amtspflicht nicht in die Hand des Vorsitzenden abzulegen, sondern durch das Heben der rechten Hand zu bekräftigen.“
Artikel 8
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 78 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 78, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,§ 25 Abs. 1a und 1b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 25, Absatz eins a und eins b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 89 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 89, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,§ 22 Abs. 1a und 1b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 22, Absatz eins a und eins b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 11 des § 5 hat zu lauten:Der Absatz 11, des Paragraph 5, hat zu lauten:
„(11)Absatz 11,Die dreiwöchige Bewerbungsfrist nach Abs. 5 lit. c läuft auch dann weiter, wenn der Beginn der Ausschreibung in einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum fällt oder die Ausschreibung zu Beginn dieses Zeitraumes noch fortdauert.“Die dreiwöchige Bewerbungsfrist nach Absatz 5, Litera c, läuft auch dann weiter, wenn der Beginn der Ausschreibung in einen durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum fällt oder die Ausschreibung zu Beginn dieses Zeitraumes noch fortdauert.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 2 des § 52 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 52, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,§ 5 Abs. 11 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz 11, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 15 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4b eingefügt:Im Paragraph 15, wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b)Absatz 4 b,Unbeschadet der Abs. 3 und 4 können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Genossenschaftsjagdgebietes erforderlichen Beschlüsse, insbesondere über die Eigenbewirtschaftung oder die Verpachtung, im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls hat der Obmann den Beschlussantrag und alle erforderlichen Unterlagen unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen Mitgliedern zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“Unbeschadet der Absatz 3 und 4 können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Genossenschaftsjagdgebietes erforderlichen Beschlüsse, insbesondere über die Eigenbewirtschaftung oder die Verpachtung, im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls hat der Obmann den Beschlussantrag und alle erforderlichen Unterlagen unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen Mitgliedern zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 37 Abs. 5 und § 37b Abs. 10 wird die Wortfolge „betreffend das Jagdjahr 2020/21“ jeweils durch die Wortfolge „betreffend die Jagdjahre 2020/21 und 2021/22“ ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 5 und Paragraph 37 b, Absatz 10, wird die Wortfolge „betreffend das Jagdjahr 2020/21“ jeweils durch die Wortfolge „betreffend die Jagdjahre 2020/21 und 2021/22“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes
Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 5 des § 7 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 7, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Fällt die Frist zur öffentlichen Einsicht nach Abs. 3 in einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum, so hat die Gemeinde anstelle der Auflage nach Abs. 3 die Tierbesitzer in geeigneter Weise, allenfalls auf elektronischem Weg, zu informieren.“Fällt die Frist zur öffentlichen Einsicht nach Absatz 3, in einen durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum, so hat die Gemeinde anstelle der Auflage nach Absatz 3, die Tierbesitzer in geeigneter Weise, allenfalls auf elektronischem Weg, zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Abs. 2 des § 13 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 13, hat zu lauten:
„(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz 5, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 1a des § 17 hat zu lauten:Der Absatz eins a, des Paragraph 17, hat zu lauten:
„(1a)Absatz eins a,Die Zeiten, in denen die Frist nach § 16 Abs. 1 in einen durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum gehemmt ist, sind bei der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem das Verlassenschaftsgericht nach Abs. 1 Mitteilung an die Grundverkehrsbehörde zu erstatten hat, nicht einzurechnen.“Die Zeiten, in denen die Frist nach Paragraph 16, Absatz eins, in einen durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 6, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraum gehemmt ist, sind bei der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem das Verlassenschaftsgericht nach Absatz eins, Mitteilung an die Grundverkehrsbehörde zu erstatten hat, nicht einzurechnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 9 des § 20 werden im ersten Satz die Wortfolge „in den durch Verordnung“ durch die Wortfolge „in einen durch Verordnung“ ersetzt sowie das Zitat „, LGBl. Nr. 51/2020,“ aufgehoben.Im Absatz 9, des Paragraph 20, werden im ersten Satz die Wortfolge „in den durch Verordnung“ durch die Wortfolge „in einen durch Verordnung“ ersetzt sowie das Zitat „, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,,“ aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Abs. 5 des § 11 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 11, hat zu lauten:
„(5)Absatz 5,Die Frist nach Abs. 4 wird für die Dauer eines durch Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraums gehemmt, wenn die Frist zur Widmung von Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist oder die Ermächtigung hierzu während dieses Zeitraums erteilt wird.“Die Frist nach Absatz 4, wird für die Dauer eines durch Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 8, Absatz 2, des Tiroler COVID-19-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Zeitraums gehemmt, wenn die Frist zur Widmung von Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist oder die Ermächtigung hierzu während dieses Zeitraums erteilt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Abs. 5 des § 31c werden die Wortfolge „in dem durch Verordnung“ durch die Wortfolge „in einen durch Verordnung“ ersetzt sowie das Zitat „, LGBl. Nr. 51/2020,“ aufgehoben.Im Absatz 5, des Paragraph 31 c, werden die Wortfolge „in dem durch Verordnung“ durch die Wortfolge „in einen durch Verordnung“ ersetzt sowie das Zitat „, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,,“ aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Abs. 3 des § 47 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 47, wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Abs. 4 des § 70 wird im zweiten Satz das Wort „Abgabe“ durch das Wort „Abfrage“ ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 70, wird im zweiten Satz das Wort „Abgabe“ durch das Wort „Abfrage“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Der Abs. 3 des § 122 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 122, hat zu lauten:
„(3)Absatz 3,Die §§ 11 Abs. 5 und 31c Abs. 5 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Die Paragraphen 11, Absatz 5 und 31 c Absatz 5, treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Landtagspräsidentin:
Ledl-Rossmann
Der Landeshauptmann:
Platter
Das Mitglied der Landesregierung:
Geisler
Der Landesamtsdirektor:
Forster